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141 LDPGPR CH-NE

Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte (GPR), vom 17. Oktober 1984 - Zuständige Behörde

1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Organisation der Abstimmungen
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Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte (GPR), vom 17. Oktober 1984 - Zuständige Behörde · Zuständige Behörde

1 Der Staatsrat organisiert die Abstimmungen des Kantons und der interkommunalen Verbände; der Gemeinderat organisiert die Abstimmungen der Gemeinde.

2. Der Staatsrat kann auf Antrag eines Gemeinderats gelegentlich oder dauerhaft die Abstimmungen einer Gemeinde organisieren.

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