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150.22 RELPAO CH-NE

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Veröffentlichung von Amtsakten (RELPAO), vom 30. November 2016 - Anwendungsbereich des Artikels 4, Absatz 1, Buchstabe a LPAO (RELPAO)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (10)

Art. premier Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Veröffentlichung von Amtsakten (RELPAO), vom 30. November 2016 Art. 2 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Veröffentlichung der amtlichen Akten (AVVAA), vom 30. November 2016 - Abonnement auf das Amtsblatt Art. 3 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen (RELPAO), vom 30. November 2016 Art. 4 Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akten (DVAO), vom 30. November 2016 - Beglaubigte Kopie einer Veröffentlichung Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (RELPAO) vom 30. November 2016 - Bedingungen für die Einsichtnahme in das Amtsblatt bei der Staatskanzlei Art. 6 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Veröffentlichung amtlicher Akte (RELPAO), vom 30. November 2016 - Modalitäten der Einsichtnahme in das Amtsblatt bei den Gemeinden Art. 7 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (RELPAO), vom 30. November 2016 - Veröffentlichungsmodalitäten Art. 8 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (RELPAO), vom 30. November 2016 - Für jede Veröffentlichung erhobene Gebühr Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Veröffentlichung offizieller Akte (RELPAO), vom 30. November 2016 - Datenschutz Art. 10 Ausführungsbestimmungen des Gesetzes über die Veröffentlichung offizieller Akte (RELPAO), vom 30. November 2016 - Inkrafttreten und Veröffentlichung

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Der Staatsrat kann entscheiden, einen allgemein und abstrakt gefassten Erlass oder eine Verordnung unter den folgenden kumulativen Bedingungen nicht zu veröffentlichen

a) Die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Ordnung zu stören oder die öffentliche Sicherheit zu gefährden;

b) Die Maßnahme, auf deren Veröffentlichung verzichtet wird, kann den betroffenen Adressatenkreis auf andere Weise bekannt gemacht werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

[2] 1 Das Abonnement des Amtsblattes erfolgt über das sichere Einheitsfenster, gemäß den in letzterem aufgeführten Anweisungen.

2. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt 53 Franken.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

[3] 1 Der Kauf des Amtsblatts erfolgt über das zentrale sichere Schalter, gemäß den darin enthaltenen Anweisungen.

2. Jede Ausgabe des Amtsblatts wird zum Preis von 4 Franken verkauft.

3. Die gekauften Ausgaben werden im elektronischen Format geliefert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Eine beglaubigte Kopie jeder Veröffentlichung im Amtsblatt kann ausschließlich bei der Staatskanzlei bezogen werden.

2. Jede Person, die eine beglaubigte Kopie einer persönlichen Mitteilung anfordert, deren direkte Empfängerin sie nicht ist, muss ein Interesse nachweisen. Die Behörde, die die Veröffentlichung der Mitteilung beantragt hat, wird als interessiert angesehen, eine beglaubigte Kopie zu erhalten.

3. Für jede ausgestellte beglaubigte Kopie wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.

4. Die beglaubigten Kopien von Veröffentlichungen, die von der herausgebenden Behörde angefordert werden, werden kostenlos erstellt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Ein Exemplar jeder Ausgabe des Amtsblattes steht der Öffentlichkeit bei der Staatskanzlei zur Verfügung und kann vor Ort eingesehen werden.

2. Für jede nicht beglaubigte Fotokopie ist eine Gebühr von 1 Franken zu entrichten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Gemeinden stellen ihrer Bevölkerung das Amtsblatt in freiem Zugang zur Verfügung, gemäß einer der folgenden beiden Modalitäten

a) Bereitstellung eines gedruckten Exemplars an einem ihrer Schalter;

b) Bereitstellung eines Computerterminals, das das Lesen des Amtsblattes in elektronischer Form ermöglicht.

2. Jede andere Art der Verbreitung des Amtsblattes durch die Gemeinden ist nicht gestattet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Jede Beantragung einer Veröffentlichung muss mindestens 48 Stunden vor der gewünschten Veröffentlichung bei der Staatskanzlei eingehen.

2. Die Anträge auf Veröffentlichung werden der Staatskanzlei über den einzigen sicheren Zugang übersandt.

3. Ausgenommen sind die Akte des Großen Rates und des Staatsrates sowie die Veröffentlichungen, die öffentliche Aufträge betreffen, welche gemäß den Vorgaben der Staatskanzlei übermittelt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

[4] 1 Veröffentlichungen führen zur Erhebung der folgenden Gebühren

b) 64 Franken für mehr als eine A4-Seite.

2. Staatliche Stellen und Justizbehörden sind von der Gebühr befreit, es sei denn, das Gesetz gestattet ihnen, diese an einen Dritten weiterzuberechnen, insbesondere an den Empfänger einer Benachrichtigung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Staatskanzlei ist im Sinne des interkantonalen Übereinkommens über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 9. Mai 2012 [5] für die Datei verantwortlich.

2. Die Verwaltung der Daten des Amtsblattes erfolgt über den sicheren einheitlichen Schalter.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.

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