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150.40 GSEKLGSULSUS CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen (GSEK)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (34)

Art. premier Gesetz über den sicheren Einheitskontakt (GSEK), vom 28. September 2004 - Zweck Art. 2 Gesetz über die sichere einheitliche Anlaufstelle (GSEA), vom 28. September 2004 - Anwendungsbereich Art. 3 Gesetz über den sicheren einzigen Zugangspunkt (GSA), vom 28. September 2004 - Definitionen Art. 4 Gesetz über die Einzigartige Sichere Anlaufstelle (GES), vom 28. September 2004 - Staatsrat Art. 5 Gesetz über den einheitlichen sicheren Schalter (GESS), vom 28. September 2004 - Staatskanzlei Art. 6 Gesetz über den gesicherten Single Point of Contact (GSPC), vom 28. September 2004 - Zuständiges Departement Art. 7 Gesetz über den gesicherten einheitlichen Zugang (GESA), vom 28. September 2004 - Betreiber des GESA Art. 8 Gesetz über den sicheren Einheitsschalter (SUESG), vom 28. September 2004 - Kommission des SUESG Art. 8A Gesetz über das gesicherte Schalterportal (GSSP), vom 28. September 2004 - Benutzergruppe Art. 9 Gesetz über die gesicherte zentrale Anlaufstelle (GZAA), vom 28. September 2004 - Architektur Art. 10 Gesetz über den sicheren Einheitsdienst (GSE), vom 28. September 2004 - Zugriffsrechte Art. 11 Gesetz über die gesicherte Einzelfallauskunftsstelle (GEES), vom 28. September 2004 Art. 12 Gesetz über das gesicherte einheitliche Portal (GEP), vom 28. September 2004 Art. 13 Gesetz über den sicheren Einheitspegel (GSE), vom 28. September 2004 - Sicherheit Art. 14 Gesetz über das sichere einheitliche Schalterverfahren (GSES), vom 28. September 2004 Art. 15 Gesetz über den einheitlichen sicheren Zugang (GEGZ), vom 28. September 2004 Art. 16 Gesetz über den sicheren einheitlichen Schalter (GSES), vom 28. September 2004 Art. 17 Gesetz über das sichere zentrale Zugangssystem (GSZ), vom 28. September 2004 Art. 18 Gesetz über das sichere Einheitsschalter (GSE), vom 28. September 2004 - Form und Inhalt Art. 19 Gesetz über den sicheren einheitlichen Zugang (GSEZ), vom 28. September 2004 - Unterzeichnung und Überwachung des Vertrags Art. 20 Gesetz über den sicheren einheitlichen Zugang (GSEA), vom 28. September 2004 - Leistungen Art. 21 Gesetz über das sichere einheitliche Schalterverfahren (GSES), vom 28. September 2004 - Gesetzliche Vertreter Art. 22 Gesetz über das sichere einheitliche Eingangsportal (GSEE), vom 28. September 2004 - Bevollmächtigter Art. 23 Gesetz über den sicheren Einheitsschalter (GSES), vom 28. September 2004 - Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 24 Gesetz über das sichere Einzelfenster (GSEF), vom 28. September 2004 - Rechte der betroffenen Personen Art. 25 Gesetz über die sichere einheitliche Kontaktstelle (GSKE), vom 28. September 2004 - Pflicht des Betreibers Art. 26 Gesetz über den sicheren einheitlichen Ansprechpartner (GSEA), vom 28. September 2004 - Haftung des Staates Art. 27 Gesetz über den sicheren Einzelanlaufpunkt (GSEA), vom 28. September 2004 - Haftung der Partner Art. 28 Gesetz über den einheitlichen sicheren Zugang (Gesetz über den einheitlichen sicheren Zugang), vom 28. September 2004 - Anwendbares Recht Art. 29 Gesetz über den sicheren einheitlichen Zugang (GSEZ), vom 28. September 2004 - Verantwortung des Nutzers Art. 30 Gesetz über den sicheren einheitlichen Schalter (GSES), vom 28. September 2004 - Rechtsmittel Art. 31 Gesetz über den sicheren einheitlichen Zugangspunkt (GSEZ), vom 28. September 2004 - Gebühren Art. 32 Gesetz über das sichere einheitliche Schalterverfahren (GSES), vom 28. September 2004 - Referendum Art. 33 Gesetz über das gesicherte Single-Window-System (GGSW), vom 28. September 2004 - Verkündung und Inkrafttreten

Gesetzestext (34 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Diese Gesetzesbestimmung hat zum Ziel, die Bedingungen für die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des gesicherten einheitlichen Ansprechpartners (nachfolgend: GSU) der kantonalen und kommunalen Behörden festzulegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen den kantonalen und kommunalen Behörden sowie den Partnern, dem Betreiber und den Nutzern des GSU.

