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Beschluss zur Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Abteilungen und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013 - Abteilungen und Staatskanzlei

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (13)

Art. premier Beschluss zur Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Abteilungen und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013 Art. 2 Verordnung zur Festlegung der Zuständigkeiten und Organisation der Departemente und der Staatskanzlei vom 26. Juli 2013 Art. 3 Verordnung über die Zuständigkeiten und Organisation der Departemente und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013 Art. 4 Verordnung über die Zuständigkeiten und die Organisation der Departemente und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013 - Departement für Gesundheit, Jugend und Sport Art. 5 Anordnung zur Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei vom 26. Juli 2013 Art. 6 Verordnung über die Zuständigkeiten und die Organisation der Departemente und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013 - Departement für Bildung und Finanzen Art. 7 Verordnung über die Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013 Art. 8 Verordnung zur Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei vom 26. Juli 2013 Art. 9 Verordnung zur Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei vom 26. Juli 2013 - Staatskanzlei Art. 10 Verordnung zur Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013 Art. 11 Verordnung zur Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013 Art. 12 Verordnung über die Zuteilung und Organisation der Departemente und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013 - Anpassung des geltenden Rechts Art. 13 Verordnung über die Festlegung der Zuständigkeiten und die Organisation der Departemente und der Staatskanzlei, vom 26. Juli 2013

Gesetzestext (13 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[2] Die kantonale Verwaltung ist in fünf Departemente unterteilt

a) das Departement für Gesundheit, Jugend und Sport (DGJS);

b) das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur (DSDK);

c) das Departement für Bildung und Finanzen (DBF);

d) das Departement für Raumplanung und Umwelt (DRU);

e) das Departement für Wirtschaft und sozialen Zusammenhalt (DWZ).

2. Darüber hinaus umfasst sie die Staatskanzlei.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Jeder Kanton wird von einem Mitglied des Staatsrates geleitet.

2. Die Staatskanzlei wird von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler geleitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[3] 1 Die Departemente verfügen über

a) ein Generalsekretariat, das mit Koordinations-, Planungs-, Beratungs- und Informationsaufgaben betraut ist;

b) die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Dienste;

c) die Einrichtungen, Institutionen und anderen Organisationen, die ihnen angegliedert sind.

2. Die Staatskanzlei verfügt über die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Dienste.

3. Die Dienste können in Ämter oder andere Verwaltungseinheiten unterteilt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Allgemeine Aufgaben

[4] Das Departement für Gesundheit, Jugend und Sport (DSJS) übernimmt die dem Staat zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit, des Erwachsenenschutzes und des Jugendschutzes, der Gebäude, des Wohnungswesens, des Sports, der Statistik sowie bezüglich der Organisation und Entwicklung der Regionen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Allgemeine Aufgaben

[5] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur (DSDC) übernimmt die dem Staat obliegenden Aufgaben in den Bereichen Bevölkerung, Polizei, zivile und militärische Sicherheit, Strafvollzug, Betreibungen und Konkurswesen, Informatik und Digitalisierung, Verkehr, Kultur, Personalwesen, politische Institutionen sowie in Bezug auf Rechtsdienstleistungen, Gesetzgebung und Pensionskasse.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Allgemeine Aufgaben

[6] Das Departement für Bildung und Finanzen (DBF) übernimmt die Aufgaben des Staates in den Bereichen Bildung, Finanzen, öffentliche Beiträge sowie in Bezug auf die Beziehungen zu den Gemeinden und die staatliche Verantwortung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Allgemeine Aufgaben

[7] Das Departement für Raumentwicklung und Umwelt (DRUE) übernimmt die dem Staat im Bereich der Raumplanung, der Mobilitäts- und Wassernetzwerke, der Energie, der Landwirtschaft, des Weinbaus, des Umweltschutzes, der Natur, der Forsten, der Tierwelt, der Wirtschaftlichen Versorgung sowie in den Bereichen Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Kataster, Grundbuch, Bodenpolitik, Klimapolitik und Nachhaltigkeit übertragenen Aufgaben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Allgemeine Aufgaben

[8] 1 Das Departement für Wirtschaft und soziale Kohäsion (DECS) übernimmt die dem Staat anvertrauten Aufgaben in den Bereichen der Entwicklung und Förderung der Wirtschaft, des Tourismus und der Ansiedlung, des Handelsregisters, der Regionalpolitik, der Beschäftigung und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der beruflichen Integration und der sozialen Eingliederung, der Inklusion und Begleitung von Menschen mit Behinderungen, der Migration, der multikulturellen Kohäsion, der Prävention von Rassismus und anderen Formen von Diskriminierung, des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der bundesstaatlichen Sozialversicherungen AHV, IV und EO, der Familienzulagen sowie im Bereich der Sozialhilfe, der Krankenversicherung, der Bekämpfung häuslicher Gewalt und der Familien- und Gleichstellungspolitik, der Beziehungen zwischen Kirchen und Staat, der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit.

