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152.511.102 CH-NE

Erlass zur Regelung der Modalitäten der Validierung und Vergütung des Bereitschaftsdienstes in der kantonalen Verwaltung, vom 28. Juni 2010 - Zweck

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Der vorliegende Erlass hat zum Ziel

a) die Definition des Begriffs des Bereitschaftsdienstes, der in Artikel 40a der Verordnung über die Besoldung des Staatspersonals vom 9. März 2005 erwähnt wird, festzulegen;

b) die Kriterien zur Anerkennung der Notwendigkeit der Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes in den Dienststellen der kantonalen Verwaltung zu definieren;

c) die Kriterien zur Entschädigung des von den Mitgliedern des Personals der kantonalen Verwaltung geleisteten Bereitschaftsdienstes festzulegen;

d) die Zusammensetzung des internen Organs, das mit der Anwendung dieser Bestimmung betraut ist, zu definieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[3] Diese Verordnung gilt für die Dienste und Ämter der kantonalen Verwaltung, mit Ausnahme des Betriebspersonals des Brücken- und Straßenbauamtes.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Wenn es die Organisation des Dienstes oder besondere Ereignisse erfordern, können Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung verpflichtet werden, einen Bereitschaftsdienst außerhalb der normalen Dienstzeiten der Verwaltung zu leisten und erreichbar sowie einsatzbereit zu sein, wenn dies erforderlich ist.

2. Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes hängt von den Ergebnissen einer Risikoanalyse ab, die einen Schweregradindex gemäß der beigefügten Tabelle I identifiziert.

3. Ein Bereitschaftsdienst kann organisiert werden, sobald der in Absatz 2 genannte Schweregradindex 10 Punkte erreicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Die Entschädigung der Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung, die zu einem Pikettdienst verpflichtet sind, richtet sich nach ihrer Bewertung in Punkten gemäß dem beigefügten Anhang II.

2. Der Wert eines Punktes beträgt 25 Franken.

3. Die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage kann die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Entschädigung ersetzen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Im Falle einer Anforderung während eines Bereitschaftsdienstes wird die Einsatzzeit als Arbeitszeit angerechnet.

2. Es wird ein Zuschlag von 5 Franken pro Einsatzstunde gewährt.

3. Eine eventuelle Fahrt während des Bereitschaftsdienstes wird entschädigt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Der Personalabteilung und das Organisationsbüro sind gemeinsam verantwortlich für alle Anfragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[4] 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Sammelwerk der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

3. Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur ist mit der Anwendung dieser Verordnung beauftragt.

ANHANG

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