141.02
CH-NE
1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Gesetzestext (4 Artikel)
1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte
Art. premier Verordnung über die Ausführung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 26. April 1995
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1. Die Staatskanzlei wird als Wahlbüro des Kantons für die Wahl des Nationalrats bestimmt.
2. Sie leitet und überwacht die Wahlvorgänge, erhält und bearbeitet die Kandidatenlisten und fasst die Wahlergebnisse zusammen.
1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte
Art. 2 Verordnung zur Anwendung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, vom 26. April 1995
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Die Listen der Kandidaten für die Wahl des Nationalrats müssen spätestens bis zum fünfundfünfzigsten Tag (das heißt, am Montag der achten Woche) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte
Art. 3 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 26. April 1995
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Die Verordnung zur Benennung des kantonalen Wahlbüros für die Wahl des Nationalrats vom 21. August 1985 [3] wird aufgehoben.
1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte
Art. 4 Verordnung zur Ausführung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, vom 26. April 1995
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1. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.