1 Staat - Volk - Behörden - 14 Politische Rechte - ERSTER TITEL - Allgemeine Bestimmungen (LDP)
Inhaltsübersicht (222)
Gesetzestext (222 Artikel)
[1] 1 Dieses Gesetz gilt für Wahlen und Volksabstimmungen sowie für Volksinitiativen, Volksbegehren und Referendumsbegehren im Kanton und in den Gemeinden.
2. Es gilt für die Organisation von eidgenössischen Abstimmungen, Wahlen in den Nationalrat und in den Ständerat sowie für Volksinitiativen und Referendumsbegehren auf Bundesebene, vorbehaltlich des Bundesrechts.
3. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum Bundesgesetz über die politischen Rechte.
[2] Wahlberechtigt auf kantonaler Ebene sind, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben
a) die im Kanton wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer;
b) die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in das Wahlregister einer Gemeinde des Kantons gemäß der Bundesgesetzgebung eingetragen sind;
c) die Ausländerinnen und Ausländer sowie Staatenlose, die über eine Niederlassungsbewilligung gemäß der Bundesgesetzgebung verfügen und seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnhaft sind.
[3] Folgende Personen sind auf Gemeindeebene wahlberechtigt, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben
a) die in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer;
b) die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäß der Bundesgesetzgebung im Wahlregister der Gemeinde eingetragen sind;
c) die in der Gemeinde wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer sowie Staatenlose, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gemäß der Bundesgesetzgebung sind und seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz im Kanton haben.
[4] 1 Personen, die aufgrund einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit unter einer umfassenden Beistandschaft oder einem Vorsorgeauftrag stehen, sind nicht wahlberechtigt.
2. Aufgehoben.
3. Aufgehoben.
[5] 1 Die Wählerinnen und Wähler sind in der Gemeinde eingetragen, in der sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und wo sie sich der Behörde gemeldet haben.
2. Jene oder jener, der in einer Gemeinde andere Papiere (Bürgerrecht, provisorische Papiere usw.) als seinen Herkunftsausweis hinterlegt, erwirbt das politische Domizil nur unter der Bedingung, dass sie oder er nachweist, im Wählerregister des Ortes, wo der Herkunftsausweis hinterlegt ist, nicht eingeschrieben zu sein.
3. Ein politisches Domizil, das nicht dem Wohnsitz im Sinne des Zivilrechts entspricht, können diejenigen begründen
a) Personen unter umfassender Beistandschaft;
b) Ehegatten, die mit Zustimmung ihres Ehepartners, weil der Richter es angeordnet hat oder weil das Gesetz sie direkt dazu berechtigt, mit der Absicht, sich dort niederzulassen, an einem anderen Ort als am gemeinsamen Haushaltswohnsitz wohnen;
c) Eingetragene Partner im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft, die mit Zustimmung ihres Partners, weil der Richter es angeordnet hat oder weil das Gesetz sie direkt dazu berechtigt, mit der Absicht, sich dort niederzulassen, an einem anderen Ort als am gemeinsamen Haushaltswohnsitz wohnen;
d) Personen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, insbesondere Studierende.
[6] 1 Jede Gemeinde führt ein Register der Wählerinnen und Wähler.
2. Die Wählerinnen und Wähler werden dort von Amts wegen eingetragen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen oder wenn festgestellt wird, dass sie diese am Tag der nächsten Abstimmung erfüllen werden.
3. Niemand kann in mehr als einer Gemeinde eingetragen sein.
4. Das Register kann von den Wählerinnen und Wählern eingesehen werden.
[7] Vor jeder Wahl oder Abstimmung fordert die Staatskanzlei jede Gemeinde schriftlich auf, ein spezifisches Wählerverzeichnis für den Urnengang durch Auszug aus dem Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler zu erstellen.
[8] Dieses Wählerverzeichnis muss enthalten
A. Für die Wahlen zum Nationalrat und die eidgenössischen Abstimmungen
1. die im Wählerverzeichnis eingetragenen Schweizerinnen und Schweizer;
2. die im Wählerverzeichnis eingetragenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
B. Für die Wahlen zum Ständerat, die Wahlen zum Grossen Rat und zum Staatsrat sowie die kantonalen Abstimmungen
1. die unter Buchstabe A, Ziffern 1 und 2, genannten Personen;
2. die im Wählerverzeichnis eingetragenen Ausländerinnen und Ausländer sowie Staatenlose, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnhaft sind.
C. Für die Wahlen zum Generalrat und zum Gemeinderat sowie die kommunalen Abstimmungen
1. die unter Buchstabe A, Ziffern 1 und 2, genannten Personen;
2. die im Wählerverzeichnis eingetragenen Ausländerinnen und Ausländer sowie Staatenlose, die seit mindestens einem Jahr im Kanton wohnhaft sind.
[9] 1 Das Wählerverzeichnis muss dreißig Arbeitstage vor dem Wahltag für die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen erstellt werden.
2. Die im Wählerverzeichnis eingetragene Wählerin oder der eingetragene Wähler kann sofort auf eidgenössischer Ebene abstimmen.
3. Die Wählerin oder der Wähler, die oder der aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton kommt, kann auf kantonaler und kommunaler Ebene nur abstimmen, wenn sie oder er tatsächlich seit mindestens dreißig Arbeitstagen vor der Abstimmung im Kanton wohnhaft ist.
4. Die Wählerin oder der Wähler, die oder der aus einer anderen Gemeinde des Kantons kommt, kann weiterhin auf eidgenössischer und kantonaler Ebene in ihrer oder seiner alten politischen Wohngemeinde abstimmen, bis sie oder er in der neuen Gemeinde wählen kann.
5. Möchte sie oder er auf kommunaler Ebene in ihrer oder seiner neuen politischen Gemeinde wählen können, so muss die Wählerin oder der Wähler, die oder der aus einer anderen Gemeinde des Kantons kommt, dort seit mindestens dreißig Arbeitstagen vor der Abstimmung wohnhaft sein.
6. Für eidgenössische Abstimmungen werden Änderungen im zentralen Wählerverzeichnis, die von der Gemeindeverwaltung vorgenommen werden, bis zum Dienstag vor der Abstimmung um 17 Uhr berücksichtigt.
[10] 1 Das Wählerverzeichnis muss von der Gemeinde über den kantonalen Knotenpunkt dreißig Arbeitstage vor dem festgesetzten Wahltermin an die Staatskanzlei gesandt werden.
2. Für Gemeinden, die nicht mit dem kantonalen Knotenpunkt verbunden sind, wird das Wählerverzeichnis auf einem Papier- oder elektronischen Datenträger an die Staatskanzlei gesandt, welche es in das zentrale Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler integriert.
[11] Die Wählerverzeichnisse der Gemeinden werden von der Staatskanzlei zusammengeführt, um das zentrale Wählerverzeichnis zu bilden.
[12] 1 Die Wählerin oder der Wähler erhält bei jeder Abstimmung eine Stimmkarte, die ihr oder ihm die Ausübung des Stimmrechts ermöglicht.
2. Die Staatskanzlei sorgt bei jeder Abstimmung für den Druck der Stimmkarten.
3. Im Falle eines Verlustes der Stimmkarte und auf Antrag der Wählerin oder des Wählers stellt die Wohngemeinde ein Duplikat aus.
4. Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Ausstellung des Duplikats fest.
[13] Die Gemeinde, die gleichzeitig mit einer eidgenössischen und/oder kantonalen Abstimmung eine kommunale Abstimmung organisieren möchte, muss dies der Staatskanzlei mindestens zwei Monate vor dem Abstimmungstermin schriftlich mitteilen.
1 Der Staatsrat organisiert die Abstimmungen des Kantons und der interkommunalen Verbände; der Gemeinderat organisiert die Abstimmungen der Gemeinde.
2. Der Staatsrat kann auf Antrag eines Gemeinderats gelegentlich oder dauerhaft die Abstimmungen einer Gemeinde organisieren.
[14] 1 Die Staatskanzlei lässt die Wahl- und Stimmzettel für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie für die Abstimmungen der interkommunalen Verbände drucken.
2. Der Gemeinderat lässt die Stimmzettel und die Wahlzettel für die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinde drucken.
3. Die Wahlzettel werden mit der Bezeichnung gedruckt, deren ausschließliche und dauerhafte Nutzung die politischen Parteien und Wählergruppen erlangt haben.
4. Sie enthalten im Anschluss an die Kandidatenliste einen freien Raum, der einem Fünftel ihrer Fläche entspricht.
[15] Das Wahlmaterial besteht aus einem Übermittlungsumschlag, der die Stimmzettel oder Wahlzettel, die Wahlumschläge, die wahlbezogenen Unterlagen sowie eine Wahlkarte enthält. Diese Wahlkarte gibt die Namen und Vornamen der Wählerin oder des Wählers, ihre oder seine Adresse, das Datum des Wahlgangs und die erforderlichen Felder für das Anbringen ihrer oder seiner Unterschrift und die Angabe ihres oder seines Geburtsdatums an.
