Verordnung über die Einführung von elektronischen Mitteln auf Versuchsbasis zur Erleichterung der Ausübung der politischen Rechte (elektronische Abstimmung, elektronische Signatur), vom 3. Oktober 2001 - Elektronische Mittel
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Die Einführung von elektronischen Mitteln auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene zur Erleichterung der Ausübung politischer Rechte (elektronische Abstimmung, elektronische Unterschrift) ist auf experimenteller Basis gestattet.
2. Auf Bundesebene ist die Zustimmung des Bundes vorbehalten.
Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für die Erprobung elektronischer Mittel im Bereich der politischen Rechte.
## Der Staatsrat kann von den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte vom 17. Oktober 1984 abweichen, soweit dies für die Durchführung von Pilotversuchen zur Nutzung elektronischer Mittel im Bereich der politischen Rechte notwendig ist.
Der Staatsrat muss im Rahmen der von ihm durchgeführten Experimente mit elektronischem Wählen sicherstellen, dass
a) die elektronisch abgegebenen Stimmen weder abgefangen, noch verändert oder von Dritten umgeleitet werden können (Garantie der getreuen und sicheren Ausdrucksform des Willens der Wählerinnen und Wähler);
b) der Inhalt der elektronisch abgegebenen Stimmen Dritten nicht bekannt wird (Garantie des Wahlgeheimnisses);
c) nur Personen, die das Wahlrecht haben, an der Abstimmung teilnehmen können (Garantie der Kontrolle der Wählerqualität);
d) jede Person mit Wahlrecht nur über eine Stimme verfügt und nur einmal wählen kann (Garantie der Einzigartigkeit der Stimme);
e) die Gesamtheit der Stimmen bei der Auszählung berücksichtigt wird (Garantie der Zuverlässigkeit der Auszählung);
f) jegliches Risiko von Missbrauch ausgeschlossen wird (Garantie der Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung).
Der Staatsrat muss im Rahmen der von ihm durchgeführten Experimente zur elektronischen Signatur sicherstellen, dass
a) elektronische Signaturen nicht von Dritten abgefangen, geändert oder zweckentfremdet werden können;
b) elektronische Signaturen nicht von Dritten usurpiert werden können;
c) das Sicherheitsarchitekturkonzept des Systems jedes Missbrauchsrisiko ausschließt.
Der Staatsrat regelt im Einvernehmen mit den Gemeinden die technischen, finanziellen und organisatorischen Modalitäten der Experimentationen.
Der Staatsrat informiert regelmäßig den Großen Rat über die Entwicklung der von ihm erarbeiteten Konzepte und über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Experimente.
[3] 1 Dieser Erlass entfaltet seine Wirkung vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005.
2. Aufgehoben
3. Die Gültigkeitsdauer dieses Erlasses wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
4. Die Gültigkeit dieses Erlasses wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
Dieser Erlass, der allgemeiner Natur ist, unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Staatsrat sorgt erforderlichenfalls für die Verkündung dieses Dekrets. Er legt das Datum seines Inkrafttretens fest.
Dekret verkündet durch den Staatsrat am 28. November 2001.
Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 2002 festgelegt.