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150.315 CH-NE

Beschluss zur Festlegung der Gebührentarife, die der Beauftragte für Datenschutz und Transparenz sowie die Kommission für Datenschutz und Transparenz erheben (Gebührentarif CPDT-JUNE), vom 5. März 2014 - Zweck

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (9)

Art. premier Beschluss zur Festlegung der Gebührentarife, die der Beauftragte für Datenschutz und Transparenz sowie die Kommission für Datenschutz und Transparenz erheben (Gebührentarif CPDT-JUNE), vom 5. März 2014 Art. 2 Verordnung zur Festsetzung des Gebührentarifs, der von dem Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhoben wird (Gebührentarif CPDT-JUNE) vom 5. März 2014 - Bewertung der Gebühr Art. 3 Verordnung zur Festlegung der Gebührenordnung der durch den Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie durch die Kommission für Datenschutz und Transparenz erhobenen Gebühren (Gebührenordnung CPDT-JUNE) vom 5. März 2014 Art. 4 Verordnung über die Festsetzung der Gebührenordnung für die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhobenen Gebühren (Gebührenordnung CPDT-JUNE), vom 5. März 2014 Art. 5 Verordnung zur Festsetzung des Gebührenansatzes für die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhobenen Gebühren (Gebührenansatz CPDT-JUNE), vom 5. März 2014 Art. 6 Verordnung zur Festlegung des Gebühren­tarifs des Datenschutz- und Transparenz­beauftragten sowie der Kommission für Datenschutz und Transparenz (Gebührentarif CPDT-JUNE) vom 5. März 2014 Art. 7 Verordnung zur Festlegung der Gebührenordnung für die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Datenschutz- und Transparenzkommission erhobenen Gebühren (Gebührenordnung CPDT-JUNE), vom 5. März 2014 Art. 7 Verordnung zur Festlegung der Gebührenordnung für die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie von der Datenschutz- und Transparenzkommission erhobenen Gebühren (Gebührenordnung CPDT-JUNE), vom 5. März 2014 Art. 8 Verordnung zur Festsetzung der Gebühren für Dienstleistungen des Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie der Kommission für Datenschutz und Transparenz (Gebührentarif CPDT-JUNE), vom 5. März 2014 Art. 9 Verordnung zur Festsetzung der Gebühren der vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz sowie der Kommission für Datenschutz und Transparenz erhobenen Gebühren (Gebührenordnung CPDT-JUNE), vom 5. März 2014

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

Der vorliegende Erlass legt die Gebühren und Auslagen fest, die vom Beauftragten für Datenschutz und Transparenz (nachfolgend: der Beauftragte) sowie von der Kommission für den Datenschutz und die Transparenz (nachfolgend: die Kommission) in den folgenden Fällen erhoben werden können, wie in Artikel 41, Absatz 2, und im Kapitel V CPDT-JUNE vorgesehen

a) eine Person handelt mit Leichtsinn oder Sorglosigkeit oder missbraucht auf andere Weise ihre Rechte (Art. 41, Abs. 2, und Art. 81, Abs. 2, Lit. a, CPDT-JUNE);

b) der Antragsteller hat innerhalb der letzten zwölf Monate bereits die gleichen Informationen erhalten und kann kein dringendes Interesse geltend machen (Art. 81, Abs. 2, Lit. b, CPDT-JUNE);

c) die Bearbeitung des Antrags erfordert einen erheblichen Arbeitsaufwand oder verursacht erhebliche Auslagen (Art. 81, Abs. 2, Lit. c, CPDT-JUNE);

d) die Interventionskosten werden der verantwortlichen Einheit aufgrund ihres Verhaltens auferlegt (Art. 82 CPDT-JUNE).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

Wenn diese Verordnung einen Ermessensspielraum lässt, setzen der Beauftragte und die Kommission die Vergütung aufgrund ihres Einsatzes, der Bedeutung des Falls und dessen Schwierigkeit fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 2 Gebühren und Auslagen

Wenn eine Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt oder ihre Rechte in anderer Weise missbraucht, können der Vorgesetzte und die Kommission ihr eine Gebühr von 100 bis 1.000 Franken auferlegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 2 Gebühren und Auslagen

Wenn der Antragsteller die gleiche Auskunft in den letzten zwölf Monaten bereits erhalten hat und kein dringendes Interesse geltend machen kann, können der Beamte und die Kommission ihm eine Gebühr zwischen 100 und 1.000 Franken auferlegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 2 Gebühren und Auslagen

Wenn die Bearbeitung eines Antrags eine beträchtliche Arbeitsleistung erfordert, können der Sachbearbeiter und die Kommission eine Gebühr von 100 bis 2.000 Franken erheben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 2 Gebühren und Auslagen

Der Beauftragte und die Kommission erheben außerdem die ihnen entstandenen Auslagen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Kosten zu Lasten einer Einheit

1. Wenn der Beauftragte oder die Kommission ihre Tätigkeit zum Selbstkostenpreis in Rechnung stellt (Art. 82 CPDT-JUNE), basiert dies auf einem Stundensatz, der alle ihre Kosten berücksichtigt, insbesondere die Infrastrukturkosten (Sekretariat, IT, Räumlichkeiten).

2. Der Beauftragte und die Kommission erhalten zudem die auslagenbedingten Kosten, die ihnen entstehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 4 Schlussbestimmungen

Diese Anordnung wird im Amtsblatt und im Offiziellen Blatt veröffentlicht und im Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Jura sowie im Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Neuenburg aufgenommen.

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