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151.110 LHS CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen (LHS)

35 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (35)

Art. premier Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung anderer Kompetenzen des Großen Rates in Justizsachen (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 - Zweck und Anwendungsbereich Art. 2 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Großen Rates im Justizbereich (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 - Zuständige Kommission Art. 3 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Großen Rates im Justizbereich (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 - Berichte und Anträge Art. 4 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung anderer gerichtlicher Zuständigkeiten des Großen Rates (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 - Berichte an den Großen Rat Art. 5 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Grossen Rates im Justizbereich (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 - Umfang der Oberaufsicht Art. 6 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Zuständigkeiten des Großen Rates in Justizangelegenheiten (Oberaufsichtsgesetz, OAG) vom 27. Januar 2004 - Kontrollmittel Art. 8 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Großen Rats in Justizangelegenheiten (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 - Information Art. 10 Gesetz über die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Großen Rates in Justizangelegenheiten (Gesetz über die Oberaufsicht, GÜO), vom 27. Januar 2004 Art. 11 Gesetz über die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Großen Rates im Bereich der Justiz (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 Art. 12 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der sonstigen Kompetenzen des Großen Rates im Bereich der Justiz (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 Art. 13 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung sonstiger Kompetenzen des Grossen Rats im Bereich der Justiz (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 Art. 14 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Großen Rates im gerichtlichen Bereich (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 - Zuständigkeiten und Zusammensetzung Art. 15 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der weiteren Kompetenzen des Großen Rats im Bereich der Justiz (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 - Informationsrecht der Kommission Art. 16 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Großen Rates in Justizangelegenheiten (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 Art. 17 Gesetz über die Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Kompetenzen des Großen Rates im Justizbereich (Gesetz über die Oberaufsicht, GÜO), vom 27. Januar 2004 Art. 18 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der weiteren Befugnisse des Grossen Rates im Bereich der Justiz (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 Art. 19 Gesetz über die Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Kompetenzen des Großen Rates in Justizangelegenheiten (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 Art. 20 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Kompetenzen des Grossen Rates im Justizwesen (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 Art. 20A Gesetz über die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Grossen Rates im Justizbereich (Gesetz über die Oberaufsicht, GOA), vom 27. Januar 2004 Art. 21 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung anderer Befugnisse des Grossen Rates im Justizbereich (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 Art. 22 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der übrigen Befugnisse des Großen Rats im Justizbereich (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 Art. 23 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der übrigen Zuständigkeiten des Grossen Rates im Bereich der Justiz (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 Art. 24 Gesetz über die Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Kompetenzen des Großen Rates im Justizbereich (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 Art. 25 Gesetz über die Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden und die Ausübung der übrigen Kompetenzen des Großen Rates in Justizangelegenheiten (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 Art. 26 Gesetz über die Oberaufsicht über die Leitung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Großen Rates in Justizangelegenheiten (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 - Beziehungen zwischen den Gewalten Art. 27 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Kompetenzen des Großen Rates im Bereich der Justiz (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS) vom 27. Januar 2004 - Verfahren Art. 28 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der weiteren Befugnisse des Großen Rates im Bereich der Justiz (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 Art. 29 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der sonstigen Befugnisse des Grossen Rates im Bereich der Justiz (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 Art. 30 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der weiteren Kompetenzen des Großen Rates im Bereich der Justiz (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004 Art. 31 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der übrigen Befugnisse des Großen Rates im Justizbereich (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 Art. 32 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Grossen Rates im Bereich der Justiz (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 - Zuständigkeiten des Staatsrates Art. 33 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Grossen Rates im Bereich der Justiz (Oberaufsichtsgesetz, OAG), vom 27. Januar 2004 Art. 34 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung anderer Befugnisse des Großen Rates im justiziellen Bereich (Gesetz über die Oberaufsicht, GO), vom 27. Januar 2004 Art. 35 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Zuständigkeiten des Großen Rates im Bereich der Justiz (Gesetz über die Oberaufsicht, GO), vom 27. Januar 2004 - Fakultatives Referendum Art. 36 Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Zuständigkeiten des Großen Rates im Justizbereich (Gesetz über die Oberaufsicht, LHS), vom 27. Januar 2004

Gesetzestext (35 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[3] 1 Dieses Gesetz bezweckt die Regelung der Ausübung der Kompetenzen des Grossen Rates im Bereich der Justiz.