[16] 1 Die Staatskanzlei, im Auftrag der Gemeinden und auf individueller Basis, übermittelt gleichzeitig den Wählerinnen und Wählern jeder Gemeinde das erforderliche Wahlmaterial, um ihr Stimmrecht im Wahllokal oder per Briefwahl ausüben zu können.
1bis Das Wahlmaterial der Wählerinnen und Wähler, die durch eine Erwachsenenschutzmaßnahme geschützt sind, wird direkt an ihren Wohnsitz gesendet.
2. Das Wahlmaterial muss den Wählerinnen und Wählern der Gemeinden wie folgt zugehen
a) für die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen frühestens vier Wochen, spätestens jedoch drei Wochen vor dem für die Wahl oder Abstimmung festgelegten Tag;
b) für die Durchführung eines zweiten Wahlgangs: spätestens zehn Tage vor dem Wahlgang.
3. Aufgehoben.
4. Weder der Staat noch die Gemeinden können für verspätet eingegangene Sendungen haftbar gemacht werden.
5. Die von der Staatskanzlei bereitgestellten Wahlzettel oder Stimmzettel werden den Wählerinnen und Wählern auch von den Gemeinden in den Gemeindeämtern und in den Wahllokalen zur Verfügung gestellt.
[17] 1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb der Wahl- und Auszählungsbüros.
2. Die Portokosten für den Versand des Wahlmaterials an die Wählerinnen und Wähler sowie für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen werden vollständig vom Staat übernommen. Der Staat kann von den Gemeinden eine angemessene finanzielle Beteiligung für kommunale Wahlen und von interkommunalen Verbänden für die Wahlen der Verbände verlangen.
3. Die Portokosten für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen, die bei einer ausländischen Poststelle abgegeben werden, trägt die Wählerin oder der Wähler, die bzw. der den Postdienst in Anspruch nimmt.
4. Aufgehoben.
5. Alle anderen Wahlkosten sind zu Lasten
[18] 1 Mindestens acht Wochen vor jeder Abstimmung beruft die zuständige Behörde die Wählerinnen und Wähler durch einen Erlass ein, der im Amtsblatt und auf der Internetseite des Staates veröffentlicht wird.
2 Bei Gemeindeabstimmungen können die Gemeinden ebenfalls auf eigene Kosten eine Einladung durch Anschläge veranlassen.
3 Dennoch beruft der Staatsrat die Wählerinnen und Wähler zur allgemeinen Wahl der Generalräte und der Gemeinderäte durch das Volk ein.
[19] 1 Jede Gemeinde bildet ein Wahlbüro und ein Auszählungsbüro, die aus mindestens drei Wählern der Gemeinde bestehen.
2. Die Teilnahme an diesen Büros ist eine Pflicht. Ein Wähler kann sich nur aus gerechtfertigten Gründen davon entziehen.
2bis Kandidaten und Kandidatinnen bei einer Wahl dürfen nicht an der Auszählung der entsprechenden Abstimmung teilnehmen.
3. Die Büros gewährleisten die Geheimhaltung und Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung; sie üben die Aufsicht über die ihnen anvertrauten Vorgänge aus. Jegliche Werbung oder Unterschriftensammlung ist in den Wahlräumen und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
4. Jedes Büro trifft seine Entscheidungen sofort mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Die Öffentlichkeit wird in die Auszählungsräume zugelassen, soweit der Ablauf der Vorgänge es erlaubt.
[20] Die Auszählungsarbeiten können am Sonntagmorgen beginnen, sofern alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Vertraulichkeit der Abstimmung zu gewährleisten und jegliche Beeinflussung auszuschließen.
1. Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder des Wahlbüros und die des Auszählungsbüros, deren Präsidenten und deren Vizepräsidenten. Die Büros bestimmen ihren Sekretär selbst.
2. Mit Genehmigung des Staatsrats können dieselben Personen beiden Büros angehören.
3. Die Zusammensetzung der Büros wird der Staatskanzlei mitgeteilt, die sie im Amtsblatt veröffentlicht.
[21] 1 Die Staatskanzlei lädt die Mitglieder der Wahlausschüsse zwei Wochen vor dem Abstimmungstag in bundes- und kantonalen Angelegenheiten sowie für die allgemeine Wahl der Generalräte und die Wahl der Gemeinderäte durch das Volk ein.
2. In Angelegenheiten der kommunalen Abstimmungen obliegt diese Zuständigkeit dem Gemeinderat.
Die Gemeinde kann den Mitgliedern der Büros eine Entschädigung gewähren, deren Betrag sie festsetzt.
1. Die Gemeinde stellt den Wählern die Wahl- und Auszählungsräume zur Verfügung.
2. Es kann in einer Gemeinde mehrere Wahllokale geben.
1. Die Abstimmungen finden in den Gemeinden statt.
2. Das Wahlrecht wird in der Gemeinde ausgeübt, in der der Wähler registriert ist (politischer Wohnsitz).
[22] Der offizielle Wahltag ist der Sonntag.
[23] 1 Der Staatsrat legt die Öffnungszeiten der Wahl fest.
2. Diese wird am Sonntag um zwölf Uhr geschlossen.
[24] 1 Die Wählerin oder der Wähler kann im Wahllokal oder per Briefwahl abstimmen.
2. Das Wahlrecht wird mittels Stimmzetteln oder Wahlunterlagen ausgeübt, die in die von der Wählerin oder dem Wähler erhaltenen Wahlumschläge eingelegt werden.
3. Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigung ist verboten.
[25] 1 Um abzustimmen, muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlkarte oder, ersatzweise, das Duplikat davon, beim Wahllokal vorlegen, nachdem sie diese unterschrieben und ihr Geburtsdatum eingetragen hat.
2. Die Wählerin oder der Wähler legt das Wahlmaterial vor und das Wahllokal bestätigt die Stimme durch Anbringung des Stempels des Wahlbüros auf dem Wahlumschlag.
3. Falls die Wählerin oder der Wähler nicht im Besitz der Stimmzettel oder der Wahlkuverts und der zum Wahlgang gehörenden Unterlagen ist, erhält er oder sie diese vom Wahllokal.
4. Die Wählerin oder der Wähler wirft das Wahlmaterial persönlich in die Urne des Wahllokals.
[26] Ein Mitglied des Wahlvorstandes überwacht das Einlegen des Wahlumschlags durch die Wählerin oder den Wähler in die Urne.
[27] 1 Die Wählerin oder der Wähler unterzeichnet die Abstimmungskarte und trägt das Geburtsdatum darauf ein.
2. Die Wählerin oder der Wähler steckt die Wahlzettel oder Stimmzettel in die entsprechenden Stimmumschläge und legt sie, zusammen mit der Abstimmungskarte, in den Übermittlungsumschlag.
3. Der Übermittlungsumschlag ist an die Gemeindeverwaltung adressiert, die den Wählerinnen und Wählern einen geeigneten Briefkasten für die Abgabe der Übermittlungsumschläge zur Verfügung stellt, der jederzeit zugänglich ist.
4. Aufgehoben.
5. Der Übermittlungsumschlag muss vor der Eröffnung des Wahllokals bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein und seine Registrierung muss vor dem Abschluss des Wahlvorgangs erfolgen.
6. Die Gemeindeverwaltung öffnet den Übermittlungsumschlag. Sie bestätigt dann die Wählereigenschaft des Abstimmenden und legt die Stimmumschläge, nachdem sie abgestempelt wurden, in eine versiegelte Urne, die speziell für die Briefwahl bestimmt ist.
[28] 1 Falls sie dies beim Wahlbüro beantragen, können ältere, kranke oder behinderte Wählerinnen und Wähler ihr Stimmrecht an ihrem Wohnsitz ausüben, sofern sich dieser in ihrer politischen Gemeinde befindet, bis Sonntagmorgen um 11 Uhr.
2. Die zu Hause gesammelten Wahlumschläge müssen abgestempelt und vor Schließung der Wahl in die Wahlurne im Wahllokal eingeworfen werden.
[29] Das Wahlgeheimnis muss gewährleistet sein.
[30] 1 Leer sind die Stimmzettel, die keinen Namen eines Kandidaten oder keine Antwort tragen.
2. Ungültig sind
a) die Stimmzettel, die nicht speziell für die Abstimmung durch die Staatskanzlei oder den Gemeinderat gedruckt wurden, vorbehaltlich handschriftlicher Wahlzettel;
b) die Stimmzettel, die anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert wurden;
c) die Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht klar zum Ausdruck bringen;
d) die Stimmzettel, die Zeichen enthalten, welche die Identifizierung des Verfassers ermöglichen;
e) die Stimmzettel, die beleidigende oder vom Thema der Abstimmung abweichende Bemerkungen enthalten;
f) die Stimmzettel, die zum selben Zweck mehrfach in einem Umschlag vorkommen, es sei denn, sie sind identisch. In diesem letzten Fall wird nur ein Stimmzettel als gültig angesehen.
[31] Nicht berücksichtigt werden Stimmzettel, die nicht in einem Umschlag enthalten sind, sowie alle anderen fremden Dokumente, die in den Wahlurnen gefunden werden.
