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151.106 CH-NE

Verordnung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten betreffend die Delegationen vom 23. April 2003 - Definition der Mandate

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

[2] Die Mandate der Delegationen werden von der Kommission für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: die Kommission) festgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Sofern kein Notfall vorliegt, werden die Delegationen von der Kommission unter Wahrung des politischen Gleichgewichts ernannt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Die Kommission erteilt der Delegation ein im Voraus festgelegtes Mandat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Die Delegation

a) organisiert sich selbst und ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Delegation;

b) verfolgt die Vorankündigungen der Kommission;

c) berücksichtigt vorrangig das Interesse des Kantons.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Die Leiterin oder der Leiter der Delegation

e) informiert den Vorsitz der Kommission.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter erstellt einen kurzen schriftlichen Bericht über die Aktivitäten der Delegation zur Vorlage bei der Kommission.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Der Vorsitz der Kommission wird über den Fortschritt der delegierten Dossiers auf dem Laufenden gehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Die an die Delegation gerichtete Post wird direkt von der Leiterin oder dem Leiter der Delegation bearbeitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Die schriftlichen Stellungnahmen der Delegationen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und der Chefin oder dem Chef der Delegation unterzeichnet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Das Sekretariat der Kommission verwaltet administrativ die Delegationen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

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