2. Es bezieht sich auf

a) die Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden;

b) die Vorbereitung der richterlichen Wahlen;

c) die Lösung von Kompetenzkonflikten, die zwischen den kantonalen Behörden entstehen;

d) die Überprüfung, basierend auf der Rechtsprechung, der ordnungsgemäßen Ausgestaltung der kantonalen Gesetzgebung und ihrer Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht.

3. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verfahren der Amnestie und Begnadigung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1 Die Justizkommission des Großen Rates (nachfolgend: die Kommission) ist das in dieser Angelegenheit zuständige Organ.

2. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der anderen Kommissionen des Großen Rates.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Die Kommission kann vom Großen Rat damit beauftragt werden, Berichte oder Vorschläge zu prüfen, die den Betrieb der Justizbehörden betreffen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommission erstellt einen jährlichen Bericht über sämtliche ihrer Aktivitäten für den Grossen Rat.

2. Sie kann ihm zudem jederzeit weitere Berichte zukommen lassen, wenn sie es für nützlich erachtet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden [4]

[5] 1 Die Kommission übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden auf der Grundlage des Berichts aus, den der Justizrat ihr jedes Jahr zuhanden des Grossen Rates vorlegt.

2. Sie erörtert diesen Bericht mit dem Justizrat und kann alle notwendigen zusätzlichen Informationen anfordern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden [4]

[8] 1 Die Kommission kann vom Staatsrat, von den Justizbehörden, der Verwaltung und dem Justizpersonal alle Informationen und Unterlagen einholen, die für die Ausübung ihres Mandats erforderlich sind.

2. Die Kommission darf nur dann auf Akten laufender Gerichtsverfahren zugreifen, wenn dies als unerlässlich angesehen wird, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 9 [9]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden [4]

[10] Die Kommission organisiert regelmäßig Meinungsaustausche zu aktuellen Fragen bezüglich der Justizbehörden mit dem Justizrat und der Verwaltungskommission der Justizbehörden oder mit einer Delegation dieser.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden [4]

[11] 1 Die Kommission ist zuständig für alle Beschwerden gegen die Justizbehörden, die beim Grossen Rat eingehen oder die sie selbst erhält.

2. Sie untersucht diese Beschwerden im Rahmen der Gewaltentrennung, wobei die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 18. März 2025 [12], der schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen sowie anderer Gesetze über Beschwerden gegen Justizbehörden vorbehalten sind.

3. Sie schlägt dem Grossen Rat Maßnahmen vor, um die von ihr festgestellten Mängel zu beheben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden [4]

[13] Mitglieder der Richterschaft der ordentlichen Gerichtsbarkeit und das Gerichtspersonal, die sich direkt an die Justizkommission wenden, können nicht wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verfolgt werden, wenn es ihnen unmöglich war, auf ordentlichen Wegen sinnvoll zu handeln.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Oberaufsicht über das Management der Justizbehörden [4]

Die Mitglieder der Kommission sowie ihr Verwaltungspersonal unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

[14] 1 Die Kommission bereitet die richterlichen Wahlen vor, die in den Artikeln 321 bis 326 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 vorgesehen sind.

2. In diesem Rahmen übermittelt sie die Bewerbungsunterlagen den Mitgliedern des Staatsrates und des Grossen Rates zur Information, es sei denn, der Bewerber oder die Bewerberin widerspricht dem.

3. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

Die Kommission kann alle Maßnahmen ergreifen, die sie für geeignet hält, um sich eine Meinung über die Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten zu bilden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

1. Die Kommission schreibt die freien Stellen im Amtsblatt, im Internet und in den Neuenburger Tageszeitungen aus.

2. Die Kommission kann außerdem die Ausschreibungen auch auf anderen Wegen durchführen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

Jede*r Kandidat*in muss, vorbehaltlich der beruflichen Geheimhaltung, seine Interessensverbindungen angeben, in analoger Anwendung von Artikel 5c GVV [15].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

[16] 1 Im Falle einer Wahl werden die Kandidaturen zur Konsultation vorgelegt

b) den kantonalen Berufsverbänden der Anwältinnen und Anwälte.

2. Die Bewerbungsunterlagen werden den konsultierten Organen übergeben, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin widerspricht dem.

3. Das Ausbleiben einer Antwort auf die Konsultation gilt als Annahme der Kandidaturen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

[17] 1 Die Kommission lädt die Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen ein.

