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150.32 CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (15)

Art. premier Gesetz über die Videoüberwachung staatlicher Einrichtungen vom 6. November 2018 - Anwendungsbereich Art. 2 Gesetz über die Videoüberwachung von Einrichtungen des Staates, vom 6. November 2018 Art. 3 Gesetz über die Videoüberwachung von Staatseinrichtungen, vom 6. November 2018 Art. 4 Gesetz über die Videoüberwachung von Staatseinrichtungen, vom 6. November 2018 - Videoüberwachungszonen Art. 5 Gesetz über die Videoüberwachung von Einrichtungen des Staates, vom 6. November 2018 - Verhältnismäßigkeit Art. 6 Gesetz über die Videoüberwachung staatlicher Einrichtungen, vom 6. November 2018 - Verantwortliche Stelle Art. 7 Gesetz über die Videoüberwachung staatlicher Anlagen, vom 6. November 2018 Art. 8 Gesetz über die Videoüberwachung von staatlichen Einrichtungen, vom 6. November 2018 - Datenverarbeitung Art. 9 Gesetz über die Videoüberwachung staatlicher Einrichtungen, vom 6. November 2018 - Übermittlung von Daten Art. 10 Gesetz über die Videoüberwachung von Einrichtungen des Staates, vom 6. November 2018 - Information Art. 11 Gesetz über die Videoüberwachung von Einrichtungen des Staates, vom 6. November 2018 - Betriebszeiten Art. 12 Gesetz über die Videoüberwachung von Staatseinrichtungen, vom 6. November 2018 - Aufbewahrungsdauer Art. 13 Gesetz über die Videoüberwachung von staatlichen Einrichtungen, vom 6. November 2018 - Dauer der Nutzung der Videoüberwachung Art. 14 Gesetz über die Videoüberwachung staatlicher Anlagen vom 6. November 2018 - Fakultatives Referendum Art. 15 Gesetz über die Videoüberwachung staatlicher Einrichtungen vom 6. November 2018 - Veröffentlichung und Inkrafttreten

Gesetzestext (15 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Diese Gesetzgebung regelt die Videoüberwachung der Einrichtungen

a) des Staates;

b) der kantonalen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen;

c) der natürlichen und juristischen Personen sowie der Personengruppen des privaten Rechts, die Aufgaben von öffentlichem Interesse oder im Auftrag des Staates ausführen;

d) der Institutionen, Einrichtungen oder Gesellschaften des privaten oder kantonalen öffentlichen Rechts, an denen der Staat oder eine kantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zumindest über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt, soweit sie Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen.

2. Vorbehalten bleibt die spezielle Gesetzgebung, die die Videoüberwachung innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Einheiten regelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

**Die Videoüberwachung im Sinne dieses Gesetzes hat folgende Ziele:**

a) die Verhinderung der Begehung von Straftaten gegen Anlagen, die zu einer der im Artikel 1 genannten Einheiten gehören oder unter deren Verantwortung stehen;

b) die Bereitstellung von Beweismitteln im Falle einer Straftat gegen diese Anlagen;

c) die Gewährleistung der Sicherheit der Benutzer der überwachten Anlage;

d) die Unterstützung der Benutzer der überwachten Anlage bei technischen Problemen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Die Videoüberwachung kann mit oder ohne Aufzeichnung erfolgen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Die Zonen, die der Videoüberwachung unterliegen können, sind

a) die Gebäude, Räume, Baustellen und andere Innen- oder Außenbereiche sowie deren Zugänge;

b) die Sportanlagen (insbesondere Fußballstadien, Schwimmbäder, Eislaufbahnen) und deren Nebengebäude;

c) die technischen Anlagen, einschließlich derjenigen, die zur Regelung und Überwachung des Straßenverkehrs bestimmt sind;

d) die Anlagen, die in öffentlichen Räumen installiert sind (insbesondere Mobiliar, Spiele, Kunstwerke, Beschilderung, Automaten).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Videoüberwachung darf nur eingerichtet werden, wenn es nicht möglich ist, auf andere Weise und ohne unverhältnismäßige Kosten eines der in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen.

2. Die Einrichtung, die eine Videoüberwachungsanlage in Betrieb nehmen möchte, muss zuvor den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: „der DSB“) konsultieren und sicherstellen, dass dessen Empfehlungen befolgt werden.

