1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen (LHS)
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
[3] 1 Dieses Gesetz bezweckt die Regelung der Ausübung der Kompetenzen des Grossen Rates im Bereich der Justiz.
2. Es bezieht sich auf
a) die Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden;
b) die Vorbereitung der richterlichen Wahlen;
c) die Lösung von Kompetenzkonflikten, die zwischen den kantonalen Behörden entstehen;
d) die Überprüfung, basierend auf der Rechtsprechung, der ordnungsgemäßen Ausgestaltung der kantonalen Gesetzgebung und ihrer Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht.
3. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verfahren der Amnestie und Begnadigung.
1 Die Justizkommission des Großen Rates (nachfolgend: die Kommission) ist das in dieser Angelegenheit zuständige Organ.
2. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der anderen Kommissionen des Großen Rates.
Die Kommission kann vom Großen Rat damit beauftragt werden, Berichte oder Vorschläge zu prüfen, die den Betrieb der Justizbehörden betreffen.
1. Die Kommission erstellt einen jährlichen Bericht über sämtliche ihrer Aktivitäten für den Grossen Rat.
2. Sie kann ihm zudem jederzeit weitere Berichte zukommen lassen, wenn sie es für nützlich erachtet.
[5] 1 Die Kommission übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden auf der Grundlage des Berichts aus, den der Justizrat ihr jedes Jahr zuhanden des Grossen Rates vorlegt.
2. Sie erörtert diesen Bericht mit dem Justizrat und kann alle notwendigen zusätzlichen Informationen anfordern.
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Art. 7 [7]
[8] 1 Die Kommission kann vom Staatsrat, von den Justizbehörden, der Verwaltung und dem Justizpersonal alle Informationen und Unterlagen einholen, die für die Ausübung ihres Mandats erforderlich sind.
2. Die Kommission darf nur dann auf Akten laufender Gerichtsverfahren zugreifen, wenn dies als unerlässlich angesehen wird, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 9 [9]
[10] Die Kommission organisiert regelmäßig Meinungsaustausche zu aktuellen Fragen bezüglich der Justizbehörden mit dem Justizrat und der Verwaltungskommission der Justizbehörden oder mit einer Delegation dieser.
[11] 1 Die Kommission ist zuständig für alle Beschwerden gegen die Justizbehörden, die beim Grossen Rat eingehen oder die sie selbst erhält.
2. Sie untersucht diese Beschwerden im Rahmen der Gewaltentrennung, wobei die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 18. März 2025 [12], der schweizerischen Zivil- und Strafprozessordnungen sowie anderer Gesetze über Beschwerden gegen Justizbehörden vorbehalten sind.
3. Sie schlägt dem Grossen Rat Maßnahmen vor, um die von ihr festgestellten Mängel zu beheben.
[13] Mitglieder der Richterschaft der ordentlichen Gerichtsbarkeit und das Gerichtspersonal, die sich direkt an die Justizkommission wenden, können nicht wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verfolgt werden, wenn es ihnen unmöglich war, auf ordentlichen Wegen sinnvoll zu handeln.
Die Mitglieder der Kommission sowie ihr Verwaltungspersonal unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
[14] 1 Die Kommission bereitet die richterlichen Wahlen vor, die in den Artikeln 321 bis 326 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 vorgesehen sind.
2. In diesem Rahmen übermittelt sie die Bewerbungsunterlagen den Mitgliedern des Staatsrates und des Grossen Rates zur Information, es sei denn, der Bewerber oder die Bewerberin widerspricht dem.
3. Aufgehoben.
Die Kommission kann alle Maßnahmen ergreifen, die sie für geeignet hält, um sich eine Meinung über die Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten zu bilden.
1. Die Kommission schreibt die freien Stellen im Amtsblatt, im Internet und in den Neuenburger Tageszeitungen aus.
2. Die Kommission kann außerdem die Ausschreibungen auch auf anderen Wegen durchführen.
Jede*r Kandidat*in muss, vorbehaltlich der beruflichen Geheimhaltung, seine Interessensverbindungen angeben, in analoger Anwendung von Artikel 5c GVV [15].
[16] 1 Im Falle einer Wahl werden die Kandidaturen zur Konsultation vorgelegt
b) den kantonalen Berufsverbänden der Anwältinnen und Anwälte.
2. Die Bewerbungsunterlagen werden den konsultierten Organen übergeben, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin widerspricht dem.
