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152.512 VDBRDFRDP CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmung (VDB)

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (29)

Art. premier Verordnung der Beamten (VdB), vom 9. März 2005 - Anwendungsbereich Art. 2 Beamtenreglement (BR), vom 9. März 2005 - Dauer Art. 3 Verordnung des Personals (VDP), vom 9. März 2005 Art. 4 Verordnung über das Personal (VdP), vom 9. März 2005 - Einschränkungen Art. 5 Reglement der Beamten (RDB), vom 9. März 2005 - Kontrolle Art. 6 Beamtenverordnung (BVO), vom 9. März 2005 - Monatsendgehalt Art. 7 Verordnung der Beamten (RDF), vom 9. März 2005 - Ausgleichsurlaub Art. 8 Dienstvorschriften (DV), vom 9. März 2005 - Abrechnung am Ende des Dienstverhältnisses Art. 9 Verordnung über das Personal (VPD), vom 9. März 2005 - Überstunden Art. 10 Verordnung des Personals (VdP) vom 9. März 2005 - Besondere Regeln für bestimmte Funktionen Art. 11 Verordnung über das Personal (VOP), vom 9. März 2005 - Feiertage Art. 12 Verordnung über das Personal (VdP), vom 9. März 2005 - Vergütung Art. 13 Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten (VDB), vom 9. März 2005 - Recht Art. 14 Verordnung des Personals (VDP), vom 9. März 2005 - Berechnung des Urlaubsanspruchs Art. 15 Beamtenverordnung (BVO), vom 9. März 2005 - Tage, die nicht als Urlaub zählen Art. 16 Beamtenreglement (BR), vom 9. März 2005 - Verlust des Urlaubsanspruchs bei Abwesenheit Art. 17 Beamtenreglement (BR), vom 9. März 2005 - Urlaubsplanung Art. 18 Beamtenverordnung (BVO), vom 9. März 2005 - Übertragung von Urlaubstagen am Jahresende Art. 19 Dienstreglement (DR), vom 9. März 2005 - Interne Organisation Art. 20 Verordnung über das Personal (VOP), vom 9. März 2005 - Förderung der Weiterbildung Art. 21 Verordnung für Beamte (VFB), vom 9. März 2005 - Rolle des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin Art. 22 Verordnung über das Personalwesen (VPR), vom 9. März 2005 - Bearbeitung der Bewerbungen Art. 23 Beamtenordnung (BO), vom 9. März 2005 - Teilweiser Vorruhestand Art. 24 Dienstreglement (DRF), vom 9. März 2005 - Folgen einer Versetzung aus gerechtfertigten Gründen Art. 25 Verordnung über die Bediensteten (RDF), vom 9. März 2005 - Ergonomie Art. 26 Personalreglement (PR), vom 9. März 2005 - Übertragung von Ferien Art. 26A Beamtenordnung (BO), vom 9. März 2005 Art. 27 Verordnung der Beamten (VdB), vom 9. März 2005 - Aufhebung Art. 28 Verordnung des Personals (RDF), vom 9. März 2005 - Inkrafttreten und Veröffentlichung

Gesetzestext (29 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmung

1 Vorbehaltlich anderer gesetzlicher oder regulatorischer Bestimmungen ist die vorliegende Verordnung auf die Beamten der kantonalen Verwaltung anwendbar.

2. Als Beamte gelten die in Artikel 3, Buchstaben a und b, des Gesetzes über den Status des öffentlichen Dienstes vom 28. Juni 1995 (nachfolgend: LSt) bezeichneten Mitglieder des Personals sowie die Verwaltungsmitarbeiter der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Arbeitszeit

[2] 1 Die übliche Referenzarbeitszeit entspricht einer wöchentlichen Dauer von 41 Stunden, das heißt einer täglichen Dauer von 8 Stunden und 12 Minuten.

2. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Referenzarbeitszeit in Absprache mit dem/der Dienststellenleiter/in festgelegt und dem Personalwesen (nachfolgend: Personalabteilung) mitgeteilt.

3. Die periodische Verteilung der Arbeitsstunden von Inhaber/innen öffentlicher Ämter, deren Tätigkeit unter dem Einfluss von Jahreszeiten, Wetter oder anderen besonderen Faktoren steht, kann je nach besonderen Umständen oder den von der Personalabteilung festgelegten Bedingungen geändert werden.

4. Der/die Inhaber/in eines öffentlichen Amtes kann eine Anpassung der periodischen Verteilung der Arbeitsstunden beantragen, um eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu ermöglichen. Soweit die Bedürfnisse der Nutzer/innen, die Anforderungen des Dienstes und die Interessen der Mitarbeiter/innen der Einheit es erlauben, kann der/die Dienststellenleiter/in dies mit Zustimmung der Personalabteilung bewilligen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Arbeitszeit

[3] 1 Die Anwesenheit ist grundsätzlich von 9:00 bis 11:00 Uhr und von 14:30 bis 16:00 Uhr verpflichtend (blockierte Arbeitszeit).

