Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Kantonale Ausführungsbestimmungen
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 · Kantonale Ausführungsbestimmungen
[13] Diese kantonalen Ausführungsbestimmungen müssen gewährleisten
a) die obligatorischen Veröffentlichungen sowie die Veröffentlichung der Schwellenwerte;
b) die Verwendung von nicht diskriminierenden technischen Spezifikationen;
c) die Festsetzung einer ausreichenden Frist für die Einreichung der Angebote;
d) ein Verfahren zur Prüfung der Eignung der Bieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Bieter, die in den von den Vertragskantonen dieses Abkommens geführten ständigen Listen eingetragen sind;
f) Zuschlagskriterien, die darauf abzielen, den Auftrag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen;
g) die Vergabe durch Entscheid;
h) die Mitteilung und die kurze Begründung der Vergabeentscheidungen;
i) die Möglichkeit, das Vergabeverfahren nur aus triftigen Gründen zu unterbrechen und zu wiederholen;
j) die Archivierung.