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150.501 AREEURELBDEEE CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen (AREEU)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (9)

Art. premier Ausführungsreglement zum Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (AREEU), vom 14. November 2017 - Daten Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (RELBDEEE) vom 14. November 2017 - Benutzer Art. 3 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (RELBDEEE), vom 14. November 2017 - Zugangsmodalitäten Art. 4 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (AREEE), vom 14. November 2017 Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (RELBDEEE) vom 14. November 2017 - Verfahren zur Aktualisierung der aus dem REE stammenden Daten Art. 6 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Entitäten des Kantons Neuenburg (RELBDEEE), vom 14. November 2017 - Aktualisierungsverfahren für Daten, die nicht aus dem REE stammen Art. 7 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (RELBDEEE), vom 14. November 2017 - Dateiverantwortlicher Art. 8 Ausführungsbestimmungen des Gesetzes über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (RELBDEEE) vom 14. November 2017 Art. 9 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (RELBDEEE), vom 14. November 2017

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Die BDEEE enthält insbesondere, für jede Einheit, die folgenden Daten des REE

m) Internetadresse (sofern verfügbar).

2. Die Datenbank kann zusätzliche Adressen enthalten, die nicht im REE aufgeführt sind.

3. Die Daten zu Unternehmen und Betrieben, die nicht im REE aufgeführt sind, sind von gleicher Art wie die im REE aufgeführten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Die öffentlichen Körperschaften des Kantons Neuenburg, deren Dienststellen und Behörden haben auf einfache Anfrage Zugriff auf die BDEEE.

2. Zugriff auf die BDEEE kann auf begründeten Antrag erhalten

a) kantonale und kommunale Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

b) natürliche und juristische Personen sowie Personengruppen des Privatrechts, die Aufgaben von öffentlichem Interesse ausführen oder von einer Einheit im Sinne des ersten Absatzes delegiert erhalten;

c) Institutionen, Einrichtungen oder Gesellschaften des privaten oder kantonalen öffentlichen Rechts, an denen eine oder mehrere Einheiten im Sinne des ersten Absatzes zusammen mindestens eine Mehrheitsbeteiligung halten, soweit sie Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen.

3. Die im Absatz 2 genannten Einheiten können nur dann Zugriff auf die BDEEE erhalten, wenn sie bereits mit dem Informatiknetzwerk der neuchâteloisen Einheit verbunden sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die BDEEE ist über den kantonalen Knotenpunkt zugänglich.

2. Sämtliche Zugangsanforderungen sind an den Informatikdienst der Neuenburger Einheit (SIEN) zu richten.

3. Es obliegt der antragstellenden Einheit nachzuweisen, dass ihre Mitarbeiter, die Zugang zur BDEEE erhalten, der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

4. Der Zugang zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einheiten kann zeitlichen Beschränkungen unterliegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Jede Abfrage löst eine Gebühr von 400 Franken aus.

2. Das SIEN berechnet und erhebt die Gebühr.

3. Von den in Artikel 2, Absatz 1 genannten Einrichtungen wird keine Gebühr erhoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Jeder Benutzer kann Daten eingeben, die seiner Meinung nach in das REE aufgenommen werden sollten, und die im REE enthaltenen Daten, die ihm fehlerhaft erscheinen, ändern.

2. Das SIEN wird unverzüglich über jede Eingabe neuer Daten und jede Änderung bestehender Daten informiert, die gemäß Absatz 1 vorgenommen werden.

3. Es übermittelt die von den Benutzern eingegebenen oder geänderten Daten nach Überprüfung ihrer Richtigkeit an das BFS.

4. Es bewahrt eine Historie der von den Benutzern vorgenommenen Änderungen auf.

5. Es sorgt für die Aktualisierung der Datenbank BDEEE auf Grundlage der Daten des REE.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Benutzer kann in die BDEEE Daten einfügen, die nicht im REE enthalten sind und deren Liste vom Staatsrat erstellt wird.

2. Das SIEN überprüft die Plausibilität der gemäß Absatz 1 eingefügten Daten.

3. Der Benutzer ist allein verantwortlich für die Einführung der in Absatz 1 genannten Daten. Es obliegt ihm insbesondere sicherzustellen, dass er berechtigt ist, die so eingefügten Daten an andere Benutzer weiterzugeben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Wirtschaftsdienst ist Inhaber der Datei im Sinne des interkantonalen Übereinkommens über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 9. Mai 2012 [2].

2. Neben den Aufgaben, die ihm gemäß der CPDT-JUNE übertragen werden, entscheidet er über die Zugriffsanfragen der in Artikel 2, Absatz 2 genannten Einheiten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzesregister aufgenommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

[3] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur sowie das Departement für Bildung und Finanzen sind mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

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