2. Eine Pause von mindestens 30 Minuten muss zwischen 11:00 Uhr und 14:30 Uhr eingelegt werden.

3. Jeder Beamte kann die verbleibende Arbeitszeit zwischen 6:30 Uhr und 19:00 Uhr frei bestimmen.

4. Der oder die Dienstvorgesetzte kann eine Abweichung von der normalen Arbeitszeit genehmigen

a) wenn der oder die Inhaber/in des öffentlichen Amtes dies aus Gründen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beantragt;

b) wenn die Erfordernisse des Dienstes dies rechtfertigen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Arbeitszeit

**1. Wenn es der Dienstbetrieb erfordert, kann der oder die Dienstvorgesetzte die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Wahlfreiheit für das gesamte oder einen Teil des Personals einschränken.**

2. Er oder sie kann insbesondere innerhalb des Rahmens der für die Arbeitszeit und den Ausgleich von Überstunden geltenden Vorschriften eine bestimmte Arbeitszeit festlegen und einen Turnus organisieren, um eine notwendige Dienstbereitschaft sicherzustellen.

3. Wenn die betreffenden Einschränkungen die Wahlfreiheit des oder der Beamten schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigen, können sie im Streitfall nur nach Vorankündigung durch die Personalabteilung und einer Entscheidung des oder der Departementsvorstehers/in in Kraft treten.

4. Der oder die Dienstvorgesetzte kann die Wahlfreiheit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin seines oder ihres Dienstes ebenfalls einschränken, wenn sich herausstellt, dass diese Person nicht in der Lage ist, ihre Arbeitszeit effektiv zu verwalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Arbeitszeit

1. Jeder Beamte muss die ihm zur Verfügung gestellten Kontrollmittel verwenden.

2. Im Übrigen unterliegt die Arbeitszeitverwaltung den Richtlinien der Personalabteilung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Arbeitszeit

1. Der Unterschied zwischen der geschuldeten und der geleisteten Arbeitszeit kann am Ende jedes Monats frei zwischen 100 Plusstunden und 10 Minusstunden variieren. Dieser Saldo wird auf den folgenden Monat bzw. auf das folgende Kalenderjahr übertragen.

2. Nur die positive Grenze von 100 Stunden, die im vorstehenden Absatz erwähnt wird, wird proportional zur Arbeitszeitquote der Inhaber öffentlicher Funktionen, die in Teilzeit arbeiten, reduziert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Arbeitszeit

[4] 1. Der Unterschied zwischen der geschuldeten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit berechtigt zu Ausgleichsurlaub.

2. Der Ausgleichsurlaub wird in ganzen oder halben Tagen genommen.

3. Die Anzahl der Ausgleichstage darf 10 Tage oder 20 Halbtage pro Kalenderjahr nicht überschreiten und kann nicht auf das nächste Jahr übertragen werden.

4. Die Anzahl wird proportional zur Arbeitszeit von Teilzeitangestellten reduziert.

5. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme muss in Absprache mit der bzw. dem Vorgesetzten festgelegt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Arbeitszeit

1. Im Falle der endgültigen Beendigung des Dienstverhältnisses muss die geleistete Arbeitszeit der geschuldeten Arbeitszeit entsprechen.

2. Ein positiver Stundenüberschuss muss ausgezahlt werden, wenn dienstliche Erfordernisse einen Ausgleich nicht ermöglicht haben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Arbeitszeit

1. Überstunden entsprechen der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der geschuldeten Arbeitszeit, die weder übertragen noch kompensiert werden kann, gemäß der Regelung zum variablen Arbeitszeitmodell.

2. Vorbehaltlich von Notfällen müssen Überstunden vom Dienstvorgesetzten oder der Dienstvorgesetzten angeordnet werden, die im Voraus die Anzahl und den Zeitraum festlegt, in dem sie gefordert werden. Der oder die zuständige Abteilungsleiter/in, von dem/der der betroffene Dienst abhängt, muss deren Erfüllung im Voraus genehmigen, andernfalls werden sie nicht anerkannt.

3. Überstunden müssen durch einen Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen werden, jedoch in jedem Fall vor Beendigung des Dienstverhältnisses genommen werden. Sie können nur auf begründeten Antrag des oder der Dienstvorgesetzten an den oder die zuständige Abteilungsleiter/in in Bargeld ausbezahlt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Arbeitszeit

[5] 1 Die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter verwalten ihre Arbeitszeit frei.

