1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (OR-SDK)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
**Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur (DSDK; im Folgenden: das Departement)** übernimmt die dem Staat übertragenen Aufgaben in den Bereichen Bevölkerung, Polizei, Zivilschutz und Militärsicherheit, Strafvollzug, Betreibungen und Konkurs, Informatik und Digitalisierung, Transport, Kultur, Personalwesen, politische Institutionen sowie in Bezug auf juristische Dienstleistungen, Gesetzgebung und Pensionskasse.
1. Das Departement verfügt über ein Generalsekretariat.
2. Es umfasst folgende Dienste
j) den juristischen Dienst.
3. Es ist zuständig für die Beziehungen zu folgenden Einheiten
a) Kantonale Anstalt für Prävention und Versicherung von Schäden durch Feuer und Naturereignisse (ECAP);
b) Pensionskasse des öffentlichen Dienstes des Kantons Neuenburg (CPCN).
1. Die Chefin oder der Chef der Abteilung trifft sich regelmäßig mit den Leiterinnen und Leitern der Dienste und anderer Einheiten, in Form von allgemeinen oder individuellen Besprechungen.
2. Die oder der Generalsekretär nimmt an diesen Besprechungen teil und stellt die Verbindung zwischen der Chefin oder dem Chef der Abteilung und den Diensten sicher.
3. Das Sekretariat der Treffen wird vom Generalsekretariat gewährleistet.
1. Die Zuständigkeiten der Dienststellen werden durch diese Verordnung festgelegt.
2. Die Zuweisung von besonderen Aufgaben oder Aufträgen bleibt vorbehalten.
1 Der Generalsekretariat ist mit Koordinations-, Planungs-, Beratungs- und Informationsaufgaben betraut.
2. Es hat insbesondere die Aufgabe
a) Beratung und Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Departements;
b) Verwaltung und Administration des Sekretariats der Leiterin oder des Leiters des Departements;
c) Koordination der internen Aktivitäten des Departements;
d) Interdepartementale Koordination;
e) Planung, Leitung und Koordination des Finanzmanagements gemäß dem Gesetz über die Finanzen des Staates und der Gemeinden (LFinEC) vom 24. Juni 2014 [3];
f) Dem Departement obliegende Aufgaben im Bereich Personalwesen;
g) Interne und externe Kommunikation und Information in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei.
1 Der Betreibungs- und Konkursdienst ist insbesondere dafür zuständig, den Ämtern alle Leistungen zur Verfügung zu stellen, die ihre Aufgaben im Bereich der Zwangsvollstreckung erleichtern.
2. Er informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit über die von den Ämtern angebotenen Leistungen und die sich daraus ergebenden administrativen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Folgen.
3. Er übt im Auftrag der zuständigen Behörde die praktische Aufsicht über das Betreibungsamt und das Konkursamt aus.
4. Seine Organisation ist Gegenstand eines Beschlusses.
1 Der Kantonale Bevölkerungsdienst führt im Auftrag die dem Departement anvertrauten Aufgaben im Bereich
a) Kontrolle des Zugangs zur Ausbildung von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren;
b) Organisation der Rechtsanwalts- und Notariatsprüfungen;
c) Verwaltung der Bevölkerung durch die Ausstellung von Identitätsdokumenten, die Überwachung des Zivilstandswesens, die Einwohnerkontrolle, das Einbürgerungsverfahren und das Namensänderungsverfahren, Zugangskontrolle zur BDP;
d) Einziehung gerichtlicher Forderungen;
e) Verwaltung der Dossiers der unentgeltlichen Rechtspflege;
f) Verwertung der endgültig dem Staat zugefallenen Vermögenswerte.
2. Er unterstützt die Justizbehörden bei der Mitteilung von Entscheidungen in Bezug auf
a) Strafregister;
b) Löschung von DNA-Profilen.
