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150.5 CH-NE

Zweck

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (18)

Art. premier Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzführungszwecken innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 Art. 2 Gesetz über die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der administrativen und finanziellen Verwaltung innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 - Zentraldatei Art. 3 Gesetz über die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der Verwaltungs- und Finanzverwaltung innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 - Definitionen Art. 4 Gesetz über die Datenverarbeitung zu administrativen und finanziellen Verwaltungszwecken innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 - Besondere Pflichten der Empfänger und Verbreiter Art. 5 Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzverwaltungszwecken im Staatswesen, vom 5. Dezember 2017 Art. 6 Gesetz über die Verarbeitung von Daten zu administrativen und finanziellen Verwaltungszwecken im staatlichen Bereich, vom 5. Dezember 2017 - Zweck der Verarbeitung Art. 7 Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzzwecken innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 Art. 8 Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzmanagementzwecken innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 Art. 9 Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzverwaltungszwecken innerhalb des Staates vom 5. Dezember 2017 Art. 10 Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzzwecken innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 - Mitteilung Art. 11 Gesetz über die Verarbeitung von Daten für Zwecke der administrativen und finanziellen Verwaltung innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 - Aufbewahrung/Vernichtung von Daten Art. 12 Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzverwaltungszwecken im Staat, vom 5. Dezember 2017 - Transaktionshistorie Art. 13 Gesetz über die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der Verwaltungs- und Finanzverwaltung innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 - Betreiber Art. 14 Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzzwecken innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017 - Durchführung Art. 15 Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzverwaltungszwecken innerhalb des Staates vom 5. Dezember 2017 - Datenschutz Art. 16 Gesetz über die Datenverarbeitung zu Verwaltungs- und Finanzzwecken im Staat, vom 5. Dezember 2017 Art. 17 Gesetz über die Verarbeitung von Daten zu Verwaltungs- und Finanzverwaltungszwecken innerhalb des Staates vom 5. Dezember 2017 - Referendum Art. 18 Gesetz über die Verarbeitung von Daten für Verwaltungs- und Finanzzwecke innerhalb des Staates, vom 5. Dezember 2017

Gesetzestext (18 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung und den Online-Zugang zu personenbezogenen und sensiblen Daten sowie zu den dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungs- und Finanzverwaltung innerhalb des Staates erforderlich sind.

2. Die zu statistischen und analytischen Zwecken verarbeiteten Daten unterliegen dem Gesetz über die kantonale Statistik (LStat) vom 25. Januar 2011 [3].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Es wird eine Datei eingerichtet, die der Verarbeitung von Daten gemäß diesem Gesetz ermöglicht (nachfolgend: «Zentraldatei»).

2. Der Staatsrat übt die oberste Aufsicht über diese Datei aus.

3. Er benennt die Entitäten, die im Rahmen der Führung der Zentraldatei mit folgenden Aufgaben betraut sind

a) die administrative Organisation der Verwaltung;

b) die Aktualisierung des Zugriffsberechtigtenregisters;

c) die Regelung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen;

d) die Kontrolle des Betreibers;

e) die Gewährleistung ausreichender Sicherheitsnormen;

f) die Regelung des Verfahrens zur Vernichtung der historischen Daten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

Empfänger: die Verwaltungs-, Justiz- und Gesetzgebungsorgane des Staates sowie die damit verbundenen Funktionen und Ämter, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Daten angewiesen sind, die von anderen staatlichen Entitäten gehalten werden;

Verbreiter: die Verwaltungs-, Justiz- und Gesetzgebungsorgane des Staates, die damit verbundenen Funktionen und Ämter sowie die kommunalen Behörden, die über die zur Aufgabenerfüllung der Empfänger notwendigen Daten verfügen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Empfänger sind verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes und der Wahrung des Geheimnisses der verarbeiteten Daten.

2. Die Verbreiter informieren die Empfänger über das Bestehen besonderer Vorschriften, die für die verarbeiteten Daten gelten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Mit Ausnahme der personenbezogenen Daten dürfen nur die folgenden sensiblen Daten in dem Umfang, der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Empfängern verarbeitet werden

a) Daten über politische und gewerkschaftliche Aktivitäten;

b) Gesundheitsdaten, beschränkt auf die Abwesenheitsgründe eines Mitarbeiters und deren Dauer oder seine besonderen Bedürfnisse;

c) Daten über die Religionszugehörigkeit;

d) Daten über Sozialhilfe- oder Unterstützungsmaßnahmen;

e) Daten über strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

2. Im Rahmen dieses Gesetzes ist die Übermittlung von Daten über religiöse, philosophische, politische und gewerkschaftliche Meinungen sowie Daten über religiöse und philosophische Aktivitäten ausgeschlossen.

3. Die Steuerbehörden können die zur Erfüllung der Aufgaben der Empfänger erforderlichen, dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten übermitteln.

