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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1 Dieser Verordnung hat zum Ziel, den Gesundheitsschutz des durch das Gesetz über das Staatsdienstrecht (LSt) vom 28. Juni 1995 definierten Staatspersonals und der Öffentlichkeit, die diese Räumlichkeiten nutzt, vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen.

2. Sie soll auch ein harmonisches Miteinander zwischen rauchendem und nichtrauchendem Personal ermöglichen.

3. In diesem Rahmen wird sowohl auf die individuelle als auch die kollektive Verantwortung hingewiesen.

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[6] 1 Es ist verboten, in allen Räumlichkeiten der kantonalen Verwaltung, in allen Räumlichkeiten der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen und in den Fahrzeugen der kantonalen Verwaltung zu rauchen.

2. Das Rauchverbot bezieht sich auf

- Tabakwaren und Produkte, die Tabakersatzstoffe enthalten und zum Rauchen bestimmt sind, wie sie durch die bundesrechtliche Tabakgesetzgebung definiert sind;

- Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und ähnliche Produkte.

3. Dieses Verbot gilt für alle Personen, die in diesen Räumlichkeiten arbeiten, sowie für diejenigen, die sie aufsuchen. Es stellt eine Dienstpflicht im Sinne von Artikel 15, Absatz 2, LSt dar.

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Das in Artikel 2 genannte Verbot gilt nicht für Personen, die in Einrichtungen wie Haft- oder Langzeitpflegeeinrichtungen untergebracht sind, bezüglich der Räume mit privatem Charakter (Zelle oder Einzelzimmer).

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Das Staatspersonal ist berechtigt, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Räumlichkeiten während der Pausen zu verlassen, um zu rauchen. Die Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten und die Direktoren der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen können über die Modalitäten entscheiden.

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Der Staat organisiert Begleitmaßnahmen für die Mitglieder seines Personals, die das Rauchen aufgeben möchten.

Art. 6 Die Leiter der Verwaltungseinheiten und die Direktoren der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen sind für die Einhaltung des Rauchverbots in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

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Der Staat ermutigt insbesondere die Gemeinden, Einrichtungen und andere Institutionen des öffentlichen Rechts oder als gemeinnützig anerkannte Organisationen, und ganz allgemein alle Unternehmen, die Personal beschäftigen und Publikum empfangen, ihm bei dem im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorgehen zu folgen.

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[7] Das Departement für Gesundheit, Jugend und Sport sowie das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur sind für die Ausführung dieses Erlasses verantwortlich und haben insbesondere darauf zu achten, dass er eingehalten wird.

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1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

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