1 Der Strafvollzugsdienst ist im Bereich der Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen die zuständige oder ausführende Behörde gemäß dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 [4] und der Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 [5], sofern nicht anders durch Bundesrecht oder kantonales Recht bestimmt.
2. Er hat insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche
a) die Umsetzung der kantonalen Strafvollzugspolitik;
b) die Verwaltung der Haftanstalten;
c) die Vollstreckung der Untersuchungshaft, der Sicherungshaft sowie der Freiheitsstrafen und Maßnahmen, die gegen erwachsene Personen verhängt wurden;
e) die Aufgaben, die im Rahmen der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung durch das StGB vorgesehen sind;
f) das Sekretariat der Gefährdungskommission;
g) die Rolle als Verbindungsdienst mit den verschiedenen Bundes-, interkantonalen und kantonalen Behörden.
Die Neuenburger Polizei wird durch das Gesetz über die Neuenburger Polizei (LPol) vom 20. Februar 2007 sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen geregelt.
1 Der Dienst für den zivilen und militärischen Schutz ist das kantonale Exekutivorgan für die Aufgaben, die sich ergeben aus
a) dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 [7] und seinen bundes- und kantonalrechtlichen Ausführungsvorschriften;
b) dem Gesetz über die Prävention und Abwehr von Bränden und Naturgefahren sowie die Hilfeleistungen (LPDIENS) vom 27. Juni 2012 [8] und seinen Ausführungsvorschriften, auf Delegation des Staatsrates, der die Oberaufsicht ausübt.
2. Er überwacht die Tarife für das Kaminfegen und deren Anwendung.
3. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Organisation und Koordination der Hilfeleistungen bei größeren Ereignissen, Krisen und Katastrophen in Friedenszeiten gemäß der Ausführungsverordnung zum Anwendungsgesetz der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 25. Mai 2005.
4. Er verwaltet den Fonds für Ersatzbeiträge zu den Zivilschutzunterkünften sowie den Fonds für den regionalen Zivilschutz.
1 Der Dienst für Zivilschutz und Militär ist das kantonale Ausführungsorgan für Aufgaben, die sich ergeben aus
a) dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (LAAM) vom 3. Februar 1995 [9];
b) dem Bundesgesetz über die Militärpflichtersatzabgabe (LTEO) vom 12. Juni 1959 [10] und dessen bundesrechtlichen sowie kantonalen Ausführungsbestimmungen.
2. Er führt die militärischen Verwaltungs- und Logistikaufgaben aus, die dem Kanton von der Eidgenossenschaft auf der Grundlage von Gesetzgebung und Leistungsvereinbarungen delegiert werden.
1 Der Dienst für zivile und militärische Sicherheit führt Wartungsaufgaben an Fahrzeugen zugunsten von Staatsdiensten und parastaatlichen Einrichtungen aus.
2. Er verwaltet die Infrastrukturen und militärischen Anlagen des Kantons, gelegen auf dem Gelände von Colombier und seinen Nebengebäuden, gemäß der geltenden Gesetzgebung.
1 Der Informatikdienst der Neuenburger Entität trägt die Verantwortung für die Informatik des Staates
2. Er hat hauptsächlich folgende Aufgaben
a) die Vorschläge und die Umsetzung der Informatikpolitik des Staates und der Partner, die durch Übereinkommen eingebunden sind, durch das Leitbild vorzubereiten und zu realisieren;
b) die Umsetzung der kantonalen Digitalstrategie durch die Orchestrierung des digitalen Transformationsprozesses;
c) die Bedarfsanalyse der Verwaltung und die Erstellung umfassender IT-Konzepte;
d) die Unterstützung der Benutzerinnen und Benutzer beim Einsatz der Bürosoftware;
e) die Installation und Verwaltung des IT-Bestands der kantonalen Verwaltung und der obligatorischen Schule;
f) die Entwicklung, Wartung und den Betrieb von Informatikanwendungen;
g) die Verwaltung des kantonalen Computernetzwerks und des pädagogischen Netzes von Neuenburg;
h) den Betrieb der Infrastrukturen des sicheren zentralen Schalters der öffentlichen Körperschaften von Neuenburg;
i) die Verwaltung von Datenbanken zu Personen und Unternehmen, die für die gesamte Verwaltung nützlich sind;
j) die Verwaltung des Telefonnetzes des Staates und, in Zusammenarbeit mit dem Gebäudedienst, die Verkabelung der Gebäude.