2. Sie lädt ein oder mehrere Mitglieder der Justiz des ordentlichen Gerichtswesens zur Teilnahme ein.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

1. Mindestens zehn Monate vor dem Ende der Amtszeit der Justizbehörden befragt die Kommission die Amtsinhaber, ob sie sich zur Wiederwahl stellen.

2. Stellt sich der oder die Amtsinhaber/in nicht zur Wiederwahl, wird seine oder ihre Stelle ausgeschrieben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

[18] Der Justizrat legt der Kommission einen Bericht im Hinblick auf die Wiederwahlen vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

[19] 1 Wenn die Wiederwahl eines Amtsinhabers oder einer Amtsinhaberin, die sich zur Wiederwahl stellt, angefochten wird oder sie aufgrund der Feststellungen der Kommission oder aufgrund von Beschwerden, die ihr zugegangen sind, als umstritten oder zweifelhaft erscheint, informiert die Kommission unverzüglich die betroffene Person und hört sie an.

2. Sie hört auch den Justizrat an.

3. Im Übrigen ist Artikel 15 anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Vorbereitung der gerichtlichen Wahlen

Die Kommission informiert mündlich den Großen Rat über die Ergebnisse der Vorbereitungen der Wahl oder der Wiederwahl.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden

1. Die Kommission

a) sorgt für die Aufrechterhaltung harmonischer Beziehungen zwischen den Gewalten;

b) untersucht Kompetenzkonflikte, die zwischen den Behörden entstehen und die nicht durch die ordentlichen Gerichtsverfahren gelöst werden können;

c) bemüht sich um eine Schlichtung zur Lösung dieser Kompetenzkonflikte.

2. In dieser Eigenschaft kann sie von Amts wegen oder auf Antrag eines der Gewalten alle notwendigen Initiativen ergreifen, um einen konstruktiven Dialog zwischen den Gewalten zu fördern.

3. Im Falle einer Funktionsstörung erstattet sie dem Großen Rat Bericht und schlägt Maßnahmen vor, die geeignet sind, die normale Funktionsweise der Institutionen wiederherzustellen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden

[23] 1 Die Kommission wird durch einen begründeten Antrag bezüglich Kompetenzkonflikten zwischen Behörden vom Großen Rat, dem Staatsrat oder der Verwaltungskommission der Justizbehörden befasst.

2. Sie kann auch von Amts wegen Kenntnis von Kompetenzkonflikten zwischen Behörden nehmen, die ihr bekannt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden

1 Sobald sie befasst ist, informiert die Kommission die Konfliktparteien.

2. Sie übergibt ihnen die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zur schriftlichen Stellungnahme.

3. Sie übermittelt die Stellungnahmen den Konfliktparteien.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden

Die Kommission setzt alle erforderlichen Mittel ein, um den Konflikt durch Schlichtung zu lösen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden

1. Im Falle des Scheiterns der Schlichtung erstellt die Kommission einen Bericht zuhanden des Großen Rates.

2. Sie schlägt ihm Mittel zur Behebung des bestehenden Konflikts vor.

3. Der Große Rat entscheidet endgültig.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - KAPITEL 5 Meinungsaustausch – Gesetzgebung und Rechtsprechung

[24] 1 Die Kommission überprüft auf Grundlage der Rechtsprechung die ordnungsgemäße Ausarbeitung der kantonalen Gesetzgebung und deren Übereinstimmung mit höherem Recht.

2. Sie organisiert zusammen mit der Verwaltungs­kom­mission der Justizbehörden einen Meinungsaustausch über die Praxis der Justizbehörden hinsichtlich der Anwendung der vom Grossrat erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.

3. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Kommission, die Anwendung des Rechts durch die Justizbehörden zu überprüfen oder diesen Anweisungen oder Richtlinien in diesem Bereich zu erteilen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - KAPITEL 5 Meinungsaustausch – Gesetzgebung und Rechtsprechung

Die Zuständigkeiten des Staatsrates in Bezug auf die Anwendung des kantonalen und bundesstaatlichen Rechts sind vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 6 Schlussbestimmungen

Das Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 22. März 1993 [25] wird wie folgt geändert

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 6 Schlussbestimmungen

Das neuchâtelische Gesetz über die Gerichtsorganisation (OJN) vom 27. Juni 1979 [30] wird wie folgt geändert

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 6 Schlussbestimmungen

1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

2. Er sorgt gegebenenfalls für dessen Verkündung und Ausführung.

Gesetz vom Staatsrat am 24. März 2004 verkündet.

Das Inkrafttreten erfolgt sofort.

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