Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.104 CH-NE

Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 - Kommission

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (26)

Art. premier Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 Art. 2 Geschäftsordnung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 Art. 3 Geschäftsordnung und Funktionsweise des Verwaltungsausschusses, 26. November 2024 Art. 4 Organisations- und Geschäftsordnung der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 - Unterausschuss Art. 5 Geschäftsordnung und Betriebsvorschriften des Verwaltungsausschusses vom 26. November 2024 - Ersatz Art. 6 Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 - Höchste Aufsicht Art. 7 Geschäftsordnung und Verfahrensregelung der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 Art. 8 Organisations- und Verfahrensordnung der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 - Ablehnung Art. 9 Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 - Protokolle Art. 10 Organisations- und Verfahrensordnung der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 - Recht auf Erhalt von Informationen Art. 11 Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 Art. 12 Organisations- und Verfahrensregelung der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 Art. 13 Geschäftsordnung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 Art. 14 Geschäfts- und Verfahrensordnung der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 Art. 15 Regelung der Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsausschusses vom 26. November 2024 - Unangekündigte Besuche Art. 16 Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 Art. 17 Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 - Auftrag Art. 18 Organisations- und Geschäftsordnung der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 Art. 20 Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 Art. 21 Geschäftsordnung und Funktionsweise der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 Art. 22 Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 - Beschluss der Kommission Art. 23 Geschäftsordnung über die Organisation und Funktionsweise der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 - Koordinierung mit der Finanzkommission Art. 24 Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission vom 26. November 2024 - Prüfung der Finanzverwaltung Art. 25 Organisations- und Geschäftsordnung der Verwaltungskommission, vom 26. November 2024 Art. 26 Verordnung über die Organisation und Arbeitsweise des Verwaltungsausschusses, vom 26. November 2024 Art. 27 Organisations- und Geschäftsordnung der Verwaltungskommission vom 26. November 2024

Gesetzestext (26 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

Die Artikel 63 bis 79 und 82 bis 87 OGC sind anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

Das Büro besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission für Verwaltung und Bewertung (nachfolgend: die Kommission oder COGES genannt), der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie der oder dem Mitglied Berichterstatter-in General-in.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1. Die Kommission ernennt zu Beginn der Legislaturperiode und, falls erforderlich, zur Mitte der Legislaturperiode ein Mitglied als Generalberichterstatter*in.

2. Das Mitglied als Generalberichterstatter*in berichtet insbesondere über alle Angelegenheiten, die die folgenden Objekte betreffen

a) den Jahresbericht des Staatsrats über seine Verwaltung;

b) die Berichte des Staatsrats in Bezug auf die Erreichung der Ziele, die er den Einheiten, die staatlich delegierte öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gesetzt hat, und die Überprüfung der Art und Weise, wie der Staatsrat die Oberaufsicht über diese Einheiten ausübt.

3. Die Kommission kann ein anderes Mitglied als Berichterstatter*in für die übrigen zu behandelnden Objekte ernennen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1 Zu Beginn jeder Legislaturperiode, in ihrer ersten Sitzung, bestimmt die Kommission aus ihren Reihen fünf Unterausschüsse mit je drei Mitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums.

2. Die Kommissare dürfen nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Legislaturperioden im selben Unterausschuss sitzen, vorbehaltlich einer von der Kommission beschlossenen Ausnahme.

3. Eine bzw. einer der drei Mitglieder wird als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und Berichterstatter bzw. Berichterstatterin bestimmt. Ihre bzw. seine Aufgabe ist es, die Sitzungen einzuberufen und zu leiten und dem Plenum der Kommission über die Arbeiten ihres bzw. seines Unterausschusses Bericht zu erstatten.

4. Die Vorsitzenden und Berichterstatter der Unterausschüsse sollen nach Möglichkeit nicht derselben politischen Partei angehören wie die Leiterin oder der Leiter des Departements. Die Unterausschüsse müssen aus Mitgliedern verschiedener politischer Strömungen bestehen.

5. Jeder Unterausschuss wird von einem bzw. einer parlamentarischen Assistenten bzw. Assistentin unterstützt. Diese bzw. dieser begleitet die Arbeiten des Unterausschusses und verfügt über umfassende Kenntnisse der behandelten oder zu behandelnden Dossiers.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1. Artikel 78 der OGC ist anwendbar.

