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1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Gesetzestext (4 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte

1. Die Staatskanzlei wird als Wahlbüro des Kantons für die Wahl des Nationalrats bestimmt.

2. Sie leitet und überwacht die Wahlvorgänge, erhält und bearbeitet die Kandidatenlisten und fasst die Wahlergebnisse zusammen.

1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte

Die Listen der Kandidaten für die Wahl des Nationalrats müssen spätestens bis zum fünfundfünfzigsten Tag (das heißt, am Montag der achten Woche) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingereicht werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte

Die Verordnung zur Benennung des kantonalen Wahlbüros für die Wahl des Nationalrats vom 21. August 1985 [3] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte

1. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.

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