2. Als kantonale und kommunale Behörden gelten

a) der Große Rat, dessen Büro und die ihm unterstellten Kommissionen;

b) der Staatsrat, die kantonale Verwaltung und die ihr unterstellten Kommissionen;

c) die Justizbehörden und deren Verwaltung;

d) die General- und Gemeinderäte, deren Verwaltungen, die ihnen unterstellten Kommissionen sowie die interkommunalen und regionalen Verbände;

e) die Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf kantonaler und kommunaler Ebene, deren Verwaltungen sowie die ihnen unterstellten Kommissionen;

f) juristische Personen und andere privatrechtliche Organisationen, an denen die Behörden eine Mehrheitsbeteiligung halten;

g) Privatpersonen, wenn sie auf Delegation einer Behörde eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen;

h) Zusammenschlüsse von Behörden.

3. Der Staatsrat kann die Öffnung des GSU für andere Einheiten als die in Absatz 2 genannten genehmigen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[1] Begriffsbestimmungen

a) Sicherer einheitlicher Zugang (SEA), die gesicherte Kommunikationsinfrastruktur zwischen den kantonalen und kommunalen Behörden und den Nutzern für alle Dienstleistungen, die auf Informations- und Kommunikationstechnologien basieren;

b) Dienstleistung, eine Übermittlung von Informationen oder persönlichen Daten zwischen einem Partner und den Nutzern des SEA;

c) Partner, die kantonalen und kommunalen Behörden, die mit dem Staat einen Kooperationsvertrag im Rahmen des SEA unterzeichnet haben und dadurch die Möglichkeit erhalten, in einem vorgegebenen technischen und administrativen Rahmen Dienstleistungen für die Nutzer zu erbringen;

d) Betreiber, eine öffentliche Verwaltungsstelle oder Einrichtung, die für das technische Management, den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit des SEA verantwortlich ist;

e) Nutzer, die natürlichen und juristischen Personen, die mit dem Staat einen Nutzungsvertrag des SEA unterzeichnet haben, sowie die Personen, die von den Nutzern mit Vertragsunterzeichnung ordnungsgemäß autorisiert wurden;

f) E-Government, die Übernahme der Informations- und Kommunikationstechnologien durch die kantonalen und kommunalen Behörden im Verhältnis zur Bevölkerung und im Umgang mit den Nutzern und Kunden des öffentlichen Dienstes;

g) Software, IT-Verfahren, welche die mit der Dienstleistung verbundenen Anweisungen ausführen;

h) Systemadministrator, Informatiker, der die IT-Systeme des SEA verwaltet;

i) IT-System, Hardware und Software, die Teil der gesicherten Infrastruktur des SEA sind;

j) Spezifische Rolle, Zusammenfassung einer Gruppe von Dienstleistungen, die mit einem Status verbunden sind (Bürger, Steuerberater, Notar, Kfz-Mechaniker usw.);

k) Anerkannte digitale Identität (im Folgenden: ADI), eine digitale Identität, die vom Betreiber oder einem vom Staatsrat anerkannten externen Identitätsanbieter erstellt wurde, weil sie das notwendige Sicherheitsniveau bietet, um die Sicherheit der Zugänge zu gewährleisten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 2 Organisation und Behörden

[2] 1 Der Staatsrat übt die oberste Aufsicht über den GSU aus.

2. Er erlässt die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung dieses Gesetzes und bestimmt das zuständige Departement.

