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151.105 CH-NE

Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Finanzkommission vom 3. September 2013 - Büro

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1. Das Büro besteht aus dem/der Präsidenten/in der Kommission, dem/der Vizepräsidenten/in sowie dem allgemeinen Berichterstattermitglied.

2. Das Büro koordiniert die Arbeiten der Kommission mit denen der Geschäftsführungskommission.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1. Die Kommission ernennt zu Beginn der Legislaturperiode und zur Mitte der Legislaturperiode ein allgemeines Berichterstattungsmitglied für die Dauer von zwei Jahren.

2. Das allgemeine Berichterstattungsmitglied berichtet insbesondere über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit folgenden Gegenständen

d) die Finanzplanung.

3. Die Kommission kann ein anderes Berichterstattungsmitglied für die anderen zu behandelnden Gegenstände ernennen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

[2] 1 Die Kommission trifft sich in der Regel

a) im Monat März, um den Haushaltskalender festzulegen, ihre eigenen Haushaltsziele zu bestimmen, über den Umfang der Budgetrahmen der verschiedenen Abteilungen zu diskutieren und gegebenenfalls Mandate an die Unterkommissionen zu erteilen;

b) in den Monaten April, Mai, Juni, September, Oktober und November, um sich über den Stand der Haushaltsvorbereitungen zu informieren und den Haushaltsentwurf zu prüfen;

c) vor der April-Sitzung oder der März-Sitzung im Jahr der allgemeinen Wahlen zur Prüfung der Konten;

d) im Rahmen der Prüfung und Verfolgung der finanziellen Planung, gemäß einem mit dem Staatsrat vereinbarten Kalender;

e) auf Anfrage ihres Büros, einer Unterkommission, eines Drittels ihrer Mitglieder, der Verwaltungskommission oder des Staatsrates.

2. Die Sitzungen, die aus finanzieller Sicht der Prüfung der Berichte des Staatsrats in Bezug auf die Erreichung der Ziele, die er den Stellen, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Staates ausüben, gesetzt hat, und der Prüfung der Art und Weise, wie der Staatsrat die Oberaufsicht über diese Stellen ausübt, gewidmet sind, finden einmal pro Monat statt, mit Ausnahme der Monate Juli und August.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

[3] 1 Zu Beginn der Legislaturperiode bestimmt die Kommission in ihrem Kreis fünf Unterkommissionen mit jeweils mindestens zwei Mitgliedern.

1bis Artikel 78 OGC ist anwendbar.

1ter Wenn ein Mitglied einer Unterkommission nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, organisiert es vorzugsweise eine Vertretung durch ein Mitglied des Büros der Kommission, vorausgesetzt, dass seine Fraktion im genannten Büro vertreten ist.

2. Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Legislaturperioden in derselben Unterkommission sitzen, vorbehaltlich einer Ausnahme, die von der Kommission entschieden wird.

3. Jede Unterkommission bestimmt zu Beginn jedes Legislaturjahres eine Präsidentin-Berichterstatterin oder einen Präsidenten-Berichterstatter, die oder der unmittelbar wiedergewählt werden kann.

4. Bei der Benennung der Unterkommission sowie bei der Ernennung des Mitglieds Präsident-Berichterstatter wird die politische Zugehörigkeit der Chefin oder des Chefs der betroffenen Abteilung berücksichtigt, um eine ausgewogene politische Repräsentation zu gewährleisten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

1 Jede Unterkommission ist dafür zuständig, unter dem Gesichtspunkt der Finanzen ein Departement zu verfolgen.

2. Insbesondere hat jede Unterkommission in Bezug auf das von ihr verfolgte Departement folgende Aufgaben

a) das Budgetprojekt zu prüfen;

b) die Rechnungen zu prüfen;

c) die Berichte des Staatsrates in Bezug auf die Erreichung der Ziele zu überprüfen, die er den Einheiten gesetzt hat, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Staates ausführen;

d) zu überprüfen, wie der Staatsrat die Oberaufsicht über die Einheiten ausübt, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Staates ausführen, unter dem Gesichtspunkt der Finanzen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

Jede Unterkommission kann die Informationen anfordern, die die Kommission das Recht hat zu erhalten, und zwar auf dieselbe Weise und nach demselben Verfahren wie diese.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

1 Jede Unterkommission trifft sich nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr in Anwesenheit der Leiterin oder des Leiters des von ihr begleiteten Departements.

2. Die vorsitzende Berichterstatterin oder der vorsitzende Berichterstatter legt die Tagesordnung fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

1. Die Unterausschüsse führen ein Protokoll über ihre Sitzungen.

2. Das Protokoll wird vom Generalsekretariat des Grossen Rats erstellt, es sei denn, die Präsidentin-Berichterstatterin oder der Präsident-Berichterstatter entscheidet anders.

3. Dieses Protokoll enthält insbesondere die Anwesenden, die zur Diskussion gestellten Vorschläge, die wesentlichen Zusammenfassungen der Diskussion, die gefassten Beschlüsse und die dazugehörigen Abstimmungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

1. Im Hinblick auf die Sitzung des Grossen Rates zur Prüfung der Rechnungen legen die Unterausschüsse der Kommission einen schriftlichen Bericht über die Finanzen des von ihnen betreuten Departements vor.

2. Sie können auch die Finanzen des von ihnen betreuten Departements im Bericht erwähnen, der für die Sitzung zur Verabschiedung des Budgets vorgesehen ist.

3. Die Berichte der Unterausschüsse werden in der Plenarsitzung diskutiert und gegebenenfalls nach Änderungen in den Bericht der Kommission aufgenommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Kapitel 3 Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Gesetzessammlungsbuch des Kantons Neuenburg aufgenommen.

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