Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 - Auftraggeber
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 - Auftraggeber · Auftraggeber
[8] 1 Folgende Auftraggeber unterliegen den Bestimmungen der internationalen Abkommen
a) die Kantone, die Gemeinden sowie andere Körperschaften des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben;
b) Aufgehoben
c) die Behörden sowie die öffentlichen und privaten Unternehmen, die mittels eines ausschließlichen oder besonderen Rechts in den Bereichen Wasserversorgung, Energieversorgung und im Bereich der Transport- und Telekommunikationsdienste tätig sind. Nur Aufträge, die sich auf die Erfüllung ihrer Aufgaben in den genannten Bereichen in der Schweiz beziehen, unterliegen diesem Abkommen;
d) die anderen Auftraggeber gemäß den geltenden internationalen Verträgen.
2. Weiterhin unterliegen den Bestimmungen für Aufträge, die nicht den internationalen Verträgen unterliegen, wenn sie andere öffentliche Aufträge vergeben
a) die anderen Körperschaften, die kantonale oder kommunale Aufgaben wahrnehmen; ausgeschlossen sind ihre Tätigkeiten kommerziellen oder industriellen Charakters;
b) die Projekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden.
3. Aufträge, an denen mehrere in den Absätzen 1 und 2 genannte Auftraggeber beteiligt sind, unterliegen dem Recht, das am Sitz des federführenden Auftraggebers gilt. Aufträge, die von einer gemeinsamen Organisation ausgeschrieben werden, unterliegen dem Recht, das am Sitz dieser Organisation gilt. Hat die Organisation keinen Sitz, so gilt das Recht des Ortes, an dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird oder der Erfüllungsort ist. Eine abweichende Vereinbarung bleibt vorbehalten.
4. Aufträge eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Auftraggebers, deren Erfüllung nicht am Sitz des Auftraggebers erfolgt, unterliegen dem Recht des Ortes des Sitzes des Auftraggebers oder des Ortes der Haupttätigkeit.