141
LDPGPR
CH-NE
Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte (GPR), vom 17. Oktober 1984 - Zuständige Behörde
1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Organisation der Abstimmungen
Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte (GPR), vom 17. Oktober 1984 - Zuständige Behörde · Zuständige Behörde
1 Der Staatsrat organisiert die Abstimmungen des Kantons und der interkommunalen Verbände; der Gemeinderat organisiert die Abstimmungen der Gemeinde.
2. Der Staatsrat kann auf Antrag eines Gemeinderats gelegentlich oder dauerhaft die Abstimmungen einer Gemeinde organisieren.