3. Er bestimmt den Betreiber des GSU.

4. Er ernennt die Kommission des GSU.

5. Er unterzeichnet die Kooperationsverträge mit den Partnern des GSU.

6. Er erstellt die Liste der INR.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 2 Organisation und Behörden

1 Die Staatskanzlei

a) organisiert administrativ das GSU und verwaltet die Beziehungen zu den Nutzern;

b) schließt mit den Nutzern die Verträge über die Nutzung des GSU ab;

c) führt das Register der Nutzer des GSU auf dem neuesten Stand;

d) führt und kontrolliert das Register der Vollmachten des GSU auf dem neuesten Stand;

e) koordiniert die Beziehungen zwischen dem Bund, den Kantonen und den kantonalen und kommunalen Behörden im Bereich der elektronischen Verwaltung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 2 Organisation und Behörden

Der zuständige Fachbereich

a) definiert die Rahmenbedingungen für den Beitritt zum GSU durch die kantonalen und kommunalen Behörden;

b) regelt die Bedingungen für den Zugang und die Nutzung des GSU durch die Nutzer;

c) legt die Sicherheitsstandards des GSU fest;

d) überwacht den Betreiber des GSU.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 2 Organisation und Behörden

Der Betreiber des GSU

a) verwaltet die technische Infrastruktur des GSU;

b) schlägt dem Ministerium die Anpassung der Sicherheitsstandards des GSU entsprechend den technologischen Entwicklungen vor;

c) sorgt für die Überwachung des GSU;

d) setzt in enger Zusammenarbeit mit den Partnern die Dienstleistungen des GSU um.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 2 Organisation und Behörden

1. Die GSU-Kommission ist das Gremium, das die Partner und den Betreiber vertritt.

2. Sie setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen

– der Staatsrat, der Leiter der zuständigen Abteilung, der als Vorsitzender fungiert;

– fünf Vertreter des Staates;

– fünf Vertreter der Gemeinden.

3. Sie äußert sich zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem GSU, nämlich

a) schlägt dem Staatsrat die strategischen Entscheidungen des GSU vor;

b) festigt ihre Stellungnahme zu den Leistungen des GSU vor jeder Inbetriebnahme;

c) bestimmt sich zu den Investitionen und deren Auswirkungen auf die Betriebskosten;

d) fördert die Entwicklung des GSU bei den Partnern, dem Betreiber und den Nutzern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 2 Organisation und Behörden

[3] Die GSU-Kommission bildet, in beratender Funktion, eine Nutzergruppe, die aus maximal fünfzehn Mitgliedern besteht. Diese wird von dem Kanzler oder der Kanzlerin geleitet und setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft, des Informatikdienstes der neuchâteloischen Einheit, des elektronischen Verwaltungszentrums, der Vereinigung der neuchâteloischen Gemeinden und des Organisationsamtes zusammen, um zu folgenden Punkten beizutragen

a) der Definition der Bedürfnisse und Erwartungen der Nutzer des Einheitlichen Anlaufpunkts;

b) der Bewertung der auf dem Einheitlichen Anlaufpunkt gelieferten Leistungen und deren Angemessenheit in Bezug auf diese Bedürfnisse;

c) der Erstellung und Bewertung von Zufriedenheitsumfragen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Einheitlicher sicherer Zugangspunkt

Die Architektur des GSU besteht aus

f) einer Internetverbindung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Einheitlicher sicherer Zugangspunkt

[4] 1. Jede Benutzerin und jeder Benutzer verfügt über persönliche und geheime Zugangsrechte.

2. Zur Identifizierung des Benutzers ist der Betreiber dazu berechtigt, die in den kantonalen Datenbanken vorhandenen Daten über Personen und Unternehmen zu verwenden.

3. Die Zugangsrechte zum GSU basieren auf einer starken Authentifizierung, die mindestens zwei der folgenden drei Informationen umfasst

c) eine biometrische Information.

4. Die Übermittlung der Zugangsrechte an die Benutzerinnen und Benutzer des GSU muss auf sichere Weise erfolgen. Der Staatsrat bestimmt die Sicherheitsanforderungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Einheitlicher sicherer Zugangspunkt

1. Die Zugriffsrechte werden kontinuierlich durch die gesicherte Infrastruktur des GSU überwacht.

2. Diese Kontrolle muss insbesondere ermöglichen

a) die Zugriffsrechte des Benutzers auf das GSU zu überprüfen;

b) den Benutzer zu zwingen, bei seinem ersten Verbindungsversuch mit dem GSU ein neues persönliches Passwort zu erstellen;

c) den Benutzer zu verpflichten, sein Passwort regelmäßig zu ändern;

d) die Zugriffsrechte des Benutzers automatisch zu sperren, wenn wiederholte Zugriffsversuche mit ungültigen Codes unternommen werden;

e) dem Benutzer die Möglichkeit zu bieten, seine Zugriffsrechte jederzeit ungültig zu machen und zu sperren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Einheitlicher sicherer Zugangspunkt

1. Die sichere Infrastruktur muss ein System enthalten, das ein temporäres Protokoll der Nutzerdaten enthält.

2. Die übermittelten Daten werden nicht im temporären Protokoll der Transaktionen gespeichert.

3. Der Staatsrat regelt das Verfahren zur Vernichtung der temporären Protokolle der Transaktionen.

4. Beim Einsatz des GSU für die elektronische Abstimmung wird kein temporäres Transaktionsprotokoll erstellt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Einheitlicher sicherer Zugangspunkt

1 Begriff der GSU-Sicherheit bestimmt die Vorschriften für die gesicherte Infrastruktur, berechtigte Personen, Intervention und Umgebung.