[32] Nicht berücksichtigt werden
a) Wahlumschläge, die nicht von einer Wahlkarte begleitet sind;
b) Wahlumschläge, die von einer Wahlkarte begleitet sind, jedoch keine Unterschrift und/oder kein Geburtsdatum enthalten;
c) Wahlumschläge, die in einem Übermittlungsumschlag enthalten sind, der eine geringere Anzahl ordnungsgemäß ausgefüllter Wahlkarten (mit Unterschrift und Geburtsdatum) als die entsprechende Anzahl der Wahlumschläge enthält;
d) Übermittlungsumschläge, die das Gemeindebüro nach der Öffnung des Wahllokals erreichen.
[33] Unfrankierte Wahlumschläge, die in der Wahlurne des Wahllokals entdeckt werden, werden nicht berücksichtigt.
[34] 1 Nach Schließung der Stimmabgabe bei einer Abstimmung stellen die Auszählungsbüros die Ergebnisse zusammen und die Staatskanzlei fasst für jeden Wahlkreis zusammen
a) die Anzahl der Stimmberechtigten, einschließlich der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer;
b) die Gesamtanzahl der in die Urnen geworfenen Stimmzettel;
c) die Anzahl der leeren Stimmzettel, der ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmzettel;
d) die Anzahl der Befürworter und der Ablehner;
e) die Hauptgründe für die Ungültigkeitserklärungen der Stimmzettel;
f) alle von der Staatskanzlei geforderten statistischen Daten.
2. Das Ergebnis einer Wahl wird gemäß den Regeln des Artikels 59 ermittelt, wenn die Wahl nach dem Verhältniswahlrecht stattfindet, und gemäß den Regeln des Artikels 79, wenn die Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht erfolgt.
3. Leere Stimmzettel und ungültige Stimmzettel werden bei der Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung und einer Wahl nicht berücksichtigt.
4. Ein sehr knappes Ergebnis erfordert nur dann eine Neuauszählung der Stimmen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind und dass deren Art und Umfang das Ergebnis erheblich beeinflussen konnten.
Artikel 1: Die Staatskanzlei überprüft und veröffentlicht das Ergebnis der Abstimmungen im Amtsblatt. Sie erinnert an den Inhalt von Artikel 136, Absatz 1.
[35] 1 Der Große Rat bestätigt das Ergebnis seiner Wahl sowie das der Wahl der Mitglieder des Staatsrates.
2. Der Staatsrat bestätigt das Ergebnis der Wahl der Abgeordneten in den Ständerat, das der anderen kantonalen Abstimmungen sowie das der Abstimmungen bezüglich der interkommunalen Syndikate. Er informiert darüber den Großen Rat.
3. Der Gemeinderat bestätigt das Ergebnis der kommunalen Abstimmungen. Er informiert darüber den Generalrat.
4. Das Ergebnis einer Abstimmung kann nicht vor Ablauf der Fristen für Rechtsmittel und Beschwerden bestätigt werden.
[36] 1 Alle Mandate dauern vier Jahre und sind erneuerbar.
2. Eine abweichende Dauer bleibt vorbehalten aufgrund der Vorverlegung oder Verzögerung der allgemeinen Wahl im Zusammenhang mit einer Fusion von Gemeinden.
3. Im Falle einer Ergänzungswahl enden die Mandate mit der Legislaturperiode.
[37] 1 Schweizerische Stimmberechtigte, die die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, sind in dem Wahlkreis, in dem sie als Wähler eingetragen sind, wählbar. Auf kommunaler Ebene sind ebenfalls ausländische Stimmberechtigte wählbar.
2. Ebenfalls wählbar in den Staatsrat sind Schweizerinnen und Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Schweizer Kanton haben, die ihre bürgerlichen Rechte ausüben und die nicht durch ein Urteil von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Die gewählten Vertreter müssen in ihrem Wahlkreis wohnhaft sein, andernfalls verlieren sie den Anspruch auf ihren Wahlsieg.
[38] 1 Niemand kann gleichzeitig Mitglied sowohl des Großen Rates als auch des Staatsrates oder einer richterlichen Behörde sein. Nicht ständige Mitglieder einer richterlichen Behörde können jedoch Mitglieder des Großen Rates sein.
2. Die Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung können nicht gleichzeitig Mitglied des Staatsrates oder, mit Ausnahme von gesetzlich festgelegten Ausnahmen, Mitglied einer richterlichen Behörde sein.
3. Die Funktionen der kantonalen Verwaltung, die mit der Eigenschaft als Abgeordnete oder stellvertretende Abgeordnete des Großen Rates unvereinbar sind, werden in einem Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt.
4. Im Falle von Funktionsunvereinbarkeiten, mit Ausnahme derjenigen, die den Großen Rat betreffen, beträgt die Optionsfrist zehn Tage. Mangels Wahl hat die neue Funktion Vorrang.
[39] Die Behandlung von Fällen der Unvereinbarkeit von Funktionen, die dem Großen Rat eigen sind, unterliegt dem Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012.
[40] 1 Die Ehegatten, eingetragene Partner im Sinne des Bundes- oder kantonalen Partnerschaftsrechts, Personen, die faktisch in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, sowie Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad können nicht gleichzeitig dem Staatsrat angehören.
2. Sofern nicht innerhalb von zehn Tagen eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Gewählten getroffen wird, bleibt nur derjenige in seiner Wahl begünstigt, der nach folgenden Kriterien bevorzugt wird
a) der am längsten amtierende Regierungsrat;
b) der Regierungsrat, der bei der zur Unvereinbarkeit führenden Wahl die meisten Stimmen erhalten hat;
c) bei Stimmengleichheit oder stillschweigender Wahl wird der Regierungsrat durch das Los bestimmt;
d) bei Stimmengleichheit oder stillschweigender Wahl im zweiten Wahlgang derjenige Regierungsrat, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.
[41] 1 Kein Mitglied des Gemeinderates kann im Grossen Rat sitzen.
2. Tritt nach einer Wahl ein solcher Unvereinbarkeitsfall ein, muss die betroffene Person wählen, welches der beiden Mandate sie behalten möchte.
3. Die Optionsfrist beträgt zehn Tage; erfolgt keine Auswahl, hat die neue Funktion Vorrang.
1. Nur zwei Mitglieder des Staatsrats können in der Bundesversammlung sitzen, wobei nur eines im Ständerat sein darf.
2. Wenn durch eine Wahl diese Anzahl überschritten wird, bleibt, außer es erfolgt innerhalb von zehn Tagen ein Rücktritt, nur der Staatsrat im Amt, der gemäß der folgenden Kriterienreihenfolge bestimmt wird
a) der Staatsrat, der als einziger in einem der beiden Bundeshäuser sitzt;
b) der Staatsrat, der am längsten in der Regierung ist, im Falle einer Wahl zum Staatsrat;
c) das am längsten amtierende Bundesparlamentsmitglied, im Falle einer Wahl in einem der beiden Bundeshäuser;
d) der Staatsrat, der bei der Wahl, die die Unvereinbarkeit verursacht, die meisten Stimmen erhalten hat;
e) bei Stimmengleichheit oder stillschweigender Wahl im ersten Wahlgang, der durch das Los bestimmte Staatsrat;
f) bei Stimmengleichheit oder stillschweigender Wahl im zweiten Wahlgang, der Staatsrat, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.
Das Gesetz über die Gemeinden legt die Unvereinbarkeiten im kommunalen Bereich fest.
[42] 1 Die Wahl des Großen Rates und die des Staatsrats finden grundsätzlich gleichzeitig im Laufe des Monats April statt.
2. Die Wahl der Ständeräte erfolgt am selben Tag wie die der Nationalräte.
3. Die Wahl der Generalräte und die der Gemeinderäte durch das Volk finden im ganzen Kanton gleichzeitig statt, grundsätzlich im Laufe des Monats Mai.
4. Im Falle eines Gemeindezusammenschlussverfahrens können diese Wahlen wie folgt
– vorgezogen oder verschoben werden, für die Gemeinden, die von einem vom Volk angenommenen Fusionsprojekt betroffen sind, um den neuen Gemeindeautoritäten den Amtsantritt entweder am 1. Januar davor oder danach zu ermöglichen;
– verschoben werden, für die Gemeinden, die von einem Fusionsprojekt betroffen sind, das von den Generalräten vor der Einberufung der Wähler zu den allgemeinen Gemeindewahlen genehmigt wurde. Diese Verschiebung soll den Amtsantritt am 1. Januar danach für die neuen Gemeindeautoritäten beziehungsweise für die in den alten Gemeinden gewählten Autoritäten im Falle einer Ablehnung des Fusionsprojekts durch das Volk ermöglichen.
5. Der Staatsrat legt das Datum der kantonalen und der Gemeindewahlen fest.
[43] Der Wahlkreis ist
a) der Kanton für die Wahl des Staatsrates, der Ständeratsabgeordneten und des Grossen Rates;
b) die Gemeinde für die Wahl des Generalrates und des Gemeinderates.
[44] 1 Politische Parteien und Wählergruppen können schriftlich bei der Staatskanzlei die exklusive und dauerhafte Nutzung einer Bezeichnung für ihre Wahlzettel beantragen.
