152.511.40
CH-NE
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Inhaltsübersicht (6)
Art. premier Erlass betreffend die Vereidigung der Haftanstaltenbediensteten sowie des Verwaltungspersonals der Einrichtungen und des Strafvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
Art. 2 Verordnung betreffend die Vereidigung der Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten sowie des Verwaltungspersonals der Einrichtungen und des Justizvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
Art. 3 Verordnung über die Vereidigung der Vollzugsbeamtinnen und -beamten sowie des Verwaltungspersonals der Anstalten und des Justizvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
Art. 4 Verordnung betreffend die Vereidigung der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten sowie des Verwaltungspersonals der Anstalten und des Strafvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
Art. 5 Verordnung betreffend die Vereidigung der Vollzugs- und Verwaltungskräfte der Justizvollzugsanstalten und des Justizvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
Art. 6 Verordnung über die Vereidigung der Bediensteten der Haftanstalten sowie des Verwaltungspersonals der Einrichtungen und des Strafvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
Gesetzestext (6 Artikel)
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
Art. premier Erlass betreffend die Vereidigung der Haftanstaltenbediensteten sowie des Verwaltungspersonals der Einrichtungen und des Strafvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
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Es sind Bedienstete des Strafvollzugs alle Personen in den Justizvollzugsanstalten des Kantons Neuenburg, die direkt mit den Gefangenen in Kontakt stehen und im Rahmen ihrer Tätigkeit unmittelbare Zwangsmaßnahmen oder Gewalt anwenden.
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Art. 2 Verordnung betreffend die Vereidigung der Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten sowie des Verwaltungspersonals der Einrichtungen und des Justizvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
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Die Vollzugsbeamten, einschließlich ihrer Vorgesetzten, sind vereidigt.
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Art. 3 Verordnung über die Vereidigung der Vollzugsbeamtinnen und -beamten sowie des Verwaltungspersonals der Anstalten und des Justizvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
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Die Kader sowie die Verwaltungsmitarbeiter und -mitarbeiterinnen des Strafvollzugsdienstes und der Strafvollzugseinrichtungen werden ebenfalls vereidigt.
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Art. 4 Verordnung betreffend die Vereidigung der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten sowie des Verwaltungspersonals der Anstalten und des Strafvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
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Der Justizvollzugsdienst legt die Modalitäten dieser Vereidigung fest.
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Art. 5 Verordnung betreffend die Vereidigung der Vollzugs- und Verwaltungskräfte der Justizvollzugsanstalten und des Justizvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
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Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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Art. 6 Verordnung über die Vereidigung der Bediensteten der Haftanstalten sowie des Verwaltungspersonals der Einrichtungen und des Strafvollzugsdienstes, vom 23. Januar 2006
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Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.