1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen (KSTATG)
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel
a) die Aufgaben der kantonalen Statistik zu definieren;
b) die kantonale Statistik zu organisieren und deren Unabhängigkeit zu gewährleisten;
c) die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und internen oder externen Organisationen im Bereich der öffentlichen Statistik zu fördern;
d) den Zugang zu den verfügbaren öffentlichen statistischen Informationen transparent und dokumentiert zu gewährleisten;
e) die Einhaltung des Datenschutzes im Bereich der Statistik sicherzustellen;
f) eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung kantonaler statistischer Erhebungen zu schaffen.
1. Dieses Gesetz gilt für statistische Tätigkeiten, also für alle Phasen des statistischen Produktionsprozesses, insbesondere die Arbeiten zur Definition der Bedürfnisse, Sammlung und Validierung von Daten, Produktion, Analyse, Veröffentlichung, Verbreitung, Archivierung von Daten und statistischen Informationen.
2. Keine statistischen Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind
a) die Produktion von Zahlenmaterial zur eigenen Verwendung einer Organisation, wie Betriebsstatistiken, Dashboards und Managementindikatoren;
b) die Erstellung von Buchhaltungsdaten.
1 Diese Gesetz gilt für alle statistischen Aktivitäten, die vom Staatsrat oder der Justizbehörde angeordnet oder ausgeführt werden, sowie für diejenigen, die von den Einheiten der kantonalen Verwaltung ausgeführt werden.
2. Vorbehaltlich der Ausnahmen, die vom Staatsrat geregelt werden, sind die Artikel 5 bis 8 anwendbar
a) auf die Gemeinden;
b) auf kantonale und kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit sowie auf juristische Personen, die vom Kanton oder den Gemeinden gegründet wurden.
3. Wenn private Einrichtungen statistische Aktivitäten von Einheiten anfordern, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dem Gesetz unterliegen, oder Aufträge auf deren Ersuchen ausführen, ist das Gesetz auf die durchgeführten statistischen Aktivitäten anwendbar.
1. Die kantonale Statistik hat zum Ziel, den kantonalen und kommunalen Behörden sowie der Allgemeinheit relevante, aussagekräftige, zuverlässige und konsistente statistische Informationen zu liefern.
2. Nach der Definition des Auftrags und der statistischen Konzepte erhebt, produziert, verarbeitet, analysiert und speichert sie Daten zu statistischen Zwecken, basierend auf wissenschaftlichen Prinzipien, die in völliger Unabhängigkeit ausgewählt wurden, unter Beachtung der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz.
3. In ihrer statistischen Tätigkeit trägt der Staat zur Entwicklung des schweizerischen Informationssystems der Statistik bei, indem er mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, den regionalen Organisationen, den wissenschaftlichen Kreisen, der Wirtschaft, den Sozialpartnern und der internationalen Statistikgemeinschaft zusammenarbeitet.
4. Die Informationen der kantonalen Statistik tragen dazu bei
a) das Wissen und die Analyse kollektiver Phänomene und ihrer Entwicklungen zu verbessern;
b) öffentliche Politiken vorzubereiten, zu leiten und zu bewerten sowie deren Auswirkungen zu messen;
c) soweit möglich den Informationsbedarf der öffentlichen Körperschaften, der wissenschaftlichen Kreise, der Wirtschaft, der Sozialpartner, verschiedener Interessengruppen, der Medien und der Öffentlichkeit im Allgemeinen zu decken;
d) Forschungsprojekte und Zukunftsstudien von allgemeinem Interesse durchzuführen.
1. Alle Personen, die an der Erhebung, Verarbeitung und Verbreitung statistischer Informationen beteiligt sind, arbeiten in völliger Unabhängigkeit und orientieren sich ausschließlich an beruflichen Überlegungen, die auf wissenschaftlichen Prinzipien und Methoden beruhen.
