Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Verfahrensarten
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Verfahrensarten · Verfahrensarten
[11] 1 Es gelten die folgenden Ausschreibungsverfahren
a) Das offene Verfahren: Der Auftraggeber leitet eine öffentliche Ausschreibung für den vorgesehenen Auftrag ein. Jeder Bieter kann ein Angebot einreichen;
b) Das selektive Verfahren: Der Auftraggeber leitet eine öffentliche Ausschreibung für den vorgesehenen Auftrag ein. Jeder Bewerber kann einen Teilnahmeantrag stellen. Der Auftraggeber bestimmt anhand von Eignungskriterien, welche Bewerber ein Angebot einreichen dürfen. Er kann die Anzahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe eingeladen werden, begrenzen, wenn dies mit einem effizienten Funktionieren des Ausschreibungsmechanismus unvereinbar ist. Ein echter Wettbewerb muss jedoch gewährleistet sein;
b bis) Das Einladungsverfahren: Der Auftraggeber lädt Bieter ein, innerhalb einer bestimmten Frist ein Angebot einzureichen, ohne Veröffentlichung. Der Auftraggeber muss nach Möglichkeit mindestens drei Angebote anfordern;
c) Das freihändige Verfahren: Der Auftraggeber erteilt den Auftrag direkt an einen Bieter, ohne ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen.
2. Aufgehoben
3. Wettbewerbe für Studien oder Wettbewerbe, die sich auf die Studien und deren Durchführung beziehen, müssen die Grundsätze dieses Abkommens respektieren. Im Übrigen kann der Veranstalter auf die von den betreffenden Berufsorganisationen festgelegten Regeln Bezug nehmen.