2. Die Stellvertreter/innen der Mitglieder der Kommission sind grundsätzlich immer dieselben.

3. Kann ein Mitglied eines Unterausschusses an einer Sitzung nicht teilnehmen, organisiert es seine Vertretung durch ein Mitglied der Vollkommission.

4. Bei der Prüfung des Budgets und der Konten, wenn ein Mitglied eines Unterausschusses an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, organisiert es seine Vertretung durch ein Mitglied seiner politischen Gruppe.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1 Gemäß Artikel 82, Absatz 2, OGC, obliegt der Kommission die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der kantonalen Verwaltung sowie des Generalsekretariats.

2. Die Unterkommissionen üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der betreffenden Departemente aus.

3. Die Unterkommission des Finanzdepartements übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der legislativen und exekutiven Behörden sowie der kantonalen Finanzkontrolle (CCFI) aus.

4. Die Unterkommission des Sicherheitsdepartements übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Beauftragten für Datenschutz und Transparenz (PPDT) aus.

5. Die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Justizbehörden obliegt der Justizkommission.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1. Die Kommission, ihr Büro und ihre Unterkommissionen tagen nach Bedarf zur Ausübung ihrer Funktionen.

2. Die Kommission kann sich außerdem auf Antrag ihres Büros, einer Unterkommission oder des Staatsrates versammeln.

3. Auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission oder der Unterkommission kann die Leiterin oder der Leiter des Departements, ihre oder seine Generalsekretärin oder Generalsekretär oder jede andere Mitarbeiterin oder jeder andere Mitarbeiter des Departements, eines zentralen Dienstes oder einer autonomen Einheit an der Sitzung der Kommission oder der Unterkommission teilnehmen.

4. Jede Unterkommission trifft sich mindestens zweimal jährlich in Gegenwart der Leiterin oder des Leiters des betroffenen Departements anlässlich der Prüfung des Budgets und der Rechnungen.

5. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder der Unterkommission legt die Tagesordnung fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

Die Artikel 42 bis 46 OGC sind auf die Ablehnung anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1 Gemäß Artikel 75 OGC wird ein Protokoll der Sitzungen der Kommission und der Unterkommissionen geführt.

2. Das Protokoll der COGES ist den Mitgliedern und den Teilnehmern und Teilnehmerinnen der Sitzung vorbehalten.

3. Die Protokolle der Unterkommissionen sind ausschließlich für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Sitzung bestimmt, sie sind vertraulich und dürfen nicht an die Mitglieder der COGES weitergegeben werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1 Die Artikel 67 und 84 OGC sind anwendbar.

2. Jede Unterkommission verfügt über die gleichen Ermittlungsmöglichkeiten wie die Kommission.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1. Die Kommission erstellt einen Bericht zur Unterstützung der finanziellen Verwaltung des Staates für die Abschlusssitzung, der insbesondere über die von den Unterkommissionen mit den Abteilungen im Laufe des Kalenderjahres durchgeführten Arbeiten berichtet. Beim Wechsel der Legislaturperiode erstellt die scheidende Kommission ihren Bericht vor Ablauf ihres Mandats.

2. Jede Unterkommission legt der Kommission einen schriftlichen Bericht über die Verwaltung durch die betreffende Abteilung vor.

3. Die Berichte der Unterkommissionen werden in einer Plenarsitzung erörtert und nach Möglichkeit, nach Annahme von Änderungen, in den Bericht der Kommission integriert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erstes Kapitel Allgemeine Organisation

1. Durch Mandat des Büros des Grossen Rates überwacht die Kommission die Einhaltung der Fristen, die vom Staatsrat für die Antworten auf Empfehlungen, Motionen und Postulate gemäß den Artikeln 224, 233 und 242 der Geschäftsordnung des Grossen Rates (OGC) gegeben werden müssen.

2. Die Kommission delegiert diese Aufgabe an ihre Unterkommissionen, die mit der Überwachung der Bearbeitung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ausstehenden Gegenstände betraut sind. Das Büro der Geschäftsprüfungskommission (COGES) sorgt für die Nachverfolgung der ausstehenden Gegenstände, die das Präsidium des Staatsrats betreffen.