2. Die statistischen Informationen sind öffentlich, soweit das Statistikgeheimnis gewahrt bleibt, gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes.
3. Die veröffentlichten statistischen Informationen sind dokumentiert, um ihre Verständlichkeit und korrekte Verwendung zu erleichtern; es werden Angaben zu ihrem Gültigkeitsbereich sowie zu den Quellen und Methoden der Datenerhebung und -verarbeitung bereitgestellt.
4. Die Grundprinzipien der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz bleiben vorbehalten.
**1 Die Erhebung von Daten respektiert die allgemeinen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit und entspricht den Artikeln 13 und 25 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 30. September 2008 [1].**
2. Die betroffene Einheit verzichtet auf die Organisation von Erhebungen für die öffentliche Statistik - sei es durch direkte, indirekte Erhebungen oder auf Basis von Beobachtungen oder Messungen - wenn sie über die erforderlichen Daten verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, führt sie vorrangig eine indirekte Erhebung bei den in Artikel 3, Absätze 1 und 2 genannten Einheiten durch. Falls sich diese Datenquellen als unzureichend erweisen, bemüht sich die betroffene Einheit, durch die Regionalisierung der Bundesstatistik repräsentative Ergebnisse für den Kanton zu erzielen.
3. Sollten die im vorangehenden Absatz vorgesehenen Maßnahmen der betroffenen Einheit nicht ermöglichen, die notwendigen Daten zu erhalten, führt sie eine direkte Erhebung durch, das heißt, eine Datensammlung an der Quelle neuer Daten, die mittels Fragebogen bei natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, ausschließlich zu den in diesem Gesetz definierten Zwecken. In diesem Fall präzisiert sie den Zweck der Erhebung, ihr Ziel, die befragten Kreise, das verantwortliche Organ, die Auskunftspflicht, die Kosten der Erhebung und die Erhebungsfrequenz.
1. Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder mitgeteilten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, ein Gesetz erlaubt es ausdrücklich oder die betroffene Person hat schriftlich zugestimmt.
2. Es ist verboten, statistische Ergebnisse zu verbreiten, die die Identifizierung der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen oder die Ableitung von Informationen über ihre individuelle Situation erlauben, es sei denn, ein Gesetz erlaubt es ausdrücklich oder die betroffene Person hat schriftlich zugestimmt.
3. Die zu statistischen Zwecken erhobenen Daten werden vertraulich und gemäß der Datenschutzgesetzgebung behandelt.
4. Die mit den statistischen Arbeiten betrauten Personen sind zur Geheimhaltung der Daten und Tatsachen verpflichtet, die sich auf natürliche oder juristische Personen beziehen und von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.
1. Jede Person, die eine statistische Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und 3 ausübt, ist verpflichtet, die kantonalen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten; wenn sie eine bundesstatistische Erhebung durchführt oder daran teilnimmt, muss sie die Bestimmungen der bundesstatistischen Gesetzgebung bezüglich des Schutzes und der Sicherheit der Daten respektieren.
2. Um ihre statistischen Aufgaben auszuführen, darf die betroffene Einheit Daten zusammenführen, sofern diese anonymisiert werden. Werden sensible Daten zusammengeführt oder ermöglicht die Zusammenführung von Daten die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, so müssen die zusammengeführten Daten gelöscht werden, sobald die statistischen Auswertungsarbeiten abgeschlossen sind.
3. Persönliche Daten, die zu statistischen Zwecken gespeichert sind, werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen Missbrauch geschützt.
4. Daten, die sich auf Personen beziehen, werden insbesondere so gespeichert, dass sie nicht von Unbefugten eingesehen, verändert oder zerstört werden können.
5. Namens- und Adresslisten, die für die Datenerhebung oder zur Koordination von Erhebungen erstellt werden, sowie Erhebungsdokumente, die die Namen der befragten Personen enthalten, dürfen nicht aufbewahrt werden; sie sind zu vernichten, sobald sie für die Durchführung der statistischen Arbeiten nicht mehr notwendig sind, vorbehaltlich Artikel 14 dieses Gesetzes.