2. Dieses Recht auf exklusive Nutzung erlischt, wenn es vier Jahre lang nicht genutzt wurde.
3. Im Falle eines Konflikts entscheidet der Staatsrat.
[45]
[46] Wenn das Gesetz die Auslosung vorsieht, obliegt die Durchführung einer Kommission von mindestens drei Mitgliedern, die von der Behörde ernannt werden, welche die Abstimmung organisiert, sofern keine gegenteiligen Bestimmungen vorliegen.
Der Gemeinderat stellt Anschlagtafeln zur Verfügung, an denen jede Partei oder Wählergruppe, die eine Liste eingereicht hat, ihre Plakate während der gesamten Wahlperiode kostenlos anbringen kann.
[47] 1 Der Große Rat besteht aus einhundert Abgeordneten, die vom Volk nach dem System der proportionalen Vertretung gewählt werden.
2. Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf eine garantierte Anzahl von Sitzen gemäß Artikel 44b, jedoch mindestens vier.
[48]
[49] Die Gemeinden des Kantons sind in folgende Wahlregionen unterteilt
1. Region des Littorals
Boudry, Cornaux, Cortaillod, Cressier, Enges, Hauterive, La Grande Béroche, La Tène, Le Landeron, Lignières, Milvignes, Neuchâtel, Rochefort, Saint-Blaise.
2. Region der Berge
Brot-Plamboz, La Brévine, La Chaux-de-Fonds, La Chaux-du-Milieu, La Sagne, Le Cerneux-Péquignot, Le Locle, Les Planchettes, Les Ponts-de-Martel.
3. Region des Val-de-Ruz
Val-de-Ruz.
4. Region des Val-de-Travers
La Côte-aux-Fées, Les Verrières, Val-de-Travers.
[50] 1 Die Anzahl der garantierten Sitze für jede Wahlregion wird durch die Staatskanzlei auf Basis der kantonalen Volkszählung des vorletzten Jahres vor der Wahl nach folgenden Regeln festgelegt
a) Die Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 50 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl des erhaltenen Dividenden bildet den Quotienten;
b) Jede Region hat Anspruch auf eine Anzahl garantierter Sitze, die ihrer Wohnbevölkerung geteilt durch den Quotienten entspricht, wobei der erhaltene Dividende auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet wird;
c) Jede Region, deren Wohnbevölkerung weniger als das Vierfache des ersten Quotienten beträgt, hat Anspruch auf vier garantierte Sitze.
2. Die garantierten Sitze werden an Kandidatinnen und Kandidaten vergeben, die in der betreffenden Wahlregion ihren Wohnsitz haben.
3. Die Sitze sind nur zu Beginn der Legislaturperiode garantiert.
4. Bei einer Vakanz eines Sitzes während der Legislaturperiode wird dieser gemäß Artikel 64 neu besetzt.
[51] 1 Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht auf das gesamte Gebiet des Kantons.
2. Die gewählten Personen werden vorläufig in den Regionen ernannt, deren Anzahl an gewählten Personen die garantierte Anzahl an Sitzen übersteigt.
3. Erhält eine Wahlregion nicht so viele gewählte Vertreter wie garantierte Sitze (nachfolgend: "defizitäre Region"), werden die unbesetzten garantierten Sitze nach folgenden Regeln besetzt
a) sind mehrere Regionen defizitär, werden die Sitze der kleinsten Region vorrangig besetzt;
b) es werden die Listen identifiziert, die mindestens eine Nachrückende Person, die in der defizitären Region wohnhaft ist, und mindestens eine vorläufig gewählte Person, die in einer anderen Region wohnhaft ist, enthalten;
c) für jede so identifizierte Liste wird die Anzahl der Stimmen der ersten Nachrückenden aus der defizitären Region durch die Anzahl der Stimmen der vorläufig gewählten Person derselben Liste, die die wenigsten Stimmen erhalten hat, geteilt;
d) die erste Nachrückende aus der defizitären Region, die das höchste Dividende gemäß dem vorherigen Buchstaben erzielt, wird anstelle der am wenigsten gewählten vorläufigen Person derselben Liste bestätigt;
e) wenn keine Liste eine Nachrückende Person aus der defizitären Region oder eine vorläufig gewählte Person aus einer anderen Region enthält, verliert die defizitäre Region die garantierten Sitze.
4. Sobald alle garantierten Sitze besetzt sind, oder nach Feststellung der Unmöglichkeit deren Besetzung gemäß dem vorstehenden Absatz, wird die Wahl der Gewählten bestätigt.
[52] 1 Die Listen der Kandidat*innen müssen spätestens bis Montagmittag der achten Woche vor der Wahl bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die eingereichten Listen unverzüglich im Amtsblatt und auf der Internetseite des Staates.
[53] 1 Eine Liste darf nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu vergeben sind, und der Name eines Kandidaten darf nicht mehr als einmal aufgeführt werden.
2. Jede Liste muss die handschriftliche Unterschrift von mindestens drei Wählerinnen und Wählern enthalten. Die Person, deren Name als Erstes unter den Unterzeichnern der Liste steht, gilt als Bevollmächtigte/r und die zweite Person als Stellvertreter/in.
3. Aufgehoben.
1. Niemand darf mehr als eine Kandidatenliste unterschreiben.
2. Jeder Verstoß gegen diese Regel führt zur Nichtigkeit der Unterschriften.
3. Jede für nichtig erklärte Unterschrift kann innerhalb von achtundvierzig Stunden ersetzt werden.
Kein Wähler kann seine Unterschrift nach der Einreichung der Liste zurückziehen.
Die Wähler können die Listen der Kandidaten und die Namen der Unterzeichner bei der Staatskanzlei einsehen.
[54] 1 Die Listen können nicht verbunden werden.
2. Aufgehoben.
3. Aufgehoben.
[55] 1 Niemand kann Kandidatin oder Kandidat auf mehr als einer Liste sein.
2. Die Staatskanzlei fordert, falls erforderlich, die Kandidatin oder den Kandidaten auf, spätestens bis Freitag, Mittag, der achten Woche vor der Wahl, für eine Liste zu optieren.
[56] Jede Wählerin oder jeder Wähler, die/der als Kandidatin oder Kandidat vorgeschlagen wird, kann ihre/seine Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung, die spätestens bis Freitag um Mittag der achten Woche vor der Wahl an die Staatskanzlei gerichtet ist, ablehnen.
[57] 1 Die Staatskanzlei streicht von Amts wegen zurückgezogene oder gesetzeswidrige Kandidaturen sowie überschüssige Kandidaturen am Ende der Liste.
2. Vorbehaltlich der überschüssigen Kandidaturen kann der Listenbevollmächtigte die von der Staatskanzlei gestrichenen Kandidaturen spätestens bis Mittwochmittag der siebten Woche vor der Wahl ersetzen.
[58] Die Staatskanzlei veröffentlicht die endgültigen Listen, versehen mit ihrer Bezeichnung und der von ihr zugeteilten Ordnungsnummer, spätestens am Freitag der siebten Woche vor der Wahl im Amtsblatt und auf der Internetseite des Staates.
[59] 1 Stimmzettel sind gedruckt oder handschriftlich.
2. Die einzigen gültigen gedruckten Stimmzettel sind diejenigen, die speziell für die Wahl von der Staatskanzlei gedruckt wurden.
[60] 1 Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Eine Häufung der Stimmen ist nicht zulässig.
2. Jeder Wähler stimmt nach seiner Wahl ab, indem er
a) einen gedruckten Stimmzettel ohne Veränderung benutzt oder;
b) einen gedruckten Stimmzettel benutzt, den er eigenhändig verändert hat, indem er die Namen von Kandidaten durchstreicht (Streichung) oder die Namen von Kandidaten anderer Listen einträgt (Panaschierung) oder;
c) einen handschriftlichen Stimmzettel verwendet, auf dem er die Namen von Kandidaten eingetragen hat und, falls zutreffend, die restlichen Stimmen der Liste seiner Wahl zugewiesen hat.
[61] 1 Die Stimmen, die nicht für Kandidaten abgegeben werden, werden der Liste zugerechnet, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Stimmzettel angegeben ist.
2. Im Falle einer Abweichung zwischen der auf dem Stimmzettel angegebenen Bezeichnung und der Ordnungsnummer ist die Bezeichnung maßgeblich.
3. Falls der Stimmzettel weder eine Bezeichnung noch eine Ordnungsnummer trägt, diese durchgestrichen wurden oder der Stimmzettel mehrere trägt, gelten die ungenutzten Stimmen als leere Stimmen.
4. Eine Stimme, die einer Person gegeben wird, die nicht kandidiert, zählt als Listenstimme.
5. Auf einem gedruckten Stimmzettel wird der handschriftlich von der Wählerin oder dem Wähler hinzugefügte Vermerk, der zusätzliche Stimmen einer oder mehreren anderen Listen zuordnet, nicht berücksichtigt; die zusätzlichen Stimmen werden der auf dem Stimmzettel angegebenen Liste zugerechnet.
6. Auf einem handschriftlichen Stimmzettel ohne Bezeichnung wird ein Vermerk, der zusätzliche Stimmen auf mehr als eine Liste verteilt, nicht berücksichtigt; die ungenutzten Stimmen gelten als leere Stimmen.
