Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.150.20 SMUR CH-NE

Inkrafttreten (SMUR)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (20)

Art. 2 Verordnung zur Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit vom 20. Dezember 2023 Art. premier Verordnung zur Festsetzung der Gebühren im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens vom 20. Dezember 2023 - Anwendungsbereich Art. 2 Verordnung über die Gebührenerhebung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 Art. 3 Verordnung über die Gebühren im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens vom 20. Dezember 2023 - Gesundheitsberufe Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 - Institutionen Art. 5 Verordnung über die Festsetzung der Gebühren im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, vom 20. Dezember 2023 Art. 6 Verordnung zur Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 Art. 7 Verordnung über die Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 Art. 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, vom 20. Dezember 2023 - Bestattungsordnung Art. 9 Verordnung über die Gebühren im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 Art. 10 Verordnung über die Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 Art. 11 Verordnung über die Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 Art. 12 Verordnung über die Gebühren im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, vom 20. Dezember 2023 - Disziplinarmaßnahmen Art. 13 Verordnung zur Festsetzung der Gebühren im Zusammenhang mit dem öffentlichen Gesundheitswesen, vom 20. Dezember 2023 - Verwaltungsmaßnahmen Art. 14 Verordnung zur Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 Art. 15 Verordnung über die Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 - Erhöhung der Gebühren Art. 16 Verordnung über die Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit vom 20. Dezember 2023 Art. 17 Verordnung zur Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 Art. 18 Verordnung über die Gebühren im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens vom 20. Dezember 2023 Art. 19 Verordnung zur Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit, vom 20. Dezember 2023 - Aufhebung

Gesetzestext (20 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

0 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Der vorliegende Erlass legt die Gebühren fest, die im Zusammenhang mit den von den erstinstanzlichen Behörden durchgeführten Verfahren und erbrachten Dienstleistungen gemäß dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), dem Gesundheitsgesetz (GesG), dem Bestattungsgesetz und dem Gesetz über die Begleitung und Unterstützung zu Hause (GBUZH) in Rechnung gestellt werden können.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Gebühren im Zusammenhang mit Verfahren der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (AOS) gemäß KVG sind wie folgt

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

**Die Gebühren im Zusammenhang mit den Bewilligungsverfahren für die Ausübung von Gesundheitsberufen gemäß Artikel 52 des Gesundheitsgesetzes (LS) sind wie folgt:**

CHF

650.–

150.–

650.–

150.–

650.–

150.–

650.–

150.–

450.–

100.–

80.–

200.–

100.–

80.–

400.–

100.–

100.–

60.–

1’000.–

Gemäß Stundensatz (Art. 11)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Gebühren im Zusammenhang mit den Verfahren zur Genehmigung des Betriebs von Gesundheitseinrichtungen im Sinne von Artikel 78 LS und deren Überwachung sind wie folgt

Fr.

von 100.– bis 2'000.–

Gemäß Stundentarif (Art. 11)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Gebühren im Zusammenhang mit den Verfahren zur Genehmigung des Betriebs von Ambulanzdiensten und mobilen Notfall- und Wiederbelebungsdiensten (SMUR) sowie deren Überwachung gemäß Artikel 117 des Gesundheitsgesetzes (LS) und dessen Ausführungsverordnung sind wie folgt

Fr.

von 100.– bis 2’000.–

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Gebühren im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme schwerer technischer Geräte und anderer Spitzentechnologie in der Medizin gemäß Artikel 83b LS sind wie folgt festgelegt

Fr.

von 500.– bis 3’000.–

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Gebühren für die Bewilligungsverfahren im Bereich Heilmittel gemäß den Artikeln 106 ff. LS sind wie folgt

500.–

500.–

500.–

500.–

300.–

200.–

300.–

300.–

200.–

Nach Stundenansatz (Art. 11)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Gebühren im Zusammenhang mit den Verfahren zur Regelung der Bestattungen (Bestattungsgesetz) im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sind wie folgt

Fr.

150.–

200.–

Nach Stundensatz (Art. 11)

250.–

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren von Wohnungen mit Betreuung gemäß LASDom sind wie folgt

Fr.

400.–

von 50.– bis 400.–

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1 Die Gebühren für die Sekretariatskosten sind wie folgt

Fr.

100.–

0.20

2. Die Sekretariatskosten können mit anderen Gebühren kumuliert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Leistungen des Personals der beteiligten Behörden werden nach den folgenden Stundensätzen festgelegt

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Wenn die Entscheidungsbehörde disziplinarische Maßnahmen im Sinne der Artikel 123 a und b, LS ergreifen muss, kann sie eine Gebühr von 200 bis zu 5.000 Franken erheben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Wenn die Entscheidungsbehörde Sicherheitsentzüge von Bewilligungen oder andere Verwaltungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 57a, 72, 72a, 82, 110c und 123, LS, anordnen muss, kann sie eine Gebühr von 200 bis 5.000 Franken erheben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1 Wenn dieser Tarif der Behörde einen Ermessensspielraum einräumt, setzt diese die Gebühren in Abhängigkeit von ihrem Aufwand, der Bedeutung der Sache und deren Schwierigkeiten fest.

2. Die Behörde berücksichtigt insbesondere, ob sie ihre Entscheidung schriftlich begründen musste oder nicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Gebühren können bis zum Doppelten erhöht werden, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten aufweist.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Wenn die Sache nicht durch eine Sachentscheidung abgeschlossen wird, können die Gebühren entsprechend reduziert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Billigkeit oder Zweckmäßigkeit dies erfordert.

2. Der Erlass liegt in der Zuständigkeit der für die Sache zuständigen Behörde.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Diese Verordnung gilt für alle bei den Behörden anhängigen Verfahren ab ihrem Inkrafttreten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Diese Verordnung hebt die Verordnung vom 12. November 2014 [2] über die Festsetzung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf und ersetzt sie.

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