6. Das Erhebungsmaterial, das neben den erhobenen Daten auch Namen oder persönliche Identifikationsnummern enthält, darf nur von den ordnungsgemäß ermächtigten Stellen oder Personen verarbeitet werden.
1 Der Staatsrat bestimmt das zuständige Departement.
2. Er ordnet die Durchführung der erforderlichen Erhebungen an und legt die Modalitäten fest. Er kann diese Zuständigkeit delegieren.
1 Der für die Statistik zuständige Dienst (nachfolgend: der Dienst), vom Staatsrat ernannt, ist das einzige Organ der kantonalen Statistik. Seine Aufgabe besteht darin, statistische Dienstleistungen für die Staatsdienste und -einrichtungen, die Gemeinden und die Öffentlichkeit zu erbringen.
2. Der Staatsrat legt die Aufgaben des Dienstes fest.
Um die Koordination der kantonalen Statistik sicherzustellen, arbeitet der Dienst mit dem Bund, den anderen Kantonen, den anderen Einheiten der kantonalen Verwaltung, den Gemeinden und allen weiteren Partnern zusammen.
1 Um dem Dienst die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, übermitteln ihm die in Artikel 3, Absätze 1 und 2, genannten Einheiten die Grundlagen und Ergebnisse ihrer statistischen Aktivitäten.
2. Bei Bedarf stellen sie ihm auch Daten aus ihren Dateien und Aufzeichnungen zur Verfügung, wobei sie auch die verwendete Methode und die durchgeführten Behandlungen angeben.
3. Anonyme Einzeldaten, die sich auf Personen beziehen, dürfen ausschließlich zu statistischen Zwecken an offizielle Statistikdienste oder Forschungseinrichtungen übermittelt werden, die sich schriftlich verpflichten, die kantonalen Bestimmungen zum Statistikgeheimnis und Datenschutz einzuhalten und diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben.
1 Der Dienst kann die Einheiten der kantonalen Verwaltung und die Gemeinden beraten. Im Rahmen seiner Möglichkeiten bietet er ihnen statistische Unterstützung und wissenschaftliche Begleitung an.
2. Er stellt ihnen im Rahmen von Artikel 8 dieses Gesetzes die erforderlichen Daten zur Verfügung.
1. Der Dienst kann Register erstellen oder an der Erstellung von Registern mitwirken, die zu statistischen Zwecken und im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit natürlichen oder juristischen Personen dienen, sofern gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich gestatten.
2. Er kann Identifikatoren und Namen verwenden, um die Register, für die er verantwortlich ist, zu aktualisieren und zu korrigieren. Insbesondere ist er befugt, systematisch die AHV-Nummer zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben zu nutzen.
3. Aus Koordinationsgründen wird er bei der Erstellung und Aktualisierung der Register konsultiert.
Ein mehrjähriges Programm wird im Rahmen jedes Legislaturprogramms erstellt. Bei Bedarf sammelt der Dienst die notwendigen Informationen von den beteiligten Partnern. Dieses muss durch den Staatsrat genehmigt werden. Es gibt Auskunft über
a) die Hauptarbeiten der kantonalen Statistik;
b) die voraussichtlichen finanziellen und personellen Kosten für den Kanton, gegebenenfalls auch für die Gemeinden;
c) die Auswirkungen auf die an den Erhebungen teilnehmenden Kreise und die befragten Kreise;
d) die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und anderen Entitäten.
1. Wenn er die Durchführung einer Erhebung anordnet, kann der Staatsrat, falls die Vollständigkeit, die Repräsentativität oder die Vergleichbarkeit einer Statistik dies erfordern, natürliche oder juristische Personen oder deren Vertreter verpflichten, die angeforderten Auskünfte zu erteilen.