1 Kein Kandidat darf mehr als eine Stimme pro Stimmzettel erhalten. Zusätzliche Stimmen werden gestrichen. Diese zählen als Listenstimmen, wenn der Stimmzettel eine Bezeichnung oder eine Ordnungsnummer enthält.
2. Der Name der überzähligen Kandidaten wird gestrichen, beginnend mit den zuletzt Eingetragenen.
[62]
[63] 1 Nach Abschluss der Stimmabgabe stellen die Auszählungsbüros die folgenden Informationen zusammen und übermitteln sie der Staatskanzlei
a) die Anzahl der Wählerinnen und Wähler, einschließlich der Auslandsschweizerinnen und Auslandsschweizer;
b) die Gesamtanzahl der in die Urnen eingelegten Stimmzettel, die Anzahl der leeren Stimmzettel, die Anzahl der ungültigen Stimmzettel und die Anzahl der gültigen Stimmzettel;
c) die Anzahl der Stimmen, die jeder Kandidat auf jeder Liste erhalten hat (namentliche Stimmen);
d) die Anzahl der nicht namentlichen Stimmen, die jede Liste erhalten hat (Ergänzungsstimmen);
e) die Gesamtanzahl der namentlichen und der Ergänzungsstimmen, die jede Liste erhalten hat (Listenstimmen);
f) aufgehoben;
g) die Anzahl der leeren Stimmen;
h) die hauptsächlichen Gründe für die Ungültigerklärung der Stimmzettel;
i) alle statistischen Daten, die von der Staatskanzlei verlangt werden.
2. Aufgehoben.
[64] 1 Die Staatskanzlei verteilt die Sitze auf die Listen nach folgenden Regeln
a) Eine Liste, die nicht mindestens 3 % der gültigen Stimmen erhält, wird von der Verteilung ausgeschlossen. Die von dieser Liste erhaltenen Stimmen werden bei der Verteilung der Sitze auf die Listen nicht berücksichtigt;
b) Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen (Listenstimmen) aller Listen wird durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze plus eins geteilt. Die unmittelbar über dem erzielten Ergebnis liegende ganze Zahl bildet das Wahlquotient;
c) Jede Liste erhält so viele Sitze, wie der Quotient, in den die Zahl ihrer Stimmen enthaltenen Bereich fällt;
d) Sind nicht alle Sitze verteilt, wird die Gesamtzahl der gültigen Stimmen jeder Liste durch die Anzahl plus eins der Sitze geteilt, die sie bereits erhalten hat. Ein Sitz wird der Liste mit dem höchsten Quotienten zugeteilt. Der Vorgang wird wiederholt, solange Sitze zu verteilen sind. Bei gleichem Quotienten für den letzten Sitz entscheidet das Los.
2. Aufgehoben.
3. Der Staatsrat ernennt eine aus drei Mitgliedern bestehende Kommission, um das in Buchstabe d des vorliegenden Artikels vorgesehene Losverfahren durchzuführen. Die Bevollmächtigten der betroffenen Listen können dem Losverfahren beiwohnen.
4. Die Staatskanzlei hält den Bevollmächtigten der Listen die Einzelheiten der Verfahren zur Verfügung.
[65] 1 Gewählt sind, bis zur Anzahl der jeder Liste zugewiesenen Sitze, die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Artikel 44c dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Falls eine Liste mehr Sitze erhält, als sie Kandidaten hat, wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.
Wenn die Anzahl der Kandidaten nicht höher ist als die zu besetzenden Sitze, werden sie ohne Abstimmung gewählt.
[66] 1 Die Ersatzabgeordneten werden gleichzeitig und auf derselben Liste wie die Abgeordneten des Grossen Rates gewählt.
2. Die Ersatzabgeordneten und die Stellvertreter kommen auf der Liste nach den gewählten Mitgliedern des Grossen Rates in der Reihenfolge der erzielten Nominativstimmen.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
[67] Die Listen haben gemäß folgender Aufteilung Anspruch auf Ersatzabgeordnete
e) über zwanzig Sitze: fünf Ersatzabgeordnete.
[68] Ein Ersatzabgeordneter oder eine Ersatzabgeordnete kann auf seinen oder ihren Status verzichten und verliert diesen dann endgültig.
[69] Die Bestimmungen der Kapitel eins und zwei des zweiten Titels dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Artikel 44a bis 44c, sind auf die Wahl der stellvertretenden Abgeordneten anwendbar.
[70] 1 Im Falle eines Sitzvakanz während der Legislaturperiode wird der oder die das Amt verlassende Abgeordnete des Großen Rates durch den oder die erste/n Stellvertreter/in der gleichen Liste ersetzt. Lehnt dieser oder diese den Sitz ab, verliert er oder sie endgültig den Status als Stellvertreter/in, und der oder die nachfolgende Stellvertreter/in nimmt seinen oder ihren Platz ein.
2. Gibt es keine Stellvertreter/innen mehr, so wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.
1. Die interessierte politische Partei oder Wählergruppe kann einen zusätzlichen Kandidaten benennen, der ohne Abstimmung gewählt wird.
2. Bei Nichtbenennung innerhalb der vom Staatsrat festgelegten Frist von drei Wochen, beruft dieser die Wähler ein.
3. Die Wahl erfolgt mit relativer Mehrheit, wenn nur ein Sitz vakant ist; sie erfolgt nach dem System der proportionalen Repräsentation, wenn mehrere Sitze vakant sind. Der Staatsrat kann die Fristen für die Einreichung und Veröffentlichung der Listen verkürzen.
Die Staatskanzlei veröffentlicht den Namen des neuen Abgeordneten im Amtsblatt.
Der Staatsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Volk im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit und im zweiten mit relativer Mehrheit gewählt werden.
[71] Die Listen der Kandidatinnen und Kandidaten müssen spätestens bis Montagmittag der achten Woche vor der Wahl bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
[72] 1 Eine Liste darf nicht mehr als fünf Namen enthalten und der Name eines Kandidaten darf nur einmal vorkommen.
2. Jede Liste muss die handschriftliche Unterschrift von mindestens drei im Kanton wohnhaften Wählerinnen oder Wählern enthalten. Die Person, deren Name an der Spitze der Unterzeichnenden der Liste steht, wird als Bevollmächtigte betrachtet, und die zweite Person als Stellvertreterin.
1. Niemand darf mehr als eine Kandidatenliste unterschreiben.
2. Jeder Verstoß gegen diese Regel führt zur Nichtigkeit der Unterschriften.
3. Jede für nichtig erklärte Unterschrift kann innerhalb von achtundvierzig Stunden ersetzt werden.
Ein Wähler kann seine Unterschrift nach Einreichung der Liste nicht zurückziehen.
Die Wahlberechtigten des Kantons können die Kandidatenlisten und die Namen der Unterzeichner bei der Staatskanzlei einsehen.
[73] Die als Kandidatin oder Kandidat vorgeschlagene Wählerin oder der vorgeschlagene Wähler kann ihre oder seine Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung ablehnen, die spätestens bis Freitag um Mittag der achten Woche vor der Wahl an die Staatskanzlei gerichtet werden muss.
[74] 1 Die Staatskanzlei streicht von Amts wegen Kandidaturen, die gesetzeswidrig sind oder am Ende der Liste überzählig sind.
2. Die oder der Bevollmächtigte der Liste kann sie spätestens bis Mittwochmittag der siebten Woche vor der Wahl korrigieren.
3. Die oder der Bevollmächtigte der Liste kann sie nur ergänzen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht mehr wählbar ist oder ihre/seine Kandidatur zurückgezogen hat.
[75] Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat zwischen Mittwochmittag der siebten Woche vor der Wahl und dem Abschluss der Abstimmung wählbar unfähig, wird die Wahl annulliert und verschoben.
[76] Die Staatskanzlei veröffentlicht die endgültigen Listen mit ihrer Bezeichnung und der von ihr zugewiesenen Ordnungsnummer spätestens am Freitag der siebten Woche vor der Wahl im Amtsblatt und auf der Internetseite des Staates.
1. Ein Stimmzettel darf nicht mehr als fünf Namen enthalten.
2. Eine politische Partei oder eine Wählergruppe kann auf einem Stimmzettel die Namen von Kandidaten anderer Listen aufführen.
3. Die Zustimmung der Bevollmächtigten der Listen und der Kandidaten ist erforderlich.
[77] 1 Stimmzettel sind entweder gedruckt oder handschriftlich.
