Inkrafttreten (SMUR)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
0 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.
Der vorliegende Erlass legt die Gebühren fest, die im Zusammenhang mit den von den erstinstanzlichen Behörden durchgeführten Verfahren und erbrachten Dienstleistungen gemäß dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), dem Gesundheitsgesetz (GesG), dem Bestattungsgesetz und dem Gesetz über die Begleitung und Unterstützung zu Hause (GBUZH) in Rechnung gestellt werden können.
Die Gebühren im Zusammenhang mit Verfahren der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (AOS) gemäß KVG sind wie folgt
**Die Gebühren im Zusammenhang mit den Bewilligungsverfahren für die Ausübung von Gesundheitsberufen gemäß Artikel 52 des Gesundheitsgesetzes (LS) sind wie folgt:**
CHF
650.–
150.–
650.–
150.–
650.–
150.–
650.–
150.–
450.–
100.–
80.–
200.–
100.–
80.–
400.–
100.–
100.–
60.–
1’000.–
Gemäß Stundensatz (Art. 11)
Die Gebühren im Zusammenhang mit den Verfahren zur Genehmigung des Betriebs von Gesundheitseinrichtungen im Sinne von Artikel 78 LS und deren Überwachung sind wie folgt
Fr.
von 100.– bis 2'000.–
Gemäß Stundentarif (Art. 11)
Die Gebühren im Zusammenhang mit den Verfahren zur Genehmigung des Betriebs von Ambulanzdiensten und mobilen Notfall- und Wiederbelebungsdiensten (SMUR) sowie deren Überwachung gemäß Artikel 117 des Gesundheitsgesetzes (LS) und dessen Ausführungsverordnung sind wie folgt
Fr.
von 100.– bis 2’000.–
Die Gebühren im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme schwerer technischer Geräte und anderer Spitzentechnologie in der Medizin gemäß Artikel 83b LS sind wie folgt festgelegt
Fr.
von 500.– bis 3’000.–
Die Gebühren für die Bewilligungsverfahren im Bereich Heilmittel gemäß den Artikeln 106 ff. LS sind wie folgt
500.–
500.–
500.–
500.–
300.–
200.–
300.–
300.–
200.–
Nach Stundenansatz (Art. 11)
Die Gebühren im Zusammenhang mit den Verfahren zur Regelung der Bestattungen (Bestattungsgesetz) im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sind wie folgt
Fr.
150.–
200.–
Nach Stundensatz (Art. 11)
250.–
Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren von Wohnungen mit Betreuung gemäß LASDom sind wie folgt
Fr.
400.–
von 50.– bis 400.–
1 Die Gebühren für die Sekretariatskosten sind wie folgt
Fr.
100.–
0.20
2. Die Sekretariatskosten können mit anderen Gebühren kumuliert werden.
Die Leistungen des Personals der beteiligten Behörden werden nach den folgenden Stundensätzen festgelegt
Wenn die Entscheidungsbehörde disziplinarische Maßnahmen im Sinne der Artikel 123 a und b, LS ergreifen muss, kann sie eine Gebühr von 200 bis zu 5.000 Franken erheben.
Wenn die Entscheidungsbehörde Sicherheitsentzüge von Bewilligungen oder andere Verwaltungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 57a, 72, 72a, 82, 110c und 123, LS, anordnen muss, kann sie eine Gebühr von 200 bis 5.000 Franken erheben.
1 Wenn dieser Tarif der Behörde einen Ermessensspielraum einräumt, setzt diese die Gebühren in Abhängigkeit von ihrem Aufwand, der Bedeutung der Sache und deren Schwierigkeiten fest.
2. Die Behörde berücksichtigt insbesondere, ob sie ihre Entscheidung schriftlich begründen musste oder nicht.
Die Gebühren können bis zum Doppelten erhöht werden, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten aufweist.
Wenn die Sache nicht durch eine Sachentscheidung abgeschlossen wird, können die Gebühren entsprechend reduziert werden.
1. Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Billigkeit oder Zweckmäßigkeit dies erfordert.
2. Der Erlass liegt in der Zuständigkeit der für die Sache zuständigen Behörde.
Diese Verordnung gilt für alle bei den Behörden anhängigen Verfahren ab ihrem Inkrafttreten.
Diese Verordnung hebt die Verordnung vom 12. November 2014 [2] über die Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf und ersetzt sie.