2. Ebenso verwalten die Inhaberinnen und Inhaber von Führungsfunktionen und exponierten Positionen, die einen intensiven und unregelmäßigen Arbeitsrhythmus erfordern, häufig durch Notfälle und Unvorhergesehenes wie Veranstaltungen oder Repräsentationen gestört, ihre Arbeitszeit frei. Diese Funktionen sind erschöpfend in der dem Reglement über die Verpflichtungen, die mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung verbunden sind, beigelegten Tabelle vom 18. Dezember 1996 [6] aufgeführt.

3. Diese Beamten unterliegen nicht den Bestimmungen, die die Modalitäten des Arbeitszeitschemas und die Kontrolle der Arbeitszeit regeln.

4. Die von diesen Beamten über die Referenzarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden berechtigen zu keinem Ausgleich.

5. Der Staatsrat kann jedoch Entschädigungen gewähren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Feiertage

1 Das Personal hat frei und die Büros sowie die Werkstätten der Verwaltung sind den ganzen Tag geschlossen

– am 24. Dezember, am Weihnachtstag und am 26. Dezember.

2. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, gewährt der Staatsrat Ausgleichsruhezeiten, sofern die Feiertage, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, tatsächlich insgesamt weniger als zehn Tage pro Jahr ausmachen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Feiertage

Die Beamten, die im Rahmen ihrer regulären Arbeitszeit an Feiertagen arbeiten müssen, haben Anspruch auf mindestens zwei Tage frei pro Woche und, jeden Monat, auf zwei freie Sonntage oder Feiertage sowie auf zwei aufeinanderfolgende Ruhetage.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Ferien

[7] 1 Beamte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf folgenden bezahlten Urlaub

d) ab dem 60. Lebensjahr, 35 Arbeitstage.

2. Beamte haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub, wenn sie, bevor sie das 50. Lebensjahr erreicht haben, 25 vollständige Jahre ununterbrochen im Dienst des Staates, einer staatlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Bildungseinrichtung in einer anderen Eigenschaft als der eines Praktikanten oder Auszubildenden tätig waren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Ferien

1 Das Urlaubsrecht wird auf der Grundlage der geleisteten Arbeitszeit berechnet.

2. Wenn ein Ereignis eintritt, das das Urlaubsrecht verändert, entsteht das neue Recht am ersten Tag des Monats, in dem das Ereignis stattfindet.

3. Der Beamte, der im Laufe des Jahres in den Staatsdienst eintritt oder ihn verlässt, hat in diesem Jahr Anspruch auf eine Anzahl von Urlaubstagen, die im Verhältnis zu seiner geleisteten Arbeitszeit steht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Ferien

1 Zählen nicht als Urlaub

a) die Feiertage;

b) die Tage oder Teile von Tagen, an denen der Beamte gesundheitlich beeinträchtigt ist, ab dem vierten aufeinanderfolgenden Tag, wenn die Krankheit oder der Unfall während des Urlaubs aufgetreten ist.

2 In diesem letzten Fall muss die gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Ferien

1. Die Dauer des Urlaubs der Beamten wird bei Abwesenheit verkürzt.

2. Nicht als Abwesenheiten im Sinne dieser Bestimmung gelten die Tage, die auf die Gewährung von Kurzurlaub, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Adoption und Betreuung eines ernsthaft erkrankten Kindes, die Tage zur Erfüllung eines obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstes sowie die Tage, die der Ausübung eines öffentlichen Amtes im Rahmen der in Artikel 31 LSt festgelegten Grenzen gewidmet sind.

3. Wenn aus anderen Gründen als den im vorstehenden Absatz genannten die Abwesenheiten eines Beamten innerhalb der letzten zwölf Monate insgesamt 120 Tage erreichen, erzeugen die zusätzlichen Abwesenheitstage keinen Urlaubsanspruch mehr.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Ferien

1. Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Beteiligten und der Erfordernisse des Dienstes legt der/die Dienststellenleiter/in den Urlaubszeitraum fest.

2. Bei Aufteilung des Urlaubs muss eine der Zeiträume mindestens 2 aufeinanderfolgende Wochen betragen.

3. Wenn der Urlaub 30 Arbeitstage oder mehr umfasst und die Erfordernisse des Dienstes es erfordern, kann der/die Dienststellenleiter/in bestimmen, dass er mindestens in zwei Zeiträume aufgeteilt wird.

4. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Beamten grundsätzlich verpflichtet, ihren Resturlaub vor Fristablauf und in natura zu nehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Ferien

[8] 1 Der Urlaub für das laufende Kalenderjahr kann nur bis zu 25 Tage auf das folgende Jahr übertragen werden.