2. Er wird regelmäßig einer Prüfung unterzogen, deren Modalitäten durch den Staatsrat festgelegt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Einheitlicher sicherer Zugangspunkt

1. Die gesicherte Infrastruktur integriert alle Computersysteme, die vom GSU betroffen sind.

2. Sie muss insbesondere

a) durch Ad-hoc-Systeme überwacht werden;

b) ein starkes Authentifizierungssystem für den Zugriff auf die Server des GSU durch autorisierte Personen besitzen;

c) regelmäßig aktualisiert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Einheitlicher sicherer Zugangspunkt

1 Der Staatsrat bezeichnet die befugten Personen, die im Umfeld des GSU als Systemadministrator tätig werden oder Eingriffe in die gesicherte Infrastruktur des GSU validieren dürfen.

2. Die befugten Personen müssen

a) die Ausübung der bürgerlichen Rechte haben;

b) nicht wegen Handlungen, die mit der Ausübung der Funktion unvereinbar sind, rechtskräftig verurteilt worden sein und deren Eintrag nicht aus dem Strafregister gelöscht wurde;

c) sich nicht im Konkurs oder im Nachlassstundungsverfahren befinden und nicht Gegenstand eines provisorischen oder endgültigen Verlustscheines sein;

d) ihre Interessensbindungen offenlegen.

3. Die befugten Personen werden vom Staatsrat vereidigt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Einheitlicher sicherer Zugangspunkt

1 Der Staatsrat bestimmt die äußerst sensiblen Server, die spezifische Eingriffsregeln erfordern.

2. Der Staatsrat legt die Bedingungen für Eingriffe auf diesen Servern fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Einheitlicher sicherer Zugangspunkt

1. Die gesicherte Infrastruktur befindet sich in einer geeigneten Umgebung.

2. Der Staatsrat legt die Modalitäten fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 4 Nutzungsverträge

[5] 1 Die Benutzerinnen und Benutzer des GSU schließen einen Nutzungsvertrag mit dem Kanton Neuenburg ab.

1bis Der Vertragsabschluss und die Annahme der allgemeinen Bedingungen können in Papierform oder in digitaler Form über die GSU-Website unter Verwendung einer INR erfolgen.

2. Der Nutzungsvertrag bestimmt die spezifischen Rollen, auf die jeder Benutzer Anspruch erheben kann.

3. Die Rechte jedes Benutzers werden durch seinen Status und die ihm zur Verfügung stehenden Vertretungsmächte bestimmt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 4 Nutzungsverträge

[6] 1 Die Unterschriften der Verträge auf Papierform müssen durch die Benutzerinnen und Benutzer vor folgenden Stellen beglaubigt oder angebracht werden

b) bei den hierfür ermächtigten Gemeindeämtern.

2. Für Online-Verträge gilt die Nutzung der INR als Unterschrift.

3. Auf Antrag der Staatskanzlei werden die erforderlichen Informationen vom Betreiber dem Benutzer übermittelt.

4. Der Staatsrat regelt die Modalitäten des Verfahrens zur Vertragserteilung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 5 Leistungen

[7] 1 Die Leistungen des GSU, die zur Entwicklung der Cyberverwaltung beitragen, sind diejenigen, die insbesondere Folgendes ermöglichen

a) den Nutzern einen vereinfachten Zugang zu den Dienstleistungen der kantonalen und kommunalen Behörden zu bieten;

b) den Nutzern die Verwaltung der administrativen Verfahren zu erleichtern;

c) die Transparenz und Qualität der von den kantonalen und kommunalen Behörden verwalteten Daten zu verbessern.

2. Die Leistungen werden thematisch gruppiert.

3. Der Staatsrat legt die Modalitäten der Inbetriebnahme der Leistungen fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 6 Vertretung

1 Die gesetzlichen Vertreter haben von Amts wegen Zugang zu den Daten und Informationen bezüglich der Personen, die sie vertreten.