2. Es übt die Aufsicht über die Kontrollstelle für Edelmetallarbeiten aus.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Allgemeine Aufgaben

[9] 1 Die Staatskanzlei erfüllt die Funktionen des Sekretariats des Staatsrates.

2. Sie übernimmt die dem Staat zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen der politischen Rechte, der Außenbeziehungen und der Kommunikation, der amtlichen Veröffentlichungen, der Legalisierungen, der eingetragenen Partnerschaften, der Einkäufe, der Beschaffung, der Logistik und der Drucksachen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Allgemeine Aufgaben

Die Organisation jedes Departements und der Staatskanzlei unterliegt besonderen Vorschriften.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Schlussbestimmungen

Die folgenden Erlasse des Staatsrats werden aufgehoben

a) Erlass zur Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei vom 25. Mai 2005 [10] (RSN 152.100.0);

b) Erlass zur vorläufigen Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei vom 28. Mai 2013 [11];

c) Erlass zur vorläufigen Anpassung der kantonalen Regelung an den Erlass zur vorläufigen Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei vom 28. Mai 2013 [12];

d) Zusatzerlass zur vorläufigen Anpassung der kantonalen Regelung an den Erlass zur vorläufigen Festlegung der Zuständigkeiten und der Organisation der Departemente und der Staatskanzlei vom 17. Juni 2013 [13];

e) Organisationsreglement des Departements für Justiz, Sicherheit und Finanzen vom 20. Februar 2006 [14] (RSN 152.100.01);

f) Erlass, der das Departement für Justiz, Sicherheit und Finanzen als kantonale Aufsichtsbehörde der Einwohnerkontrolle einsetzt, vom 25. Mai 2005 [15] (RSN 152.100.010);

g) Erlass, der das Departement für Justiz, Sicherheit und Finanzen als kantonale Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens einsetzt, vom 25. Mai 2005 [16] (RSN 152.100.011);

h) Organisationsreglement des Departements für Gesundheit und soziale Angelegenheiten vom 24. März 2010 [17] (RSN 152.100.02);

i) Organisationsreglement des Departements für Raumentwicklung vom 8. März 2006 [18] (RSN 152.100.03);

j) Erlass, der das Departement für Raumentwicklung als kantonale Aufsichtsbehörde für die Umsetzung der eidgenössischen Gesetzgebung über das landwirtschaftliche Bodenrecht einsetzt, vom 25. Mai 2005 [19] (RSN 152.100.030);

k) Erlass, der das Departement für Raumentwicklung als kantonale Aufsichtsbehörde des Grundbuchs einsetzt, vom 25. Mai 2005 [20] (RSN 152.100.031);

l) Organisationsreglement des Departements für Wirtschaft vom 10. Dezember 2007 [21] (RSN 152.100.04);

m) Erlass, der das Departement für Wirtschaft als untere kantonale Aufsichtsbehörde der Betreibungs- und Konkursämter einsetzt, vom 25. Mai 2005 [22] (RSN 152.100.040);

n) Erlass, der das Departement für Wirtschaft als kantonale Aufsichtsbehörde des Handelsregisters einsetzt, vom 25. Mai 2005 [23] (RSN 152.100.041);

o) Organisationsreglement des Departements für Bildung, Kultur und Sport vom 18. Oktober 2006 [24] (RSN 152.100.05);

p) Organisationsreglement der Staatskanzlei vom 14. Februar 2007 [25] (RSN 152.100.06).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Schlussbestimmungen

1 Der Rechtsdienst des Staates ist dafür verantwortlich, die im Systematischen Gesetzesregister des Neuenburger Rechts (RSN) verzeichneten Erlasse des Staatsrates ohne formelles Verfahren an die neue Bezeichnung der Departemente und deren neue Zuständigkeiten anzupassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

ANHANG [26]

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