3. Der DSB prüft insbesondere, ob die Aufzeichnung der Bilder und die Identifizierung der Personen notwendig sind, um den Zweck der Videoüberwachung zu erreichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einheit, die die Bilder nutzt, ist der Herr der Dateien der mit Hilfe der Videoüberwachungsanlage erstellten Aufzeichnungen.

2. Die verantwortliche Einheit

a) ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine unrechtmäßige Verarbeitung der erfassten Bilder zu verhindern;

b) stellt die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und Vorschriften im Bereich des Datenschutzes sicher;

c) empfängt und bearbeitet Anfragen bezüglich des Zugangs zu den Aufzeichnungen und behandelt Einsprüche in Bezug auf die Videoüberwachung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Angemessene Sicherheitsmaßnahmen werden ergriffen, um jegliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten zu vermeiden. Insbesondere muss der Zugang zu den gespeicherten Daten und den Einrichtungen, die diese enthalten, eingeschränkt werden.

2. Ein Protokollierungssystem für den Zugang zu den Daten ermöglicht die Kontrolle der Zugriffe auf die Bilder.

3. Im Übrigen erlässt der Staatsrat die angemessenen Sicherheitsmaßnahmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Jede neue Videoüberwachungsanlage muss das Verpixeln der Bilder und deren sichere Übertragung ermöglichen.

2. Die aufgezeichneten Bilder dürfen nur im Falle von Sachbeschädigung, Übergriff oder Unfall angesehen werden. Sie dürfen nur verarbeitet werden, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.

3. Neben der Polizei sind nur die folgenden Personen berechtigt, die Bilder zu sehen, die die Identifikation der verantwortlichen Person(en) der festgestellten Straftat ermöglichen und die Bilder scharf zu stellen

a) für die in Artikel 1, Absatz 1, Buchstaben a und b genannten Einheiten: die Personen, die vom Staatsrat benannt werden;

b) für die in Artikel 1, Absatz 1, Buchstaben c und d genannten Einheiten: die Personen, die vom Dateiverantwortlichen benannt werden.

4. Bildteile, die über den festgelegten Umfang hinausgehen, dürfen nicht scharf gestellt werden.

5. Die verantwortliche Entität führt eine Liste der Personen, die zum Ansehen der aufgezeichneten Bilder berechtigt sind, und legt diese der Datenschutzbehörde vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Die Weitergabe von Bildern ist jeder gerichtlichen oder administrativen Behörde gestattet, mit dem Ziel, Straftaten anzuzeigen, die vor Ort festgestellt worden sein könnten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kameras müssen gut sichtbar sein.

2. Klare und sichtbare Hinweisschilder informieren die Personen darüber, dass sie sich in einem Videoüberwachungsbereich befinden.

3. Diese Schilder geben außerdem die rechtliche Grundlage an, auf der die Videoüberwachung basiert, und spezifizieren, welche Einrichtung verantwortlich ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Der/die Verantwortliche der Datei legt den Betriebszeitplan einer Anlage fest, bevor er/sie die Datenschutzbeauftragte/den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 5, Absatz 2 konsultiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bilder werden für 7 Tage aufbewahrt, außer in besonderen Umständen.

2. Der Staatsrat kann eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen. Die Dauer darf in keinem Fall 100 Tage überschreiten.

3. Der Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (PPDT) muss von der verantwortlichen Stelle vor jeder Verlängerung der Aufbewahrung von Bildern überwachter Bereiche konsultiert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Notwendigkeit der Videoüberwachung wird alle fünf Jahre von der zuständigen Stelle neu bewertet. Sie unterrichtet den Datenschutzbeauftragten mit einer Begründung über ihre Absicht, die Videoüberwachung fortzusetzen oder nicht.

2. Die zuständige Stelle bevorzugt das Überwachungsmittel, das die Persönlichkeitsrechte am wenigsten beeinträchtigt, das zum Zeitpunkt der Bewertung auf dem Markt verfügbar ist und dem technologischen Fortschritt entspricht, sofern die Installation oder deren Änderung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2. Er sorgt gegebenenfalls für dessen Verkündung und Durchführung.

Gesetz am 19. Dezember 2018 vom Staatsrat verkündet.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 2019 festgelegt.

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