2. Die einzigen gültigen gedruckten Stimmzettel sind diejenigen, die von der Staatskanzlei gedruckt wurden.
[78] 1 Jeder Wähler verfügt über fünf Stimmen, die er auf einem einzigen Wahlzettel abgibt
– indem er Namen von Kandidaten anderer Listen einträgt;
2. Der Wähler darf jedem Kandidaten nur eine Stimme geben. Zusätzliche Stimmen werden gestrichen.
3. Eine Stimme, die für eine Person abgegeben wird, die nicht Kandidat ist, ist null und nichtig.
4. Die Namen der überzähligen Kandidaten werden gestrichen, beginnend mit den zuletzt eingetragenen.
5. Aufgehoben.
[79] 1 Nach Abschluss der Abstimmung erstellen die Auszählungsbüros Berichte und übermitteln diese an die Staatskanzlei, die eine Zusammenfassung für den Kanton erstellt
a) die Anzahl der Wählerinnen und Wähler, einschließlich der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer;
b) die Gesamtzahl der in die Urnen eingeworfenen Stimmzettel;
c) die Anzahl der gültigen Stimmzettel; die Anzahl der leeren und die Anzahl der ungültigen Stimmzettel;
d) die Anzahl der Stimmen, die jeder Kandidat erhalten hat;
e) die Hauptgründe für die Ungültigkeitserklärung der Stimmzettel;
f) alle von der Staatskanzlei geforderten statistischen Daten.
2. Mehrere gültige Stimmzettel, die in einem Umschlag enthalten sind, werden bei der Auszählung wie ein einziger Stimmzettel behandelt.
[80] 1 Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) und die höchste Anzahl an Stimmen erhalten haben.
2. Bei Stimmengleichheit für den letzten Sitz entscheidet eine erneute Abstimmung, die spätestens drei Wochen nach der ersten erfolgt, über die Kandidaten.
3. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
[81] 1 Sollten noch Sitze zu besetzen sein, wird ein zweiter Wahlgang für die Kandidaten durchgeführt, die nicht die absolute Mehrheit erreicht haben.
2 Der zweite Wahlgang findet spätestens drei Wochen nach dem ersten Wahlgang statt.
[82] 1. Nur die Kandidat*innen, die im ersten Wahlgang mindestens 5% der Stimmen erhalten haben, können am zweiten Wahlgang teilnehmen.
2. Die Kandidatur einer Person, die im ersten Wahlgang nicht teilgenommen hat, ist nur zulässig, um einen zwischenzeitlich ineligible Kandidaten zu ersetzen.
3. Die Kandidaturen müssen spätestens bis Dienstag Mittag, der auf den ersten Wahlgang folgt, durch den Bevollmächtigten der Liste, auf der sie geführt werden, bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Wenn sie auf einer neuen Liste stehen, muss diese gemäß den Artikeln 69 und 70 von mindestens drei Wählern unterzeichnet sein.
4. Wenn die Anzahl der Kandidaten geringer ist als die Anzahl der zu besetzenden Sitze für die Wahl im zweiten Wahlgang, gilt Artikel 86 analog für den freigebliebenen Sitz.
Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie es zu besetzende Sitze gibt.
[83] 1 Gewählt sind, für die zu besetzenden Sitze, die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben (relative Mehrheit).
2. Bei Stimmengleichheit für den letzten Sitz entscheidet eine neue Abstimmung, die spätestens drei Wochen nach der ersten stattfindet, über die Kandidaten.
3. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wenn die Kandidaten, im ersten oder im zweiten Wahlgang, nicht zahlreicher sind als die zu besetzenden Sitze, gelten sie ohne Abstimmung als gewählt (stille Wahl).
1. Im Falle einer Vakanz eines Sitzes während der Legislaturperiode wird innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten eine Ergänzungswahl nach dem Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen durchgeführt.
2. Der Ersatzkandidat wird für den Rest der Legislaturperiode gewählt.
[84] 1 Die zwei Abgeordneten des Ständerates werden vom Volk nach dem Proporzsystem gewählt.
2. Der Wahlkreis ist der Kanton.
[85] 1 Zwei oder mehrere Listen können durch eine übereinstimmende schriftliche Erklärung ihres Bevollmächtigten verbunden werden, die spätestens bis zum Montag der sechsten Woche vor der Wahl bei der Staatskanzlei eingereicht werden muss.
2. Die Verbindung muss auf der Liste und auf den Wahlzetteln, die die Listen wiedergeben, angegeben werden. Ist die Verbindung auf dem Wahlzettel nicht angegeben, wird sie weder für die Berechnung des Quorums noch für die Sitzverteilung zwischen den Listen berücksichtigt.
3. Eine Unterverbindung ist verboten.
4. Verbundene Listen werden als eine Liste betrachtet. Die von ihr erzielten Sitze werden gemäß den Regeln von Artikel 60 auf die verbundenen Listen verteilt, mit Ausnahme von Buchstabe a (Quorum).
[86] 1 Die Listen der Kandidatinnen und Kandidaten müssen spätestens bis Montag der achten Woche vor der Wahl um 12 Uhr bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht unverzüglich die eingereichten Listen im Amtsblatt und auf der Website des Staates.
[87] 1 Eine Liste darf nicht mehr als zwei Namen enthalten und nicht mehr als einmal den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten.
2. Jede Liste muss die handschriftliche Unterschrift von mindestens drei Wählerinnen oder Wählern, die im Kanton wohnhaft sind, enthalten.
3. Die Person, deren Name an der Spitze der Unterzeichner der Liste steht, wird als Mandatarin oder Mandatar betrachtet und die zweite als Stellvertreterin oder Stellvertreter.
[88] 1 Die Staatskanzlei streicht von Amts wegen die abgelehnten oder gesetzeswidrigen Kandidaturen sowie diejenigen, die die Anzahl auf der Liste überschreiten.
2. Die als Bevollmächtigte der Liste geltende Person kann diese spätestens bis Mittwochmittag der siebten Woche vor der Wahl korrigieren.
3. Diese Person darf die Liste nur ergänzen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat wählbar wird oder ihre bzw. seine Kandidatur abgelehnt hat.
4. Der Ersatz muss von einer schriftlichen Erklärung der neuen Kandidatin oder des neuen Kandidaten begleitet sein, in der sie bzw. er ihre bzw. seine Kandidatur annimmt.
[89] 1 Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat zwischen dem Mittwoch um Mittag der siebten Woche vor der Wahl und dem Abschluss der Abstimmung wählbar ineligibel, wird die Wahl annulliert und verschoben.
2. Der Staatsrat trifft die notwendigen Maßnahmen und legt die Fristen fest.
[90] 1. Jeder Wähler oder jede Wählerin verfügt über zwei Stimmen.
2. Die Kumulierung der Stimmen ist nicht zulässig.
[91] 1 Im Falle einer Mandatsvakanz während der Legislaturperiode wird das aus dem Ständerat ausscheidende Mitglied durch die Kandidatin oder den Kandidaten derselben Liste ersetzt, die oder der bei der letzten Wahl nicht gewählt wurde.
2. Falls diese Person das vakante Mandat ablehnt, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.
3. Die Wahl erfolgt mit relativer Mehrheit, wenn nur ein Mandat vakant ist.
4. Mangels gleichzeitig vorhandener Kandidatinnen oder Kandidaten auf den beiden betroffenen Listen erfolgt die Wahl nach dem System der Verhältniswahl.
5. Der Staatsrat kann die Fristen für die Einreichung und die Veröffentlichung der Listen verkürzen.
[92] Die Staatskanzlei veröffentlicht den Namen des neuen Abgeordneten oder der neuen Abgeordneten im Amtsblatt.
[93] 1 Die Artikel 47 bis 49, 51 und 52, 54, 55, 56 Absatz 2 und 57 bis 63 sind bei Wahlen nach dem System der Verhältniswahl entsprechend anzuwenden.
2. Dasselbe gilt bei Wahlen nach relativer Mehrheitswahl für die Artikel 77, 78, 79, 84 und 85.
[94]
[95] 1 Jede Gemeinde hat einen von den Gemeindewählern gewählten Generalrat.
2. Der Generalrat setzt sich aus einem Sitz pro fünfzig Einwohner zusammen, wobei jeder Bruchteil von fünfundzwanzig Einwohnern und mehr als fünfzig zählt. Ergibt die Bevölkerungszahl, die durch die vorletzte kantonale Volkszählung bestimmt wurde, für den Generalrat eine gerade Zahl, wird diese um eine Einheit erhöht.
3. Die Gemeinden können die nach Absatz 2 berechnete Anzahl der Sitze im Generalrat um maximal 25% auf eine ungerade, niedrigere Zahl reduzieren. Eine Reduktion ist unzulässig, wenn dadurch ein Sitz im Generalrat mehr als einhundertfünfzig Einwohnern entspricht.
4. Die Anzahl der Sitze im Generalrat darf vierzig nicht überschreiten und nicht weniger als fünfzehn betragen.
5. Die Gemeinde, die die im Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit nutzen möchte, legt dem Generalrat, sobald die Ergebnisse der Volkszählung bekannt sind, den Vorschlag vor. Dieser muss eine Entscheidung treffen. Seine Entscheidung unterliegt dem obligatorischen Referendum und die Abstimmung über diesen Gegenstand muss spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres vor den Gemeindewahlen stattfinden.
6. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 können Gemeinden mit weniger als 875 Einwohnern die Anzahl der Sitze im Generalrat in gerader Zahl auf bis zu 13, diejenigen mit weniger als 775 Einwohnern auf bis zu 11, und solche mit weniger als dreihundert Einwohnern auf bis zu neun reduzieren. Das in Absatz 5 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.
