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141 LDPGPR CH-NE

Art. 80 Gesetz über die politischen Rechte (GPR), vom 17. Oktober 1984 - Ernennung der Gewählten

1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte - TITEL II - KAPITEL 3 Wahl des Staatsrats
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Art. 80 Gesetz über die politischen Rechte (GPR), vom 17. Oktober 1984 · Ernennung der Gewählten

[80] 1 Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) und die höchste Anzahl an Stimmen erhalten haben.

2. Bei Stimmengleichheit für den letzten Sitz entscheidet eine erneute Abstimmung, die spätestens drei Wochen nach der ersten erfolgt, über die Kandidaten.

3. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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