Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Schwellenwerte
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Schwellenwerte · Schwellenwerte
[7] 1 Die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge, die internationalen Verträgen unterliegen, sind in Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge, die nicht internationalen Verträgen unterliegen, sind in Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2. Wenn ein Auftraggeber mehrere Bauaufträge, die internationalen Verträgen unterliegen, zur Durchführung eines Bauwerks vergibt, ist der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten maßgeblich. Bauaufträge, die internationalen Verträgen unterliegen und getrennt betrachtet nicht den Wert von zwei Millionen Franken erreichen und zusammen berechnet nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtwertes des Bauwerks überschreiten, werden gemäß den Bestimmungen für öffentliche Aufträge vergeben, die nicht internationalen Verträgen unterliegen (De-minimis-Klausel).