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152.112 CH-NE

Verordnung über eine geschlechtergerechte Formulierung der amtlichen Texte, vom 25. November 2015 - Anwendung

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Diese Verordnung hat das Ziel, unter Beachtung der französischen Sprache, das Prinzip der Gleichstellung der Geschlechter bei der Formulierung offizieller Texte (geschlechtergerechte Sprache) zu verwirklichen.

2. Sie gilt für sämtliche Erlasse, die vom Staatsrat und seinen Departements, der kantonalen Verwaltung sowie den kantonalen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht, ausgehen, sowie für alle anderen offiziellen Mitteilungen, Formulare und Veröffentlichungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Der Wortlaut der amtlichen Texte, insbesondere der normativen Akte und der sie begleitenden Dokumente, muss das Prinzip der Geschlechtergleichheit respektieren. Zu diesem Zweck wird die Kombination der folgenden Redaktionsregeln angewendet: Umformulierung des Textes, Verwendung von neutralen oder epizänen Formen und gemeinsame Verwendung der weiblichen und männlichen Form.

2. Die folgenden Prinzipien müssen jedoch eingehalten werden

a) Die Formulierung der amtlichen Texte, die die Geschlechtergleichheit respektiert, muss vorrangig durch Umformulierung des Textes oder durch Verwendung neutraler oder epizäner Formen erfolgen.

b) Ist es nicht möglich, den Text umzuformulieren, existiert keine neutrale oder epizäne Form oder ist es angebracht, Frauen und Männer ausdrücklich als aktive Subjekte zu erwähnen, werden die weibliche und männliche Form gemeinsam verwendet.

c) Der Gebrauch von Bindestrichen ist zugelassen, für Wörter, bei denen sich die weiblichen und männlichen Varianten nur sehr geringfügig unterscheiden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Eine teilweise Überarbeitung von amtlichen Texten erfolgt nicht ausschließlich aus sprachlichen Gründen.

2. Bei der Überarbeitung eines amtlichen Textes werden die Redaktionsregeln gemäß Artikel 2 angewendet, soweit dies die Verständlichkeit und Einheitlichkeit des Textes zulässt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1 In personalisierten Dokumenten werden Frauen mit „Frau“ und Männer mit „Herr“ angesprochen.

2. Titel, Funktionen und Berufe werden entsprechend dem Geschlecht des Adressaten im Femininum oder Maskulinum angegeben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Verordnung über die geschlechtergerechte Formulierung von amtlichen Texten vom 30. Mai 1995 [2] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

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