Verordnung über den Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz innerhalb der kantonalen Verwaltung, vom 17. Februar 2025 - Ziele
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Diese Verordnung hat das Ziel, die Verwaltung des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes innerhalb der kantonalen Verwaltung gemäß der Branchenlösung Nr. 48 für kantonale Verwaltungen zu organisieren.
Diese Verordnung gilt für das gesamte Personal der kantonalen Verwaltung.
1. Das Amt für Arbeitsbeziehungen und -bedingungen (ORCT) sowie die Suva für die Tätigkeitsbereiche, die ihr durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen sind, stellen die Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über Hygiene, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Staatsbereich dar.
2. Ihre Entscheidungen, Feststellungen und Empfehlungen werden nicht nur an die direkten Adressaten, sondern auch an die relevanten Akteure der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (im Folgenden: SGA-Akteure) weitergeleitet.
3. Es stellt sicher, dass die dem vorliegenden Reglement unterliegenden Entitäten die im SGA-Handbuch vorgesehenen Bestimmungen treffen, um das Personal ausreichend und angemessen über die Risiken, denen es ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen zu deren Prävention zu informieren und zu unterweisen.
1. Das Koordinationsorgan besteht aus 12 Mitgliedern. Folgende Funktionen sind vertreten
- Ein-e Vertreter-in jedes Departements und der Staatskanzlei.
2. Das Koordinationsorgan kann Mitglieder mit beratender Stimme unter Spezialistinnen und Spezialisten sowie Expertinnen und Experten für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz benennen. Es kann auch Spezialisten mit der Untersuchung spezifischer Probleme beauftragen.
3. Das Koordinationsorgan organisiert sich selbst.
4. Das Koordinationsorgan ist administrativ dem SRHE angeschlossen.
1. Die Koordinationsstelle hat den Auftrag, die Branchenlösungen anzuwenden.
2. Sie genehmigt die vom Personalamt (SRHE) erstellten Referenz-Management-Handbücher.
3. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Dem Staatsrat die Einrichtung einer auf die Gefahren und Risiken angepassten Gesundheits- und Sicherheitsmanagement-Organisation vorzuschlagen und die Dienste mit besonderen Gefahren festzulegen;
b) Die Anwendung und Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen sicherzustellen;
c) Branchenspezifische Lösungen oder Mustervorlagen zu genehmigen und gegebenenfalls mit der Branchenlösung zu koordinieren;
d) Dem Staatsrat die jährlichen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzziele vorzulegen.
1 Der SRHE ist der spezialisierte Dienst, der für die Umsetzung der branchenspezifischen Lösung zuständig ist.
2. Er erstellt die Liste der Dienste mit besonderen Gefahren und schult die von den Diensten benannten Gesundheits- und Sicherheitsbeauftragten (nachfolgend: GSB).
1. In den Diensten mit besonderen Gefahren werden Arbeitsschutz- und Sicherheitskomitees (im Folgenden: Komitee) eingerichtet.
2. Das Komitee wird von dem-der Leiter-in der Einheit geleitet.
3. Es setzt sich außerdem aus den Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten, den Verantwortlichen der strukturellen Einheiten und einer-einem Vertreter-in des SRHE zusammen.
4. Jedes Komitee ist für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich, die den Schutz von Gesundheit und Sicherheit des Personals gewährleisten.
1. Der Ausschuss leitet und koordiniert das Management der Prävention auf Ebene einer oder mehrerer Einheiten.
2. Er organisiert und verteilt die Aufgaben, überwacht die Durchführung der Maßnahmen operativ und stellt die Verbindung zum Personal und zum Koordinierungsorgan sicher.
3. Das Lastenheft der Ausschüsse wird in der Branchenlösung festgelegt.
1 In den Diensten ohne besondere Gefährdungen wird mindestens eine Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte (CSS) ernannt.
2. Der-die CSS sorgt für die Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Personals. Er-sie stellt außerdem die Verbindung zum Personal, zum SRHE und zur Koordinationsstelle sicher.
3. Der-die CSS wird vom-von der Dienstleiter-in ernannt.
4. Das Pflichtenheft des-der CSS ist in der Branchenlösung detailliert beschrieben.
1 Diese Anordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.