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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (13)

Art. premier Verordnung über die Pflichten in bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung, vom 18. Dezember 1996 – Gegenstand Art. 2 Verordnung über die Pflichten im Zusammenhang mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung, vom 18. Dezember 1996 Art. 3 Verordnung über die Pflichten, die mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung verbunden sind, vom 18. Dezember 1996 - Eidleistung Art. 4 Verordnung über die Pflichten, die mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung verbunden sind, vom 18. Dezember 1996 Art. 5 Verordnung über die Pflichten im Zusammenhang mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung, vom 18. Dezember 1996 - Wohnsitzpflicht im Kanton Art. 6 Verordnung über die Pflichten bezüglich bestimmter Funktionen der kantonalen Verwaltung vom 18. Dezember 1996 - Residenzpflicht in der Nähe des Arbeitsplatzes Art. 7 Verordnung über die Pflichten im Zusammenhang mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung, vom 18. Dezember 1996 - Ärztliches Attest Art. 8 Verordnung über die Pflichten, die mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung verbunden sind, vom 18. Dezember 1996 Art. 9 Verordnung über die mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung verbundenen Pflichten vom 18. Dezember 1996 - Besondere Bestimmungen für körperlich anstrengende Funktionen Art. 10-12 Verordnung über die Pflichten, die mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung verbunden sind, vom 18. Dezember 1996 Art. 13 Verordnung über die Pflichten bei bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung, vom 18. Dezember 1996 - Uniform Art. 14 Verordnung über die Pflichten, die mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung verbunden sind, vom 18. Dezember 1996 - Inkrafttreten Art. 15 Verordnung über die Pflichten, die mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung verbunden sind, vom 18. Dezember 1996 - Durchführung und Veröffentlichung

Gesetzestext (13 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[3] 1 Diese Verordnung legt die besonderen Anforderungen fest, die mit der Ausübung bestimmter Funktionen verbunden sind.

2. Die betreffenden Funktionen sind in der beigefügten Tabelle aufgeführt.

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1 Die Schweizer Staatsangehörigkeit ist für Funktionen und Tätigkeitsbereiche erforderlich, die mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind.

2. Insbesondere gelten als solche Funktionen, die für ihre Inhaber beinhalten

a) Entscheidungen zu treffen, die die Bürger schwerwiegend in ihrer Person oder in ihrem Eigentum betreffen;

b) die Mitwirkung an der allgemeinen Organisation der Verteidigung oder der Zugang zu vertraulichen Dokumenten, die diese betreffen.

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1 Die Beamten, die polizeiliche Aufgaben ausüben, die die persönliche Freiheit beeinträchtigen können und für ihren Dienst bewaffnet sind, sind verpflichtet, einen Eid abzulegen.

2. Der Staatsrat kann anderen Inhabern öffentlicher Ämter auferlegen, einen Eid abzulegen.

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[4] 1 Der oder die Leiter-in des zuständigen Departements nimmt die Vereidigung der betroffenen Beamtinnen und Beamten vor.

2. Der Eid lautet: „Ich schwöre (oder verspreche), die Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen“.

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[5] 1 Wenn überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, insbesondere wenn die Integration in die neuenburger Gemeinschaft notwendig ist oder die Entfernung des Wohnsitzes die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt, müssen Inhaber öffentlicher Ämter ihren Wohnsitz im Kanton wählen.

2. Die in der beigefügten Tabelle genannten Funktionen erfordern ab der Ernennung ihres Inhabers eine Wohnsitznahme im Kanton. Der Staatsrat kann in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände oder in Anbetracht der Arbeitsmarktlage Ausnahmen gewähren.

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Wenn die Erfordernisse der Funktion es erfordern, außerhalb der üblichen Arbeitszeiten schnell am Arbeitsplatz einzugreifen, können die Inhaber öffentlicher Ämter verpflichtet werden, in der Nähe desselben zu wohnen.

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[6] 1 Die Ausübung bestimmter Funktionen kann von der Vorlage eines zufriedenstellenden ärztlichen Attests abhängig gemacht werden, entweder vor oder während des Dienstverhältnisses, insbesondere wenn ein guter Gesundheitszustand erforderlich ist oder wenn das Risiko besteht, eine beruflich bedingte Erkrankung zu erleiden.

2. Die medizinische Untersuchung erfolgt bei einem im Kanton zur Ausübung berechtigten Arzt. Die Stellungnahme des Kantonsarztes kann eingeholt werden.

3. Der Personaldienst regelt das Verfahren durch Richtlinien.

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1. Wenn die Vorlage des ärztlichen Attestes eine Bedingung für die Einstellung darstellt, trägt die betroffene Person die Kosten der Untersuchung.

2. Die während des Dienstverhältnisses erforderlichen medizinischen Untersuchungen gehen zu Lasten des Staates, soweit sie der betroffenen Person zusätzliche Kosten verursachen.

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[7] 1 Als körperlich anstrengende Funktionen gelten solche, die von ihren Inhabern häufige und erhebliche körperliche Anstrengungen verlangen oder in einem Sicherheitsumfeld mit besonderen Risiken ausgeübt werden.

2. Die öffentlichen Funktionen, für die die Inhaber von den besonderen Bestimmungen der Artikel 94 ff. des Versicherungsreglements der Pensionskasse des öffentlichen Dienstes des Kantons Neuenburg (RAss) profitieren, sind in der beigefügten Tabelle aufgeführt.

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1. Die Inhaber öffentlicher Ämter, die verpflichtet sind, eine Dienstuniform zu tragen, erhalten diese kostenlos.

2. Das Tragen der Uniform ist grundsätzlich im Dienst obligatorisch.

3. Ausnahmen können von den Dienstvorgesetzten zugelassen werden, insbesondere wenn die Tätigkeit, die das Tragen der Uniform erfordert, vorübergehend nicht ausgeübt wird oder wenn sie keinen Kontakt mit Dritten beinhaltet.

4. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die militärische Uniform als Dienstuniform sowie die erlassenen speziellen Richtlinien.

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Anhangstabelle zur Verordnung über die mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung verbundenen Pflichten [10]

[9] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur ist mit der Vollstreckung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen wird.

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