3. Das Ausbleiben einer Antwort auf die Konsultation gilt als Annahme der Kandidaturen.
[17] 1 Die Kommission lädt die Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen ein.
2. Sie lädt ein oder mehrere Mitglieder der Justiz des ordentlichen Gerichtswesens zur Teilnahme ein.
1. Mindestens zehn Monate vor dem Ende der Amtszeit der Justizbehörden befragt die Kommission die Amtsinhaber, ob sie sich zur Wiederwahl stellen.
2. Stellt sich der oder die Amtsinhaber/in nicht zur Wiederwahl, wird seine oder ihre Stelle ausgeschrieben.
[18] Der Justizrat legt der Kommission einen Bericht im Hinblick auf die Wiederwahlen vor.
[19] 1 Wenn die Wiederwahl eines Amtsinhabers oder einer Amtsinhaberin, die sich zur Wiederwahl stellt, angefochten wird oder sie aufgrund der Feststellungen der Kommission oder aufgrund von Beschwerden, die ihr zugegangen sind, als umstritten oder zweifelhaft erscheint, informiert die Kommission unverzüglich die betroffene Person und hört sie an.
2. Sie hört auch den Justizrat an.
3. Im Übrigen ist Artikel 15 anwendbar.
[20]
[21]
Die Kommission informiert mündlich den Großen Rat über die Ergebnisse der Vorbereitungen der Wahl oder der Wiederwahl.
[22]
1. Die Kommission
a) sorgt für die Aufrechterhaltung harmonischer Beziehungen zwischen den Gewalten;
b) untersucht Kompetenzkonflikte, die zwischen den Behörden entstehen und die nicht durch die ordentlichen Gerichtsverfahren gelöst werden können;
c) bemüht sich um eine Schlichtung zur Lösung dieser Kompetenzkonflikte.
2. In dieser Eigenschaft kann sie von Amts wegen oder auf Antrag eines der Gewalten alle notwendigen Initiativen ergreifen, um einen konstruktiven Dialog zwischen den Gewalten zu fördern.
3. Im Falle einer Funktionsstörung erstattet sie dem Großen Rat Bericht und schlägt Maßnahmen vor, die geeignet sind, die normale Funktionsweise der Institutionen wiederherzustellen.
[23] 1 Die Kommission wird durch einen begründeten Antrag bezüglich Kompetenzkonflikten zwischen Behörden vom Großen Rat, dem Staatsrat oder der Verwaltungskommission der Justizbehörden befasst.
2. Sie kann auch von Amts wegen Kenntnis von Kompetenzkonflikten zwischen Behörden nehmen, die ihr bekannt werden.
1 Sobald sie befasst ist, informiert die Kommission die Konfliktparteien.
2. Sie übergibt ihnen die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zur schriftlichen Stellungnahme.
3. Sie übermittelt die Stellungnahmen den Konfliktparteien.
Die Kommission setzt alle erforderlichen Mittel ein, um den Konflikt durch Schlichtung zu lösen.
1. Im Falle des Scheiterns der Schlichtung erstellt die Kommission einen Bericht zuhanden des Großen Rates.
2. Sie schlägt ihm Mittel zur Behebung des bestehenden Konflikts vor.
3. Der Große Rat entscheidet endgültig.
[24] 1 Die Kommission überprüft auf Grundlage der Rechtsprechung die ordnungsgemäße Ausarbeitung der kantonalen Gesetzgebung und deren Übereinstimmung mit höherem Recht.
2. Sie organisiert zusammen mit der Verwaltungskommission der Justizbehörden einen Meinungsaustausch über die Praxis der Justizbehörden hinsichtlich der Anwendung der vom Grossrat erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.
3. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Kommission, die Anwendung des Rechts durch die Justizbehörden zu überprüfen oder diesen Anweisungen oder Richtlinien in diesem Bereich zu erteilen.
Die Zuständigkeiten des Staatsrates in Bezug auf die Anwendung des kantonalen und bundesstaatlichen Rechts sind vorbehalten.
Das Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 22. März 1993 [25] wird wie folgt geändert
Das neuchâtelische Gesetz über die Gerichtsorganisation (OJN) vom 27. Juni 1979 [30] wird wie folgt geändert
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
2. Er sorgt gegebenenfalls für dessen Verkündung und Ausführung.
Gesetz vom Staatsrat am 24. März 2004 verkündet.
Das Inkrafttreten erfolgt sofort.