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601.71 AIMP CH-NE

Art. premier Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Zweck

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
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Art. premier Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Zweck · Zweck

[1] 1 Dieses Abkommen zielt auf die Öffnung der öffentlichen Märkte der Kantone, Gemeinden und anderer Organe, die kantonale oder kommunale Aufgaben übernehmen, ab. Es gilt auch für Dritte, soweit diese durch internationale Abkommen verpflichtet sind.

2. Es zielt darauf ab, die Vergabevorschriften gemäß gemeinsam festgelegten Grundsätzen zu harmonisieren und die sich aus dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ergebenden Verpflichtungen umzusetzen.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), vom 25. November 1994 - Vorbehalt anderer Vereinbarungen →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TA.2000.165 · ne (art.1 al.2 litt.b et c AIMP)
Improper Exclusion from Public Contract and Procurement Liability
Cited to explain the purpose of Art. 13 lit. f AIMP, which was violated.