3. Er arbeitet mit den föderalen, kantonalen und kommunalen Partnern zusammen.
Der Aufgabenbereich des Verkehrsdienstes umfasst
a) die Förderung des öffentlichen Verkehrs;
b) die Planung und jährliche Bestellung von Leistungen im öffentlichen Verkehr im Regional- und Lokalverkehr, die das kantonale Gebiet bedienen;
c) die Koordination der Leistungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe und die Verwaltung der Entschädigung dieser Unternehmen;
d) die Vertretung der kantonalen Interessen im S-Bahn-Netz sowie auf nationalen und internationalen Eisenbahnstrecken.
Der Kulturservice hat folgende Tätigkeitsbereiche
a) die Schaffung und Verbreitung in den verschiedenen Bereichen der kulturellen und künstlerischen Tätigkeit;
b) die Erhaltung, der Schutz und die Aufwertung des Kulturerbes;
c) die Vermittlung an die Öffentlichkeit.
1. Der Personalservice setzt eine Personalmanagementpolitik um, die den Bedürfnissen der kantonalen Verwaltung entspricht. Er schlägt notwendige Änderungen und Anpassungen vor.
2. Er erbringt für den gesamten kantonalen öffentlichen Dienst im weiteren Sinne die Verwaltungsleistungen im Bereich des Personalmanagements, wie sie in der staatlichen Personalgesetzgebung definiert sind.
3. Er gewährleistet die Einhaltung der Gesetzgebung sowie die Grundsätze der fairen internen Behandlung der Inhaber öffentlicher Funktionen.
4. Er bietet Fach- und Beratungsdienstleistungen sowie Lösungen an, die den Bedürfnissen der kantonalen Verwaltung und ihrer Amtsinhaber entsprechen.
5. Er kann unter von ihm festgelegten Bedingungen Verwaltungs- oder Beratungsdienstleistungen an Dritte erbringen.
6. Er nimmt zu den dem Staatsrat vorgelegten Projekten, die Auswirkungen auf die Personalressourcen haben, Stellung.
1 Der Rechtsdienst ist ein zentraler Dienst des Staates, der seine Dienstleistungen den Behörden sowie der kantonalen Verwaltung zur Verfügung stellt.
2. Er übt seine Tätigkeit insbesondere in folgenden Formen aus
a) Beratung, Rechtsgutachten und Vorbescheide;
b) Bearbeitung von Rechtsmitteln, Anträgen, Beschwerden, Reklamationen und Einsprüchen sowie Vorbereitung von Entscheidungen;
c) Entwurf von Gesetzes- oder Verordnungstexten und Unterstützung in der Gesetzestechnik;
d) Vertretung der Republik und des Kantons Neuenburg vor Verwaltungs-, Zivil- oder Strafgerichten.
3. Er sorgt für die Verwaltung, Aktualisierung und Verbreitung der Systematischen Sammlung der Gesetzgebung des Kantons Neuenburg.
4. Er verwaltet die juristische Bibliothek des Staates.
5. Er gibt Stellungnahmen zu juristischen Projekten ab, die dem Staatsrat vorgelegt werden.
"Der Fachbereich kann besondere Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben und der internen Organisation der Dienste erlassen."
Die Organisationsverordnung des Departements für Wirtschaft, Sicherheit und Kultur (OV-WSK) vom 5. Juli 2021 [11] wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Gesetzessammlungsbuch des Kantons Neuenburg aufgenommen.