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151.109 CH-NE

Verordnung des Büros des Großen Rates über das anzuwendende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen an Dritte, vom 24. Oktober 2013 - Grundsatz

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Gesetzestext (5 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Verwaltungskommission und der Finanzkommission ist das Büro allein zuständig für die Vergabe von Aufträgen, Expertisen oder Studien an Dritte.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Die Kommission, die ein Mandat, ein Gutachten oder eine Studie an einen Dritten vergeben möchte, richtet ein begründetes Gesuch zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (Angebot, Kostenvoranschlag, Budget, usw.) an das Büro.

2. Das Büro kann alle nützlichen zusätzlichen Informationen anfordern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Das Büro entscheidet souverän.

2. Es kann seine Entscheidungen im Umlaufweg treffen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1 Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission verfügen jeweils über einen Betrag von 10.000 Franken pro Jahr, den sie eigenständig einsetzen können, um Aufträge, Gutachten oder Studien an Dritte zu vergeben.

2. Nach Erschöpfung dieses Betrags gilt das im vorliegenden Reglement vorgesehene Verfahren.

3. Vorbehalten bleibt der Antrag auf einen zusätzlichen Kredit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Gesetzessammlungsbuch des Kantons Neuenburg aufgenommen.

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