3. Eine Übersichtstabelle, in der die ausstehenden Gegenstände aufgeführt sind, für die die Antwortfrist abgelaufen ist, wird vom Generalsekretariat des Grossen Rates (SGGC) zur Verfügung gestellt.

4. Am Ende jedes Kalenderjahres werden die Tabellen von den Abteilungen ergänzt, die die Ursache für die Verzögerung angeben und einen neuen Termin vorschlagen. Diese Vorschläge werden von den Unterkommissionen vorgeprüft und dann von der Plenarkommission geprüft und genehmigt.

5. Ein Kapitel des Jahresberichts der Kommission ist den ausstehenden Gegenständen gewidmet, deren Frist am 31. Dezember des betreffenden Jahres abgelaufen ist. Für jeden dieser Gegenstände macht die Kommission einen Vorschlag an das Plenum. Sie kann insbesondere vorschlagen, bestimmte Gegenstände abzuschließen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

1 Im Rahmen der festgelegten hohen Überwachung ist jede Unterkommission dafür verantwortlich, ein Departement unter dem Gesichtspunkt der Verwaltung zu überwachen.

2. Insbesondere hat jede Unterkommission in Bezug auf das Departement, das sie überwacht, folgende Aufgaben

a) den Verwaltungsbericht zu prüfen;

b) unter dem Gesichtspunkt der Verwaltung die Berichte des Staatsrates in Bezug auf die Erreichung der Ziele zu prüfen, die er den Einheiten gesetzt hat, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die vom Staat delegiert wurden;

c) unter dem Gesichtspunkt der Verwaltung zu prüfen, wie der Staatsrat die hohe Überwachung über jene Einheiten ausübt, die vom Staat delegierte öffentliche Aufgaben erfüllen;

d) im Rahmen der Delegation der Kommission die Verfolgung der Behandlung der hängigen Objekte nach der Dezembersitzung und vor Mitte Februar sicherzustellen;

e) die Berichte des CCFI über die Dienste des betreffenden Departements zu prüfen. Die Unterkommissionen erhalten die Berichte ihres Departements auf der Grundlage der monatlich erstellten und an die Mitglieder der Vollkommission übermittelten CCFI-Berichtsliste;

f) der Vollkommission Themen vorzuschlagen, die unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Politik bewertet werden könnten;

g) die von der Vollkommission anvertraute Bewertungsarbeit selbst durchzuführen oder mit der Hilfe eines Dritten auszuführen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

Die Besuche und Treffen der verschiedenen staatlichen Dienstleistungen und autonomen Einrichtungen werden von den Unterkommissionen der betroffenen Abteilungen oder vom Büro des COGES durchgeführt. Ziel ist es, regelmäßig mit den verschiedenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Dienste und autonomen Einrichtungen zusammenzutreffen, damit diese ihren Dienst, ihre Mission, die zu bewältigenden Herausforderungen präsentieren und ihre Anliegen darlegen können.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

1. Wenn es die Umstände erfordern, kann die Kommission, ihr Büro oder der Unterausschuss, nachdem das Büro der COGES informiert wurde, ausnahmsweise beschließen, dass ein Besuch oder ein Treffen mit einem Staatsdienst, einer autonomen Einheit oder Personen, die öffentliche Aufgaben ausüben, in Form eines unangemeldeten Besuchs erfolgen soll.

2. Die Präsidentin oder der Präsident der COGES informiert am Tag vor dem Besuch und vertraulich die Leiterin oder den Leiter des betreffenden Departements oder die Leiterin oder den Leiter der betreffenden autonomen Einheit.

3. Gemäß Artikel 84, Absätze 2 und 3, OGC, wird die Leiterin oder der Leiter des Departements oder der autonomen Einheit auf eigenen Wunsch und so schnell wie möglich vom Büro der COGES oder vom zuständigen Unterausschuss angehört.

4. Ziel der unangemeldeten Besuche ist es, alle notwendigen Ermittlungen und insbesondere Anhörungen durchzuführen, die die Kommission, ihr Büro oder der Unterausschuss für sinnvoll erachten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 2 Unterkommissionen

1. Die Unterausschüsse informieren die Vollkommission in zusammenfassender Weise über die laufenden Dossiers innerhalb ihres Unterausschusses. Sie teilen außerdem die Daten ihrer nächsten Sitzungen mit.

