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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Ausnahmen

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - Abschnitt 3: Anwendungsbereich
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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Ausnahmen · Ausnahmen

[10] 1 Das vorliegende Abkommen ist nicht anwendbar

a) auf Verträge mit Institutionen für Behinderte, Wohltätigkeitsorganisationen oder Justizvollzugsanstalten;

b) auf Verträge im Rahmen von Agrarprogrammen oder Lebensmittelhilfeprogrammen;

c) auf Verträge, die auf Grundlage eines internationalen Vertrags abgeschlossen werden und die sich auf ein gemeinschaftlich zu realisierendes und zu tragendes Vorhaben beziehen;

d) auf Verträge mit einer internationalen Organisation auf Grundlage eines speziellen Verfahrens;

e) auf den Erwerb von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie auf die Herstellung von Kampf- und Kommandoinfrastrukturen für die Landesverteidigung und das Militär.

2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen Vertrag nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu vergeben

a) wenn dieser gegen die guten Sitten verstoßen würde oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet;

b) wenn der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Personen, Tieren oder Pflanzen dies erfordert;

c) wenn er die Rechte des geistigen Eigentums verletzt.

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