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141 LDPGPR CH-NE

Art. 67 Gesetz über die politischen Rechte (GPR), vom 17. Oktober 1984 - Mehrheitswahlverfahren mit zwei Wahlgängen

1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte - TITEL II - KAPITEL 3 Wahl des Staatsrats
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Art. 67 Gesetz über die politischen Rechte (GPR), vom 17. Oktober 1984 - Mehrheitswahlverfahren mit zwei Wahlgängen · Mehrheitswahlverfahren mit zwei Wahlgängen

Der Staatsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Volk im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit und im zweiten mit relativer Mehrheit gewählt werden.

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