Anwesenheitsentschädigung (Art. 328 OGC)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
[2] 1 Der Stundensatz wird auf 72 Franken festgelegt.
2. Wird die erste Stunde nicht erreicht, wird eine Pauschalentschädigung entsprechend einer vollen Stunde gezahlt. Danach wird sie viertelstündlich berechnet, gemäß der nachstehenden Aufschlüsselung
Dauer der Teilnahme
Gesamtbetrag
72,00 Franken
90,00 Franken
108,00 Franken
3. Während der Sitzungen liegt es in der Verantwortung jedes Mitglieds des Grossen Rates, dem Generalsekretariat des Grossen Rates eine teilweise Anwesenheit und deren stundenweise Aufschlüsselung mitzuteilen.
4. Das Büro bestimmt vor dem Ende jeder Legislaturperiode den Stundensatz, der für die folgende Legislaturperiode gilt.
Wenn es bei einer Sitzung mehr als einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin gibt, ist die Erhöhung der Zulage für jedes betroffene Mitglied auf 25% begrenzt.
Die Informatikentschädigung wird monatlich gezahlt und beträgt pauschal 52.10 Franken, was einer Glättung der in dem Gesetz angegebenen Beträge entspricht.
1 Die Kilometerentschädigung wird gemäß dem dem vorliegenden Regelwerk beigefügten Tarif festgesetzt.
2. Wenn mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird die Kilometerentschädigung nur einmal gezahlt.
3. Nicht in die gemäß Artikel 332, Absatz 2 bis, OGC gedeckelten Entschädigungen eingerechnet werden
– die Kilometerentschädigungen, die dem Präsidium des Großen Rates für Reisen im Rahmen von Repräsentationen gezahlt werden;
– die Entschädigungen, die den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Großen Rates als Erstattung ihrer Reisekosten außerhalb des Kantons gezahlt werden.
Die Pauschalreiseentschädigung für Gruppensitzungen wird auf Basis einer pauschalen Entfernung von 40 Kilometern für Hin- und Rückfahrt berechnet.
Mit Ausnahme der Jahre, in denen ein Regierungswechsel erfolgt, gilt der Verzicht auf die Kilometerpauschale zugunsten von ÖPNV-Gutscheinen für das gesamte Jahr.
1. Die Einzelheiten der Teilnahme an Sitzungen außerhalb des Kantons müssen vom betreffenden Personen am Ende eines jeden Monats an das Generalsekretariat übermittelt werden.
2. Der Betrag der Entschädigung entspricht dem Preis eines öffentlichen Verkehrsmittels in der 1. Klasse zum vollen Tarif, von der Bahnhof Neuenburg bis zum Bahnhof des Sitzungsortes, oder wird nach der Anzahl der Kilometer vom Wohnort bis zum Sitzungsort berechnet.
3. Die Reisezeit wird durch die Zahlung einer Anwesenheitsentschädigung aufgewertet, die einer Stunde für Sitzungen in den Kantonen Jura, Waadt, Freiburg und Bern entspricht, und zwei Stunden für den Rest der Schweiz.
4. Für Park- oder Verpflegungskosten wird keine zusätzliche Erstattung gewährt.
1. Eine pauschale Entschädigung in Höhe von drei Stunden wird für offizielle Vertretungen gezahlt, die vom Präsidium oder der Vizepräsidentschaft wahrgenommen werden.
2. Für andere Vertretungen und die Teilnahme an besonderen interkantonalen Veranstaltungen, an denen Mitglieder des Präsidiums oder andere Mitglieder des Großen Rates beteiligt sind, präzisiert das Generalsekretariat die Praxis durch eine interne Richtlinie, die vom Präsidium genehmigt wird.
3. Die Einzelheiten der Teilnahme müssen am Ende jedes Monats beim Generalsekretariat des Großen Rates eingereicht werden.
Die Verordnung des Büros des Großen Rats über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rats vom 16. Mai 2013 [3] wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.
ANHANG
Tabelle der Pauschalentfernungen zwischen einem Ort und dem Schloss Neuenburg [4]