[96] 1. In Gemeinden mit 750 Einwohnern und mehr erfolgt die Wahl des Gemeinderates nach dem System der proportionalen Vertretung.
2. In Gemeinden mit weniger als 750 Einwohnern sieht der Gemeinderat durch Verordnung eine der folgenden Wahlmethoden vor
b) Mehrheitswahl im ersten Wahlgang.
3. Wenn eine Gemeinde vom proportionalen System zum Mehrheitswahlrecht wechseln möchte, unterliegt die Entscheidung des Gemeinderates dem obligatorischen Referendum.
4. Das Wahlsystem kann bis Ende Dezember vor den Gemeindewahlen geändert werden, wobei die Abstimmung über diesen Gegenstand spätestens bis zum 31. Dezember stattfinden muss.
[97] Die Bestimmungen, die die Wahl des Großen Rats regeln, gelten sinngemäß für die Wahl nach dem System der Verhältniswahl.
[98] 1 Im Mehrheitswahlsystem mit nur einem Wahlgang kann eine Liste mehr Kandidaten enthalten, als Sitze zu vergeben sind.
2. Für die zu vergebenden Sitze sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben (relative Mehrheit).
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen, die für die Wahl des Staatsrates gelten, sinngemäß anwendbar.
[99] 1 Die Listen der Kandidatinnen und Kandidaten müssen von mindestens drei Wählerinnen oder Wählern, die in der Gemeinde wohnhaft sind, unterzeichnet sein.
2. Der Gemeinderat veröffentlicht oder lässt die eingereichten Listen mindestens einmal auslegen.
3. Die als Kandidatin oder Kandidat vorgeschlagene Wählerin oder der vorgeschlagene Wähler kann ihre oder seine Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens Freitagmittag der achten Woche vor der Wahl ablehnen.
4. Die oder der Bevollmächtigte der Liste kann die abgelehnte Kandidatur bis spätestens Mittwochmittag der siebten Woche vor der Wahl ersetzen.
5. Der Gemeinderat übt die Befugnisse der Staatskanzlei aus.
[100] 1 In beiden Wahlsystemen gelten nicht gewählte Kandidaten als Ersatzleute ihrer Liste in der Reihenfolge der Anzahl der erhaltenen nominellen Stimmen. Darüber hinaus sind die Artikel 64 und 65 dieses Gesetzes anwendbar.
2. Wenn es keinen Ersatzkandidaten mehr gibt, erfolgt die Ergänzungswahl mit relativer Mehrheit, wenn nur ein Sitz vakant ist. Sie erfolgt nach dem für die Hauptwahl anwendbaren System, wenn mehrere Sitze vakant sind.
3. Der Gemeinderat veröffentlicht den Namen des neuen Generalratsmitglieds im Amtsblatt.
4. In Gemeinden, die in ihrer Gemeindeverordnung ein Ersatzsystem für die Mitglieder des Generalrats vorgesehen haben, erfolgt die Wahl der Ersatzmitglieder gemäß Absatz 1. Im Übrigen sind die Bestimmungen, die die Wahl des Großen Rates regeln, sinngemäß anwendbar.
[101] 1 Der Generalrat legt das Wahlverfahren für die Mitglieder des Gemeinderats fest.
2. Die Wahl des Gemeinderats durch das Volk erfolgt nach dem System der Verhältniswahl oder dem System der Mehrheitswahl in zwei Wahlgängen.
3. Jede Änderung des Wahlverfahrens für die Mitglieder des Gemeinderats unterliegt dem obligatorischen Referendum. Das System kann bis Ende Dezember vor den Gemeindewahlen geändert werden, wobei die Abstimmung über diesen Gegenstand spätestens bis zum 31. Dezember stattfinden muss.
[102] 1 Die Bestimmungen, die die Wahl des Großen Rats regeln, gelten sinngemäß auch für die Wahl des Gemeinderats nach dem System der Verhältniswahl.
2. Artikel 65, Absatz 1, dieses Gesetzes ist jedoch nicht anwendbar.
3. Die Gemeinden sind frei, Artikel 64, Absatz 1, anzuwenden oder nicht, falls während der Legislaturperiode ein Sitz vakant wird.
[103] Die Bestimmungen, die die Wahl des Staatsrates regeln, gelten analog für die Wahl des Gemeinderats nach dem Mehrheitswahlsystem mit zwei Wahlgängen.
[104] Die gemeinsamen Bestimmungen gemäß Artikel 94 dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Wahl des Gemeinderats durch das Volk.
[105] 1 Im Falle einer Fusion von Gemeinden werden der Generalrat und der Gemeinderat der neuen Gemeinde bis zum Ende der Legislaturperiode gewählt, vorbehaltlich des Artikels 37, Absatz 4.
2. Die kandidierenden Personen vertreten die ehemalige Gemeinde, auf deren Gebiet sie wohnen.
3. Die gewählte Person, die während der Legislaturperiode innerhalb der fusionierten Gemeinde umzieht, verliert nicht den Anspruch auf ihr Mandat.
4. Die Bestimmungen, die die Gemeindewahlen regeln, sind vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar.
[106] 1 In den aus einer Fusion hervorgegangenen Gemeinden können die ehemaligen Gemeinden das Anrecht auf einen Sitz im Gemeinderat erhalten, indem sie ihren Willen im Fusionsvertrag bekunden.
2. Jedoch hat die ehemalige Gemeinde, in der es keinen Kandidaten für die Wahl zum Gemeinderat gibt, keinen Anspruch auf diese Garantie.
3. Die Garantie erlischt mit dem Ende der Legislaturperiode, in der die Fusion wirksam wird. Sie kann jedoch im Fusionsvertrag bis zum Ende der darauf folgenden Legislaturperiode verlängert werden.
[107] 1 Wenn eine ehemalige Gemeinde durch keine der gewählten Personen vertreten ist, wird die Person gewählt, die in dieser Gemeinde die meisten Stimmen erhalten hat. Artikel 95h bleibt vorbehalten.
2. Bei der Zuteilung werden die garantierten Sitze den betreffenden Listen zugewiesen, wobei die gewählte Person gegebenenfalls den Platz der am schlechtesten gewählten Person auf der Liste einnimmt. Ist letztere die einzige Vertreterin einer ehemaligen Gemeinde, so macht die Person Platz, die unmittelbar davor auf der Liste steht, sofern diese nicht die einzige Vertreterin einer ehemaligen Gemeinde ist. Der Vorgang wird wiederholt, bis der garantierte Sitz zugewiesen ist.
[108] 1 Die Person, die in der ehemaligen Gemeinde die meisten Stimmen erhalten hat, jedoch auf einer Liste steht, die keinen Sitz erhalten hat, wird von der Wahl ausgeschlossen.
2. In diesem Fall wird die Person gewählt, die das zweitbeste Ergebnis in der ehemaligen Gemeinde erzielt hat, sofern die Liste, auf der sie steht, einen Sitz erhalten hat. Dieser Vorgang wird wiederholt, bis der garantierte Sitz vergeben ist.
[109] 1 Falls eine ehemalige Gemeinde durch keine der gewählten Personen vertreten ist, wird die Person gewählt, die in dieser Gemeinde die meisten Stimmen erhalten hat.
2. Die auf diese Weise gewählte Person nimmt gegebenenfalls den Platz der Person mit dem schlechtesten Wahlergebnis ein. Wenn letztere die einzige Vertreterin einer ehemaligen Gemeinde ist, räumt die unmittelbar vor ihr gewählte Person ihren Platz, sofern diese Person nicht die einzige Vertreterin einer ehemaligen Gemeinde ist. Der Vorgang wird wiederholt, bis der garantierte Sitz zugeteilt ist.
[110] 1 Im System der Verhältniswahl wird, wenn eine Vakanz zum Verlust des garantierten Sitzes einer ehemaligen Gemeinde führt, der erste Ersatzkandidat derselben Liste, der im Gebiet dieser Gemeinde wohnt, als gewählt erklärt. Falls kein solcher vorhanden ist oder dieser den Sitz ablehnt, nimmt der erste Ersatzkandidat derselben Liste seinen Platz ein.
2. Im Mehrheitswahlsystem mit einem Wahlgang wird, wenn eine Vakanz zum Verlust des garantierten Sitzes einer ehemaligen Gemeinde führt, der erste Ersatzkandidat, der im Gebiet dieser Gemeinde wohnt, als gewählt erklärt. Falls kein solcher vorhanden ist oder dieser den Sitz ablehnt, nimmt der erste Ersatzkandidat seinen Platz ein.
3. In beiden Systemen, wenn kein Ersatzkandidat mehr Anspruch auf den garantierten Sitz erheben kann, wird eine Ergänzungswahl durchgeführt, gemäß den allgemeinen Regeln des Artikels 95 sowie den besonderen Regeln der Artikel 95g bis 95i.
Die vollständige Revision der Verfassung kann von mindestens zehntausend Wahlberechtigten beantragt werden.
[111] 1 Die teilweise Revision der Verfassung kann von mindestens sechstausend Stimmberechtigten verlangt werden.