2. Sie müssen ihre Vertretungsmacht gegenüber der Staatskanzlei nachweisen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 6 Vertretung

1 Jede Person kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, ausgenommen bei der Ausübung politischer Rechte.

2. Ein GSU-Partner kann vom Bevollmächtigten verlangen, dass er seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist.

3. Die Person, die einem Bevollmächtigten eine Vollmacht erteilen möchte, die den uneingeschränkten Zugang zu allen oder einem Teil der vom GSU angebotenen Dienstleistungen ermöglicht, muss der Staatskanzlei eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift vorlegen.

4. Der Widerruf einer Vollmacht, die den uneingeschränkten Zugang zu allen oder einem Teil der vom GSU angebotenen Dienstleistungen ermöglicht, erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an die Staatskanzlei.

5. Das Vollmachtsregister kann jederzeit von den GSU-Partnern eingesehen werden.

6. Im Übrigen regelt der Staatsrat die Modalitäten der Nutzung von Vollmachten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 7 Datenschutz

1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe, im Rahmen des GSU muss die kantonale Gesetzgebung zum Datenschutz einhalten, insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, des guten Glaubens, der Richtigkeit sowie der Sicherheit.

2 Der Verantwortliche für die im Rahmen des GSU verarbeiteten personenbezogenen Daten bleibt für den Datenschutz verantwortlich; er muss für die Benutzer des GSU erkennbar sein.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 7 Datenschutz

1 Die Personen, deren personenbezogene Daten im Rahmen des GSU verarbeitet werden, verfügen über die durch die kantonale Datenschutzgesetzgebung garantierten Rechte, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung.

2. Wenn dem Nutzer personenbezogene Daten abverlangt werden, müssen ihm der Zweck der Verarbeitung sowie der verpflichtende oder freiwillige Charakter seiner Antwort angegeben werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 7 Datenschutz

1 Mit Ausnahme des vorübergehenden Transaktionsverlaufs der Benutzer, der in Artikel 12 dieses Gesetzes vorgesehen ist, darf der Betreiber die von den Benutzern im Rahmen der GSU-Dienste übermittelten Daten nicht speichern, noch Daten über die Benutzer sammeln, mit Ausnahme der Erstellung anonymer Benutzerstatistiken zur Website-Nutzung.

2. Ohne die Zustimmung des Benutzers ist die Speicherung von permanenten Daten (zum Beispiel Cookies) auf dem Computersystem des Benutzers untersagt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 8 Haftung

1. Der Staat haftet nicht für Schäden, direkt oder indirekt, die sich aus dem Zugang zu den Elementen der Website oder deren Nutzung, der Unmöglichkeit des Zugangs oder der Nutzung ergeben.

2. Die Auskünfte werden auf Grundlage der Register der Partner ohne Gewähr bereitgestellt, und eventuelle Ungenauigkeiten führen nicht zu einer Haftung des Staates.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 8 Haftung

Die Partner sind allein verantwortlich für die auf dem GSU bereitgestellten Daten und für Schäden, die sie den Nutzern zufügen könnten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 8 Haftung

Für den übrigen Teil findet das Gesetz über die Haftung der öffentlichen Körperschaften und ihrer Bediensteten (Haftungsgesetz) vom 16. Juni 1989 Anwendung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 8 Haftung

1. Der Nutzer ist allein verantwortlich für sein Computersystem.

2. Er trägt auch alle Risiken, die sich aus der Nutzung seiner Zugriffsrechte durch Dritte ergeben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 9 Rechtsbehelf

[8] 1. Die von der Staatskanzlei erlassenen Entscheidungen können beim Kantonsgericht angefochten werden.

2. Die Entscheidungen des Betreibers können beim Departement, diejenigen des Departements beim Kantonsgericht angefochten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 18. März 2025 geregelt [9].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 10 Gebühren

Der Staatsrat legt die Gebühren und den Tarif der Kosten fest, die die Staatskanzlei und der Betreiber für die ihnen zugewiesenen Aufgaben erheben dürfen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 11 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 11 Schlussbestimmungen

1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

2. Er sorgt gegebenenfalls für dessen Verkündung und Vollziehung.

Gesetz von der Bundeskanzlei am 3. Dezember 2004 genehmigt.

Gesetz vom Staatsrat am 22. Dezember 2004 verkündet.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 2005 festgelegt.

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