2. Die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen müssen vollständige, wahrheitsgemäße Auskünfte innerhalb der festgelegten Frist und in der vorgeschriebenen Form unentgeltlich erteilen.
3. Jede Person, die freiwillig auf Fragen im Rahmen einer Erhebung antwortet, muss wahrheitsgemäße Auskünfte erteilen.
1. Wenn die Ausführung einer Erhebung angeordnet wird, legt die zuständige Stelle nach Konsultation fest, in welchem Umfang die in Artikel 3, Absätze 1 und 2 genannten Einheiten einbezogen werden müssen.
2. Um die Anwendung der Grundsätze der Datenerhebung im Sinne des Artikels 6 zu gewährleisten, kann sie den Transfer von Daten aus deren Akten verlangen, sofern die auf diese Daten anwendbare Rechtsgrundlage deren Nutzung zu statistischen Zwecken nicht ausdrücklich verbietet. Die Weitergabe dieser Daten ist nur unter den in Artikel 8 festgelegten Bedingungen erlaubt.
1. Wenn Einrichtungen, die dieser Gesetzgebung unterliegen, die Durchführung statistischer Tätigkeiten durch Dritte beantragen, vereinbaren die Parteien vertraglich die Einhaltung der in den Artikeln 5 bis 8 dieses Gesetzes festgelegten grundlegenden Prinzipien, insbesondere die Gewährleistung des Datenschutzes und der Geheimhaltungspflicht im Statistikbereich.
2. Die Parteien vereinbaren eine eventuelle Vergütung.
1. Die Grundlagen und die wichtigsten Ergebnisse werden in einer Form veröffentlicht, die den Bedürfnissen der Nutzer und Nutzerinnen angepasst ist; nicht veröffentlichte Ergebnisse werden ihnen in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
2. Vorbehaltlich der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen müssen die Ergebnisse in einer Form präsentiert werden, die keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die betroffenen Daten wurden von der betreffenden Person selbst öffentlich gemacht.
1 Der Dienst führt spezifische Auswertungen von statistischen Daten für die Einheiten der kantonalen Verwaltung durch und, soweit möglich, für die Gemeinden und Dritte.
2. Der Dienst kann Arbeiten von begrenzter Dauer ausführen, wenn der Auftraggeber die Kosten trägt oder das notwendige Personal bereitstellt.
1. Die Nutzung oder Vervielfältigung veröffentlichter, zugänglich gemachter oder aus Daten der amtlichen Statistik erarbeiteter Ergebnisse ist frei, vorausgesetzt, die Quelle wird angegeben.
2. Der Staatsrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn die Ergebnisse zu gewinnbringenden Zwecken verwendet werden.
Der Staatsrat bestimmt die Dienstleistungen, die Gebühren unterliegen, und legt deren Höhe fest.
Der Staatsrat erlässt die Durchführungsbestimmungen.
Die im Rahmen dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen können gemäß dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVfG) [2] vom 18. März 2025 angefochten werden.
Wer vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben bei einer Erhebung macht, die auf Grundlage dieses Gesetzes durchgeführt wird, oder trotz schriftlicher Aufforderung die gesetzliche Auskunftspflicht nicht erfüllt oder sie in unzureichender Weise erfüllt, ist mit einer Geldstrafe zu belegen.
1. Jede Person, die vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 12, Absatz 3, des vorliegenden Gesetzes verletzt, indem sie Daten offenlegt, deren Übermittlung verboten ist, oder indem sie diese Daten zu anderen als statistischen Zwecken verwendet, wird mit einer Geldstrafe von 100 bis 10.000 Franken bestraft.
2. Die Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und 51 des Neuenburger Datenschutzgesetzes vom 30. September 2008 bleiben vorbehalten.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für die Verkündung und Ausführung.
2. Er legt das Datum des Inkrafttretens fest.
Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 9. März 2011.
Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 15. März 2011 festgelegt.