4. Der Staatsrat legt fest, welche personenbezogenen und sensiblen Daten und welche dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten gemäß diesem Gesetz übermittelt werden dürfen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Der mit den Finanzen beauftragte Dienst kann die in Artikel 5, Absätze 1 und 3 genannten Daten verarbeiten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben bei der Eintreibung, Zahlung und Buchführung erforderlich sind.

2. Der Staatsrat legt die Aufgaben fest, die die Verarbeitung sensibler Daten und der dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten erfordern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Der für Logistik und Beschaffungen zuständige Dienst kann die in Artikel 5, Absatz 1 genannten Daten verarbeiten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Rechnungsstellung, Buchführung, Verwaltung von Leistungs- oder Warenbestellungen bei Dritten oder durch Dritte sowie deren Nachverfolgung erforderlich sind.

2. Der Staatsrat legt die Aufgaben fest, die die Verarbeitung sensibler Daten erfordern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Dienst, der für Personalressourcen zuständig ist, kann die in Artikel 5, Absatz 1 genannten Daten in dem Maße erheben und verarbeiten, wie es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, die sich aus dem Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (LSt) vom 28. Juni 1995 [4] und dessen Ausführungsverordnung [5] ergeben.

2. Der Dienst, der für Personalressourcen zuständig ist, kann Daten über das Personal des Staates an die folgenden Behörden und Funktionen in dem alleinigen Zweck weiterleiten, ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, die sich aus dem LSt und dessen Ausführungsverordnung ergeben

– Staatsrat;

– Departementsvorsteherinnen und -vorsteher;

– Generalsekretäre;

– Dienst- oder Amtsleiter;

– Verantwortliche von Verwaltungseinheiten;

– vom Staatsrat benannte Führungskräfte.

3. Die verarbeiteten Daten werden von den Mitarbeitenden selbst oder ihrer Hierarchie bereitgestellt, vorbehaltlich einer Datenverarbeitung, die durch andere kantonale oder bundesrechtliche Gesetze vorgesehen ist.

4. Der Dienst, der für Personalressourcen zuständig ist, verarbeitet Daten über das Personal der autonomen kantonalen Einrichtungen in dem Maße, wie es zur Erfüllung der ihm durch ein Organisationsgesetz oder einen Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben im Personalmanagement erforderlich ist.

5. Der Staatsrat präzisiert die Aufgaben, die die Verarbeitung sensibler Daten erfordern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Daten des Senders, einschließlich der steuergeheimnispflichtigen Daten, können online vom Empfänger eingesehen oder gesammelt werden.

2. Jeder Benutzer der zentralen Datei erhält persönliche und geheime Zugangsrechte.

3. Der Staatsrat legt die Zugänge zu den persönlichen und sensiblen Daten sowie zu den steuergeheimnispflichtigen Daten und deren Modalitäten fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Der Übermittler kann die Daten, einschließlich der dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten, durch deren Eingabe in die Datei des Empfängers oder in die Zentraldatei übermitteln.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Die verarbeiteten Daten werden so lange aufbewahrt, wie es zur Erfüllung der Aufgaben der kantonalen Finanzkontrolle erforderlich ist, zusätzlich zu denen der betroffenen Dienste.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Der IT-Dienst der Neuenburger Einheit implementiert ein Protokollierungssystem, das die Zugriffe auf die verarbeiteten Daten überwacht.

2. Er implementiert ebenfalls ein Protokollierungssystem zur Überwachung der Datenänderungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

**1 Der Informatikdienst der Neuenburger Einheit ist beauftragt:**

a) bei Bedarf Daten zu statistischen Zwecken zu extrahieren;

b) Daten auf Anfrage des Aktenverantwortlichen oder mit dessen Zustimmung zu extrahieren;

c) Zugriffsrechte gemäß diesem Gesetz und seiner Ausführungsverordnung zu gewähren;

d) durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten gegen missbräuchliche Verwendung geschützt sind;

e) die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten;

f) ein Transaktionsprotokoll einzurichten;

g) die technische Infrastruktur der zentralen Datei zu verwalten;

h) den vom Staatsrat gemäß Artikel 2, Absatz 3, benannten Einheiten die Anpassung der Sicherheitsnormen entsprechend der technologischen Entwicklung vorzuschlagen.

**2. Er führt eine jährliche Überprüfung der Zugriffsrechte durch.**

**3. Er hat Zugang zu den personenbezogenen und sensiblen Daten, die in dem für die Erfüllung der in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Umfang verarbeitet werden.**

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Der Staatsrat erlässt die Durchführungsvorschriften.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Die Vorschriften zum Datenschutz gelten im Übrigen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Die Änderung des geltenden Rechts ist in Anhang 1 aufgeführt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für die Verkündung und Ausführung dieses Gesetzes.

2. Er legt das Datum seines Inkrafttretens fest.

Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 22. Januar 2018.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 festgelegt.

ÄNDERUNG DES GELTENDEN RECHTS

Das Gesetz über die kantonale Finanzkontrolle (LKFK), vom 3. Oktober 2006 [7], wird wie folgt geändert

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