2. Vertrauliche und sensible Daten werden nicht in der Vollversammlung weitergegeben. Nur der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat Zugang zu diesen Informationen. Eine Ausnahme ist vorgesehen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, nach Diskussion und Entscheidung durch das Büro.

3. In jeder Sitzung erstellt die Kommission eine Bestandsaufnahme der laufenden Dossiers (COGES, COGES-Büro und Unterausschüsse).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 3 Bewertung der öffentlichen Politik

Gemäß Artikel 83a OGC führt die COGES die Bewertung der öffentlichen Politiken durch.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 3 Bewertung der öffentlichen Politik

1 Die Themen, die unter dem Aspekt der öffentlichen Politik evaluiert werden, werden von der Kommission festgelegt, auf Vorschlag eines ihrer Mitglieder, einer ihrer Unterkommissionen oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Sinne von Artikel 26 OGC ein Initiativrecht besitzt.

2. Jeder Vorschlag, der an die Kommission gerichtet wird, muss begründet sein und eine detaillierte Darstellung des zur Evaluation vorgeschlagenen Themas sowie des durch die Evaluation angestrebten Ziels beinhalten. Die Kommission kann alle nützlichen zusätzlichen Informationen anfordern.

3. Die Kommission entscheidet souverän über die Themen, die sie unter dem Gesichtspunkt der Evaluation der öffentlichen Politik behandelt und, gegebenenfalls, ob die Evaluationsarbeit einem Dritten anvertraut oder von einer ihrer Unterkommissionen durchgeführt werden soll.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 3 Bewertung der öffentlichen Politik

Das CCFI (Comité consultatif sur le financement de l’infrastructure) bietet organisatorische und administrative Unterstützung der Kommission bei der Erstellung von Mandaten zur Evaluierung öffentlicher Politiken, die von Dritten durchgeführt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 3 Bewertung der öffentlichen Politik

1. Der von einem Unterausschuss erstellte Bewertungsbericht wird zusammen mit dem Ergebnis seiner Arbeiten an die Vollkommission übermittelt. Er enthält insbesondere seine Schlussfolgerungen und Vorschläge sowie gegebenenfalls Berichte, die von Dritten erstellt wurden.

2. Vor der Annahme ihres Berichts hört der Unterausschuss das zuständige Departement und gegebenenfalls die betroffenen parlamentarischen Kommissionen über das Ergebnis der Bewertung an.

3. Ihre Bemerkungen werden im Bericht vermerkt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 3 Bewertung der öffentlichen Politik

1. Die Kommission prüft die Bewertungsberichte und entscheidet, ob ein Bericht an den Großen Rat erstellt werden soll. Dieser kann in Form eines Informationsberichts erfolgen oder Vorschläge enthalten.

2. Sofern kein spezifischer Bericht vorliegt, werden die durchgeführten Bewertungen im Jahresbericht der Kommission zur Staatsführung erwähnt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 4 Koordination der Arbeiten

Bei der Prüfung der Finanzverwaltung und des Haushalts koordiniert der Ausschuss seine Arbeiten mit denen des Finanzausschusses.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 4 Koordination der Arbeiten

1. Die Mitglieder des Unterausschusses für Finanzen nehmen an der Prüfung der Finanzverwaltung teil.

2. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Unterausschusses für Verwaltung.

3. Die Unterausschüsse prüfen die Finanzverwaltung der Abteilungen, für die sie verantwortlich sind.

4. Der Unterausschuss für das Finanzressort prüft die Finanzverwaltung der legislativen und exekutiven Behörden.

5. Der Unterausschuss für das Sicherheitsressort prüft die Finanzverwaltung des Beauftragten für Datenschutz und Transparenz (Beauftragter).

6. Der Unterausschuss für das Finanzressort prüft die Finanzverwaltung der Justizbehörden in Anwesenheit einer Delegation des Justizausschusses.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Kapitel 4 Koordination der Arbeiten

1. Die Mitglieder des Unterausschusses für Management nehmen an der Prüfung des Budgets teil.

2. Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Kapitel 5 Schlussbestimmungen

Die Organisations- und Geschäftsordnung der Verwaltungskommission vom 2. November 2021 [2] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Kapitel 5 Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →