Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.511.14 CH-NE

Verordnung betreffend die Lehrlinge und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 - Ziele

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (21)

Art. premier Verordnung betreffend die Lehrlinge und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 2 Verordnung über die Lernenden und Praktikantinnen/Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 3 Verordnung über die Lehrlinge und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 4 Verordnung betreffend die Lehrlinge und Praktikanten zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität vom 24. September 2025 Art. 5 Verordnung über die Lernenden und Praktikantinnen sowie Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 6 Verordnung betreffend Lehrlinge und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 7 Verordnung über Lernende und Praktikantinnen und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 8 Verordnung über Lehrlinge und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 - Überbetriebliche Kurse Art. 9 Verordnung über Lehrlinge und Praktikantinnen und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 - Mindestquote Art. 10 Verordnung über Lernende und Praktikanten zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität, vom 24. September 2025 - Ausbildungsplätze Art. 11 Verordnung über die Lehrlinge und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 12 Verordnung über die Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 13 Verordnung über Lernende und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 - Prämie Art. 14 Verordnung betreffend die Lernenden und Praktikantinnen sowie Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 - Betreuung Art. 15 Verordnung betreffend Lehrlinge und Praktikanten, die eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 16 Verordnung über Lernende und Praktikantinnen/Praktikanten, die eine berufliche Maturität vorbereiten, vom 24. September 2025 Art. 17 Verordnung über die Lehrlinge und Praktikanten, die sich auf eine Berufsmaturität vorbereiten, vom 24. September 2025 - Gehalt Art. 18 Verordnung über die Lehrlinge und Praktikanten zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität, vom 24. September 2025 Art. 19 Verordnung über die Auszubildenden und Praktikanten zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität, vom 24. September 2025 Art. 20 Verordnung über die Lehrlinge und Praktikanten zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität, vom 24. September 2025 Art. 21 Verordnung über die Lehrlinge und Praktikanten zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität, vom 24. September 2025

Gesetzestext (21 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung hat folgende Zwecke

a) die Regelung der Lehrstellen für die Ausbildungsziele AFP und CFC sowie der Praktikumsplätze für Berufsmaturanden innerhalb der kantonalen Verwaltung;

b) die Festsetzung der Gehälter der Lehrlinge und der Praktikanten, die eine Berufsmaturität in den Diensten der kantonalen Verwaltung vorbereiten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

**1 Die vorliegenden Bestimmungen gelten für die kantonale Verwaltung, die kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen, die Judikative, die Kantonale Finanzkontrolle (im Folgenden: KFK) und das Generalsekretariat des Großen Rats, vorbehaltlich der eigenen Zuständigkeiten dieser Einheiten.**

2. Die Partner, die öffentliche Aufgaben der kantonalen Verwaltung übernehmen, können an der Ausbildung von Lehrlingen und Praktikanten teilnehmen, die sich auf eine Berufsmaturität vorbereiten, und somit von der angebotenen Infrastruktur profitieren, unter den vom Personalressort des Staates (im Folgenden: PRS) festgelegten Bedingungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Der SRHE ist berechtigt, Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die eine Berufsmaturität im kaufmännischen Bereich anstreben, auszubilden. Er entscheidet über die Einsatzorte gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die jeweiligen Ausbildungen.

2. In allen anderen Bereichen beantragt der SRHE eine Ausbildungserlaubnis beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (nachfolgend: SFPO).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Lehrstellen werden auf der Website orientation.ch sowie auf der Website des Staates veröffentlicht, die auch Praktikumsangebote veröffentlicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Dienstes oder der betreffenden Einheit meldet dem SRHE die betriebliche Ausbilderin oder den betrieblichen Ausbilder (FFE), die oder der für die Betreuung der Auszubildenden oder der Praktikantinnen und Praktikanten verantwortlich ist.

2. Die FFE wird auf der Grundlage ihrer Kompetenzen und Qualifikationen ausgewählt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Mindestens eine FFE wird für jede in Ausbildung befindliche Person ernannt. Die Auszubildende oder der Praktikant muss während der gesamten praktischen Ausbildung beaufsichtigt und überwacht werden.

3. Die FFE nimmt an den für betriebliche Ausbilderinnen und Ausbilder angebotenen Kursen teil.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Der SRHE erstellt den Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag und legt ihn den Parteien zur Unterzeichnung vor. Das Gehalt wird vom SRHE übernommen.

2. Der Vertrag wird vom SFPO genehmigt.

3. Die Arbeitsbedingungen entsprechen denen, die für Inhaber öffentlicher Ämter gelten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1 Jegliche Änderung des Vertrags muss im Einvernehmen mit dem SRHE beschlossen und dem SFPO mitgeteilt werden.

2. Der SRHE zieht den SFPO vor jeder Entscheidung über die Vertragsauflösung zu Rate.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kosten der überbetrieblichen Kurse, die durch die Ausbildungsordnungen vorgeschrieben sind, gehen zulasten des SRHE.

2. Die Kosten der überbetrieblichen Kurse werden von den in Artikel 2, Absatz 2 genannten Partnern der kantonalen Verwaltung getragen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Lernende EBA und EFZ

1. Ein Mindestanteil von 7 % an Lehrlingen wird für die gesamte Verwaltung gefordert.

2. Diese Quote wird auf der Grundlage der Beschäftigungszahlen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) des Monats Juni des dem betreffenden Schuljahres vorausgehenden Jahres berechnet, und zwar für das Verwaltungspersonal sowie das Betriebspersonal der kantonalen Verwaltung, der Judikative, der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen, des CCFI und des Generalsekretariats des Grossen Rates.

3. Andere Ausbildungen oder Praktika, insbesondere Praktika im Rahmen der berufsorientierten Nachdiplomreife, an höheren Fachschulen (HF) oder an Fachhochschulen (FH), werden nicht bei den Lehrlingszahlen berücksichtigt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Lernende EBA und EFZ

**Die interne Verteilung der Ausbildungsplätze innerhalb der kantonalen Verwaltung**

Die interne Verteilung der Ausbildungsplätze innerhalb der kantonalen Verwaltung wird von den Generalsekretärinnen und Generalsekretären sowie den Diensten der betroffenen Departemente in Zusammenarbeit mit dem SRHE festgelegt. Das SFPO kann in diesen Prozess einbezogen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Lernende EBA und EFZ

1. Die SRHE übernimmt das Verfahren zur Einstellung von Lehrlingen im kaufmännischen Bereich. Sie ist für die Auswahl der Kandidat:innen und deren Platzierung in der betreffenden Abteilung verantwortlich. Sie stellt sicher, dass die Lehrlinge mehrere Abteilungen besuchen können.

2. Die Einheiten sind für das Einstellungsverfahren und die Auswahl der Kandidat:innen in anderen Berufen zuständig. Sie sorgen dafür, dass die Lehrlinge, soweit möglich, mehrere Abteilungen besuchen können.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Lernende EBA und EFZ

1. Der Lohn (Wert 2013) der Auszubildenden ist wie folgt

- 1'640 Franken pro Monat im 4. Lehrjahr.

2. Die Auszubildenden erhalten im Monat Dezember einen dreizehnten Monatslohn. Beginnt oder endet die Ausbildung im Laufe des Jahres, wird der Anteil des dreizehnten Lohns pro rata temporis berechnet.

3. Der Anspruch auf Teuerungszulage wird analog zu Artikel 56 LSt geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Lernende EBA und EFZ

Am Ende des Schuljahres kann eine Leistungsprämie vom SRHE ausgezahlt werden, sofern Zeugnisse vorgelegt werden, die einen Notendurchschnitt von mindestens 5,2 bescheinigen

Notendurchschnitt

Ende des 1. Jahres

Ende des 2. Jahres

Ende des 3. Jahres

Ende des 4. Jahres

5,2 bis 5,49

CHF 80,00

CHF 120,00

CHF 180,00

CHF 200,00

5,5 bis 5,7

CHF 100,00

CHF 150,00

CHF 250,00

CHF 270,00

über 5,7

CHF 120,00

CHF 200,00

CHF 300,00

CHF 320,00

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Lernende EBA und EFZ

1 Wo der oder die FFE einen Ausbildungsplan gemäß der Ausbildungsordnung des betreffenden Berufs aufstellt, leistet er oder sie den Auszubildenden die notwendige Unterstützung und kontaktiert umgehend das SRHE bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung. Bei Schwierigkeiten zieht das SRHE das SFPO hinzu.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Lernende EBA und EFZ

Der SRHE erlässt die Modalitäten durch Richtlinien.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Praktikanten im Rahmen der Berufsmaturität

Die Einheiten sind für das Einstellungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber verantwortlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Praktikanten im Rahmen der Berufsmaturität

1. Der Lohn (Basis 2013) der Praktikanten, die sich auf eine Berufsreife vorbereiten, beträgt 1.200 Franken pro Monat.

2. Die Praktikanten erhalten im Dezember ein dreizehntes Monatsgehalt. Beginnt oder endet das Praktikum im Laufe des Jahres, wird der Anteil des dreizehnten Gehalts prorata temporis berechnet.

3. Der Anspruch auf die Teuerungszulage wird gemäss Artikel 56 LSt sinngemäss geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Praktikanten im Rahmen der Berufsmaturität

1. Der oder die FFE erstellt einen Ausbildungsplan gemäß der für den betreffenden Beruf geltenden Ausbildungsverordnung. Er oder sie unterstützt die Praktikanten und nimmt bei Schwierigkeiten Kontakt mit der für den Ausbildungsvertrag zuständigen Stelle oder dem SFPO auf.

2. Der oder die FFE ist für die Erstellung der Berichte und Bewertungen verantwortlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Praktikanten im Rahmen der Berufsmaturität

Der SRHE erlässt die Modalitäten durch Richtlinien.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Praktikanten im Rahmen der Berufsmaturität

Die Verordnung über die Regelung der angebotenen Ausbildungsplätze innerhalb der kantonalen Verwaltung vom 9. Juni 2010 [7] und die Verordnung über die Festsetzung der Gehälter der Lehrlinge und Praktikanten, die eine Berufsmaturität in einem der Dienste der kantonalen Verwaltung vorbereiten, vom 10. Mai 2006 [8] werden aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Praktikanten im Rahmen der Berufsmaturität

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →