1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeines (LHG)
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt
a) die Haftung der öffentlichen Körperschaft für die Handlungen ihrer Bediensteten, die in Ausübung ihrer Funktionen vorgenommen werden;
b) die Haftung der Bediensteten gegenüber der öffentlichen Körperschaft für Schäden, die sie dieser in Ausübung ihrer Funktionen zufügen.
2. Unter "öffentliche Körperschaft" versteht man den Staat, den Großen Rat, den Staatsrat, die Justizbehörden sowie die Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen, kommunalen oder interkommunalen öffentlichen Rechts.
3. Unter "Bediensteter" versteht man jedes Mitglied der öffentlichen Körperschaften im Sinne des vorhergehenden Absatzes sowie jede andere Person, die mit der Erfüllung einer Aufgabe des öffentlichen Rechts betraut ist.
Die öffentliche Körperschaft haftet nicht für die im Verlauf einer parlamentarischen Debatte oder in einer Kommission von einem Mitglied einer gesetzgebenden oder vollziehenden Behörde geäußerten Meinungen.
Die Bestimmungen des Bundesprivatrechts sind als ergänzendes Recht anwendbar.
Das Bundesrecht ist vorbehalten, ebenso wie die besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts in dieser Angelegenheit.
1. Die öffentliche Körperschaft haftet für den Schaden, der einem Dritten von ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Funktionen rechtswidrig zugefügt wird, ohne Rücksicht auf das Verschulden dieser Bediensteten.
2. Sie haftet nicht für Schäden, die aus Entscheidungen oder Urteilen resultieren, die Rechtskraft erlangt haben.
3. Geänderte Entscheidungen und Urteile nach einem Rechtsmittel begründen nur dann die Haftung der öffentlichen Körperschaft, wenn sie willkürlich sind.
Unter den im Obligationenrecht für unerlaubte Handlungen vorgesehenen Bedingungen kann bei Verschulden des Handelnden zusätzlich eine angemessene Entschädigung als moralischer Schadenersatz gewährt werden.
1. Erlangt eine Drittperson körperliche Schäden oder verstirbt infolge von polizeilichen Maßnahmen, die darauf abzielen, eine Gefahr abzuwenden, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören könnte, haftet die öffentliche Körperschaft für den Schaden im Rahmen des Billigkeitsmaßes.
2. Die Entschädigung wird herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn das Opfer selbst die Maßnahmen verursacht hat oder wenn es durch grobes Verschulden zu dem Schaden oder dessen Verschlimmerung beigetragen hat.
Der Geschädigte hat keine Klage gegen den verantwortlichen Vertreter.
Die Klage gegen die öffentliche Körperschaft verjährt gemäß den Bestimmungen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen.
Die öffentliche Körperschaft, die den Schaden ersetzt hat, hat einen Regressanspruch gegen den verantwortlichen Bediensteten, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Klage wird von der Exekutivbehörde der betroffenen öffentlichen Körperschaft erhoben.
Die Rückgriffsklage der öffentlichen Körperschaft verjährt in drei Jahren ab dem Tag der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung ihrer Haftung, jedoch in jedem Fall in zehn Jahren oder, im Falle eines Todes oder einer Körperverletzung, in zwanzig Jahren, ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder aufgehört hat.
1. Der Beamte haftet für den Schaden, den er der öffentlichen Gemeinschaft bei der Ausübung seiner Funktionen aufgrund eines vorsätzlichen Fehlers oder grober Fahrlässigkeit verursacht.
2. Wenn mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht haben, sind sie verpflichtet, ihn im Verhältnis zu ihrem Verschulden zu ersetzen.
1. Die Klage wird von dem Exekutivorgan der betreffenden öffentlichen Körperschaft erhoben.
2. Sie verjährt und ihre Modalitäten werden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts im Bereich unerlaubter Handlungen geregelt.
Wenn der Vertreter nach bundesrechtlichen Bestimmungen eine primäre Haftung für Schäden an Dritten übernimmt, kann der Geschädigte gegen die öffentliche Körperschaft klagen.
Der Regressanspruch der öffentlichen Körperschaft gegen den verantwortlichen Beamten wird durch die Artikel 11 bis 13 geregelt.
Wenn der Beamte, der gemäß Bundesrecht eine primäre Verantwortung trägt, den Schaden eines Dritten ersetzt hat, steht ihm ein Rückgriffsanspruch gegen die öffentliche Körperschaft zu, selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses, es sei denn, der Schaden resultiert aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung.
Die Rückgriffsklage des Bevollmächtigten verjährt in drei Jahren ab dem Tag der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Verantwortung, jedoch in jedem Fall in zehn Jahren oder, im Falle eines Todes oder einer Körperverletzung, in zwanzig Jahren, beginnend ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder aufgehört hat.
Forderungen, die 30'000 Franken nicht übersteigen, sind zu richten an
a) das vom Staatsrat bestimmte Departement, wenn es sich um Schäden handelt, die durch die Tätigkeit von Staatsbediensteten entstanden sind;
b) das Exekutivorgan der anderen öffentlichen Körperschaften, wenn es sich um Schäden handelt, die durch die Tätigkeit von Bediensteten einer dieser Körperschaften entstanden sind.
1. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VVG) vom 18. März 2025 [1] ist anwendbar.
2. Der Antrag muss schriftlich begründet werden und die Anträge sowie eventuelle Beweismittel angeben.
3. Die öffentliche Körperschaft stellt die Tatsachen von Amts wegen fest. Sie konsultiert die betroffene Stelle und führt gegebenenfalls die Beweisaufnahme durch.
1. Wenn der Anspruch dem Grundsatz nach begründet ist, tritt die öffentliche Körperschaft mit der antragstellenden Person in Verhandlungen ein.
2. Im Falle einer Einigung hat die Vergleichsvereinbarung die Wirkung eines rechtskräftigen Beschlusses.
3. Wenn keine Einigung erzielt wird, trifft die öffentliche Körperschaft eine Entscheidung gemäß Artikel 23.
1. Falls die öffentlich-rechtliche Körperschaft ganz oder teilweise die Ansprüche bestreitet, erlässt sie eine Verfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG).
2. Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden.
[2] 1 Die Artikel 65, 66, 68 und 71 VwVG sind anwendbar.
2. Die Gebühren werden anhand der Bestimmungen des Gesetzes über die Festsetzung von Gebühren, Kanzleiemolumenten und Prozesskosten in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen (GebGebV) vom 6. November 2019 [3] festgesetzt, die für das Zivilverfahren anwendbar sind.
3. Die antragstellende Partei, die ganz oder teilweise obsiegt, hat Anspruch auf Kostenersatz im Sinne von Artikel 72 VwVG.
Forderungen über 30'000 Franken sind an die kantonale Kommission für die Haftung der öffentlichen Körperschaften zu richten.
1. Zu Beginn jeder Verwaltungsperiode ernennt der Staatsrat die Kommission, bestehend aus sechs bis acht Mitgliedern mit unterschiedlichen Qualifikationen.
2. Unter den so ernannten Mitgliedern bestimmt der Staatsrat den oder die Vorsitzende sowie den oder die stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder der Justiz des gerichtlichen Zweiges sein müssen.
1 Die Kommission tagt in einer Besetzung von drei Personen. Der oder die Vorsitzende wählt zwei Mitglieder aus, die ihn oder sie bei der Bearbeitung jedes Falles unterstützen, je nach Art des Falles.
2. Der oder die Vorsitzende ernennt einen Sekretär oder eine Sekretärin, die auch außerhalb der Kommission gewählt werden können.
Die Mitglieder der Kommission und der oder die Sekretär/in werden gemäß einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif entschädigt.
1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 18. März 2025 ist anwendbar.
2. Der Antrag muss schriftlich begründet werden und die Anträge sowie allfällige Beweismittel angeben.
1. Sobald sie damit befasst ist, benachrichtigt die Kommission die betroffene öffentliche Körperschaft über das Gesuch und lädt gleichzeitig die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung vor.
2. Die Kommission kann im Vorfeld einen schriftlichen Austausch zwischen den Parteien oder die Beweisaufnahme anordnen, wie zum Beispiel die Erstellung eines Gutachtens.
1. Die Kommission bemüht sich, die Parteien zu versöhnen.
2. Erscheint eine der Parteien nicht, gilt die Einigung als gescheitert.
3. Die öffentliche Körperschaft kann bei der Sitzung von einem Dritten außerhalb ihrer Organisation begleitet werden.
4. Die Kommission kann mit Zustimmung der Parteien das Schlichtungsverfahren aussetzen und die Beweisaufnahme anordnen, die die Verhandlungen beeinflussen könnte.
1. Wenn die Schlichtung nicht zum Erfolg führt, wird das Verfahren fortgesetzt.
2. Die Kommission leitet das Verfahren und stellt von Amts wegen die Tatsachen fest.
3. Die Kommission kann auf Basis der neu erhobenen Beweise erneut versuchen, eine Schlichtung herbeizuführen.
1. Nach Abschluss der Instruktion entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit und erlässt einen Entscheid im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG).
2. Ihr Entscheid muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Instruktion ergehen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingelegt werden.
[4] 1 Die Artikel 65, 66, 68 und 71 LPA sind anwendbar.
2. Die Partei, die ganz oder teilweise obsiegt, hat Anspruch auf Parteikosten im Sinne von Artikel 72 LPA.
1. Der Beamte, gegen den eine Regressklage einer öffentlichen Körperschaft in Betracht gezogen werden kann, wird von der öffentlichen Körperschaft benachrichtigt, sobald ein Dritter einen Anspruch gegen sie geltend macht.
2. Er kann in das von dem Dritten gegen die öffentliche Körperschaft eingeleitete Verfahren eintreten.
1 Die öffentliche Körperschaft, gegen die ein Rückgriffsanspruch eines persönlich in Anspruch genommenen Bediensteten aufgrund des Bundesrechts durch einen geschädigten Dritten in Betracht gezogen werden kann, wird unverzüglich benachrichtigt, sobald der Dritte eine Forderung gegen ihn erhebt.
2. Sie kann in den durch den Dritten gegen den Bediensteten eröffneten Prozess eingreifen.
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft und der betreffende Bedienstete haften für die schädlichen Folgen jeglicher verspäteter Information.
Wenn ein Bediensteter auf der Grundlage des Bundesrechts von einem geschädigten Dritten persönlich in Anspruch genommen wird, trägt die öffentliche Körperschaft, der er angehört, die Kosten für seine Verteidigung, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Bediensteten vor.
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LPJA) vom 27. Juni 1979 wird wie folgt geändert
Das Gesetz über die Haftung öffentlicher Körperschaften und ihrer Bediensteten (Haftungsgesetz) (LResp) vom 26. Juni 1989 [5] wird aufgehoben.
1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist dieses Gesetz auf Schäden anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind, sofern die Verjährung nicht nach altem Recht abgelaufen ist.
2 Dieses Gesetz ist auf alle bei seinem Inkrafttreten anhängigen Verfahren anwendbar. Die betroffenen Angelegenheiten werden von der für das Verfahren zuständigen Behörde von Amts wegen an die kantonale Kommission für die Haftung der öffentlichen Körperschaften überwiesen. Jedoch, wenn die öffentliche Körperschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprüche im Sinne von Artikel 11, Absatz 2, des alten Rechts bestritten hat, bleibt das alte Recht anwendbar.
1. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für die Verkündung und Vollstreckung dieses Gesetzes. Er legt das Datum seines Inkrafttretens fest.
Gesetz erlassen durch den Staatsrat am 3. Februar 2021.
Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 festgelegt.