Verordnung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten betreffend die Delegationen vom 23. April 2003 - Definition der Mandate
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
[2] Die Mandate der Delegationen werden von der Kommission für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: die Kommission) festgelegt.
Sofern kein Notfall vorliegt, werden die Delegationen von der Kommission unter Wahrung des politischen Gleichgewichts ernannt.
Die Kommission erteilt der Delegation ein im Voraus festgelegtes Mandat.
Die Delegation
a) organisiert sich selbst und ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Delegation;
b) verfolgt die Vorankündigungen der Kommission;
c) berücksichtigt vorrangig das Interesse des Kantons.
Die Leiterin oder der Leiter der Delegation
e) informiert den Vorsitz der Kommission.
Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter erstellt einen kurzen schriftlichen Bericht über die Aktivitäten der Delegation zur Vorlage bei der Kommission.
Der Vorsitz der Kommission wird über den Fortschritt der delegierten Dossiers auf dem Laufenden gehalten.
Die an die Delegation gerichtete Post wird direkt von der Leiterin oder dem Leiter der Delegation bearbeitet.
Die schriftlichen Stellungnahmen der Delegationen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und der Chefin oder dem Chef der Delegation unterzeichnet.
Das Sekretariat der Kommission verwaltet administrativ die Delegationen.
[3]
1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.