Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Erlass zur Festsetzung der Höhe der Zusatzleistung, vom 5. Dezember 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Gesetzestext (2 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[3] 1 Die im Artikel 58 des Gesetzes über das Beamtendienstverhältnis (LSt) vom 28. Juni 1995 vorgesehene Zusatzleistung wird auf 100 Franken pro Monat und pro Kind für eine Tätigkeit zu 100 % festgesetzt.

2. Der Betrag der Leistung beträgt 110 Franken ab dem fünften Kind, das Anspruch darauf hat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[4] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur sowie das Departement für Bildung und Finanzen sind mit der Umsetzung dieses Erlasses beauftragt, der im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen wird.

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