2. Der Überschuss ist nicht von einem Jahr auf das andere übertragbar.

3. Der nicht übertragene Überschuss kann nicht durch eine Entschädigung ausgeglichen werden.

4. Der Staatsrat kann aus zwingenden Gründen von diesen Bestimmungen abweichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5 Ausbildung

1. Der Personalbereich organisiert Schulungen, deren Teilnahme den Beamten auferlegt werden kann, wenn diese für die Erfüllung des Dienstes oder der Funktion erforderlich sind.

2. Die Teilnahme an freiwilligen Kursen bedarf der Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten, wenn sie zwei Tage pro Jahr überschreitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5 Ausbildung

1. Wenn ein Beamter seine Ausbildung vervollständigen möchte, kann der Staat ihm finanzielle Unterstützung gewähren oder ihm Zeit zur Verfügung stellen, sofern die betreffende Ausbildung in Zusammenhang mit der Funktion steht.

2. Die gewährte Unterstützung kann mit Bedingungen verbunden sein, die durch Vereinbarung festgelegt werden, wenn die Unterstützung über mehrere Monate hinausgeht.

3. In jedem Fall ist die positive Stellungnahme des Dienstchefs oder der Dienstchefin erforderlich.

4. Artikel 10, Absatz 3, LSt bleibt vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5 Ausbildung

1. Der oder die Dienststellenleiter/in informiert seine/ihre Mitarbeitenden über das Fortbildungsangebot, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad. Er oder sie ermutigt sie, dieses Angebot zu nutzen.

2. Er oder sie kann ihnen die Teilnahme an anderen Kursen oder Seminaren vorschreiben. Der Personalbereich wird darüber informiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 Sonstige Bestimmungen

1. Die Bewerbungen werden an den Personalservice gerichtet.

2. Der Personalservice übermittelt die Bewerbungsunterlagen an die zuständige Abteilung, die für die ausgeschriebene Stelle verantwortlich ist, um eine Vorauswahl der Kandidaten zu treffen.

3. Wenn die Stelle eine befristete Anstellung oder eine Anstellung durch einen privat-rechtlichen Vertrag umfasst, werden die ausgewählten Bewerbungen an den Personalservice weitergeleitet, der die Anstellung vornimmt.

4. Die Ernennungsgesuche werden vom zuständigen Departement zusammen mit dem Gutachten des Personalservices dem Staatsrat übermittelt.

5. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die vorläufige Anstellung und die Ernennung durch besondere Bestimmungen geregelt sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 Sonstige Bestimmungen

1. Mit Zustimmung der Ernennungsbehörde und sofern der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird, können Beamte, die das Alter für einen vorgezogenen Ruhestand erreicht haben, diesen teilweise in Anspruch nehmen.

2. Die Ernennungsbehörde ist in der durch Artikel 43 LSt vorgeschriebenen Form und Frist darüber zu informieren.

3. Der teilweise Ruhestand führt zu einer Kürzung der Bezüge und Zulagen entsprechend dem Umfang der verbleibenden Tätigkeit.

4. Der Übergang von einem Grad reduzierter Tätigkeit zu einem anderen unterliegt allen in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 Sonstige Bestimmungen

1 Im Falle einer Versetzung in ein anderes Amt oder eine andere Funktion, die gemäß Artikel 48, Absatz 4, LSt angeordnet wird, wird die neue Anfangsvergütung innerhalb der Einstufungsgrenzen dieser Funktion festgelegt.

2. In der Regel beinhaltet die Versetzung eine neue vorläufige Anstellung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 Sonstige Bestimmungen

1. Die Arbeitsplätze sind gemäß den Empfehlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) angemessen eingerichtet.

2. Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer unangemessenen Gestaltung des Arbeitsplatzes sind dem/der Dienststellenleiter/in zu melden, der/die alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die festgestellten Mängel zu beheben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - KAPITEL 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Zum 31. Dezember 2004 überträgt jeder Beamte sein bis zu diesem Datum erworbenes Urlaubsrecht in voller Höhe auf das Jahr 2005.

2. Für die folgenden Jahre und solange der zum 31. Dezember 2004 übertragene Urlaubsstand höher als ein Jahresanspruch ist, kann der Beamte den Urlaubssaldo des laufenden Kalenderjahres nicht auf das folgende Jahr übertragen.

3. Der nicht übertragene Saldo berechtigt zu keiner Entschädigung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - KAPITEL 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

[9] Die Beamten, deren Stelle von der Liste bezüglich der freien Arbeitszeitgestaltung entfernt wird, profitieren persönlich von der Beibehaltung der Regelung zur Befreiung ihrer Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2020.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - KAPITEL 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Verordnung über das Personalwesen vom 15. Januar 1996 [10] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - KAPITEL 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

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