2. Die Initiative zielt auf die Annahme, Aufhebung oder Änderung von Verfassungsartikeln durch den Großen Rat ab.
3. Das Initiativbegehren kann entweder in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder als allgemeiner Vorschlag eingereicht werden. Es muss das Prinzip der Einheit der Materie beachten.
[112] 1 Viertausendfünfhundert Stimmberechtigte können beim Grossen Rat die Annahme, Änderung oder Aufhebung verlangen
a) eines Gesetzes;
b) eines Dekrets, das eine Ausgabe nach sich zieht;
c) eines Dekrets, durch das der Grosse Rat eine Initiative an die Bundesversammlung richtet.
2. Das Initiativbegehren kann die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder eines allgemeinen Vorschlags annehmen. Es muss das Prinzip der Einheit der Materie beachten.
1 Jede Initiative muss der Staatskanzlei schriftlich mit einem Entwurf einer Unterschriftenliste von mindestens fünf Stimmberechtigten angezeigt werden; diese gelten als die Urheber der Initiative (Initiativkomitee).
2. Wenn der Titel der Initiative irreführend ist oder Verwirrung stiftet, wird dieser von der Staatskanzlei abgelehnt. Das Initiativkomitee wird vorher angehört.
3. Erfüllt die Liste die gesetzlichen und regulatorischen Bedingungen, so veröffentlicht die Staatskanzlei unverzüglich in dem Amtsblatt den Titel und den Text der Initiative sowie die Liste der Mitglieder des Initiativkomitees.
**Die Unterschriftenlisten der Initiative müssen wie folgt pro Gemeinde erstellt werden:**
a) die politische Gemeinde, in der die Unterzeichner im Wählerregister eingetragen sind;
b) der Wortlaut der Initiative und die Frist für ihre Einreichung;
c) die Namen, Vornamen und Adresse von mindestens fünf Mitgliedern des Initiativkomitees;
d) der Wortlaut des Artikels 101 des Gesetzes.
[113] 1 Der Wähler muss auf der Liste leserlich von Hand seinen Namen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Adresse eintragen und unterschreiben.
2. Er darf eine Initiative nur einmal unterschreiben.
3. Wer eine andere Unterschrift als seine eigene einträgt, für einen Dritten unterschreibt oder absichtlich mehr als einmal unterschreibt, ist strafbar (Art. 282 des schweizerischen Strafgesetzbuches).
1. Der Gemeinderat bescheinigt kostenlos, dass die Unterzeichnenden kantonale Wähler sind, sofern ihre Namen am Tag der Vorlage der Liste zur Beglaubigung im Wählerverzeichnis aufgeführt sind.
2. Hat der Wähler die Initiative mehrfach unterzeichnet, wird nur eine Unterschrift beglaubigt.
3. Der Antrag auf Beglaubigung erfolgt vor der Einreichung der Initiative. Der Gemeinderat muss mit der gebotenen Sorgfalt handeln.
4. Wenn die Beglaubigung der Unterschriften vor dem Datum der Einreichung der Initiative nicht erfolgen kann, bescheinigt der Gemeinderat die Einreichung der Listen und die vorläufige Anzahl der Unterschriften.
1. Die Bescheinigung wird verweigert, wenn der Unterzeichner nicht identifiziert werden kann oder wenn er kein Wähler der Gemeinde ist, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.
2. Der Grund für die Verweigerung muss auf der Unterschriftenliste angegeben werden.
1 Die Staatskanzlei beauftragt den Gemeinderat damit, die Mängel der Bescheinigung zu beheben, wenn der Erfolg der Initiative davon abhängt. Sie kann dies selbst tun, wenn er sich weigert.
2. Diese Mängel können auch nach Ablauf der für die Einreichung der Initiative festgelegten Frist behoben werden.
1 Die beglaubigten Unterschriftenlisten oder die Bescheinigungen über deren Hinterlegung bei den Gemeinderäten müssen spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Ankündigung der Initiative im Amtsblatt bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2. Diese Frist ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag vor 17 Uhr eingereicht werden. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, können die Listen noch am darauffolgenden ersten Werktag bis 17 Uhr eingereicht werden.
Sind ungültig
a) die Unterschriften, die auf Listen erscheinen, die die gesetzlichen Angaben nicht enthalten;
b) die Unterschriften, die nicht innerhalb der festgelegten Frist zur Beglaubigung bei den Gemeinderäten eingereicht wurden;
c) die Unterschriften, die einer Beglaubigungsverweigerung unterliegen.
1. Sobald sie im Besitz aller beglaubigten Unterschriftenlisten ist, bestimmt die Staatskanzlei, ob die Initiative innerhalb der Frist die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften gesammelt hat, und veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt, wobei sie die Anzahl der gültigen und die der ungültigen Unterschriften angibt.
2. Sie teilt den Gemeinden die Liste der annullierten Unterschriften mit, die den Wählern zur Verfügung steht.
3. Hat die Initiative innerhalb der Frist die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften gesammelt, legt der Staatsrat dem Grossen Rat einen Vorbericht vor, in dem er ihn auffordert, sich innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse zur materiellen Zulässigkeit der Initiative zu äußern.
4. Wird die Initiative vom Grossen Rat für zulässig erklärt, übermittelt der Staatsrat sie diesem zusammen mit einem Bericht innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der Ergebnisse.
[114] 1 Das Prinzip der Totalrevision der Verfassung wird spätestens achtzehn Monate nach der Übermittlung der Initiative an den Großen Rat einer Volksabstimmung unterzogen.
2. Der Große Rat kann deren Ablehnung oder Annahme vorschlagen.
3. Die revidierte Verfassung wird spätestens sechs Monate nach dem endgültigen Beschluss des Großen Rates oder der verfassungsgebenden Versammlung der Volksabstimmung unterbreitet und muss, um angenommen zu werden, die absolute Mehrheit der gültig teilnehmenden Wähler erreichen.
[115] 1 Der Große Rat muss sich spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Initiative zur Teilrevision der Verfassung dazu äußern.
2. Im Falle eines allgemeinen Vorschlags kann der Große Rat
a) diesen genehmigen und weiterverfolgen. Er entwirft dann ein Projekt, das dem Volk zur Abstimmung vorgelegt wird;
b) es direkt dem Volk zur Abstimmung vorlegen, gegebenenfalls mit einem Ablehnungsantrag und, falls zutreffend, einem Gegenentwurf gemäß Artikel 111a. Bei Annahme durch das Volk legt er innerhalb von zwei Jahren ein ausgearbeitetes Projekt vor.
3. Bei einem ausgearbeiteten Projekt entscheidet der Große Rat, ob er es genehmigt oder nicht. Das Projekt wird dann dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, gegebenenfalls mit einem Ablehnungsantrag und einem Gegenentwurf gemäß Artikel 111a.
4. Der revidierte Teil der Verfassung wird innerhalb eines maximalen Zeitraums von sechs Monaten ab der endgültigen Entscheidung des Großen Rates der Volksabstimmung unterzogen und muss, um angenommen zu werden, die absolute Mehrheit der gültig an der Abstimmung teilnehmenden Wähler erringen.
[116] 1 Der Große Rat muss sich spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung über die Gesetzesinitiative entscheiden.
2. Bei einer allgemeinen Anregung kann der Große Rat
a) sie annehmen und weiterverfolgen. Er verfasst dann einen Text, den er in einem Gesetz oder Dekret verabschiedet;
b) sie direkt einer Volksabstimmung unterbreiten, mit oder ohne Ablehnungsantrag und gegebenenfalls mit einem Gegenvorschlag im Sinne von Artikel 111a. Im Falle der Annahme durch das Volk verfasst er innerhalb von zwei Jahren einen Text, den er in einem Gesetz oder Dekret verabschiedet.
3. Bei einem ausformulierten Entwurf kann der Große Rat
a) ihn in einem Gesetz oder Dekret annehmen;
b) ihn nicht annehmen. Der Entwurf wird dann einer Volksabstimmung unterbreitet, mit oder ohne Ablehnungsantrag und gegebenenfalls mit einem Gegenvorschlag im Sinne von Artikel 111a.
4. Aufgehoben.
5. Die Entwürfe und Gegenvorschläge im Sinne von Artikel 111a, die der Volksabstimmung unterbreitet werden, erfolgen spätestens sechs Monate nach der Entscheidung des Großen Rates.
1 Die Initiative kann bis zum Tag ihres Beschlusses durch den Grossen Rat oder, wenn dieser fehlt, bis zum Tag, an dem der Staatsrat das Datum der Volksabstimmung festlegt, zurückgezogen werden.
2. Der Rückzug wird durch das Initiativkomitee beschlossen.
3. Die Rücktrittserklärung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Komitees unterzeichnet sein.
4. Sie wird der Staatskanzlei mitgeteilt und in der Amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht.
[117] 1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff "Gegenvorschlag" einen direkten Gegenvorschlag, nämlich denjenigen, der gleichzeitig mit der Volksinitiative zur Abstimmung gebracht wird.
2. Der Gegenvorschlag kann in Form eines allgemeinen Vorschlags oder eines ausgearbeiteten Entwurfs in gesetzlicher, verfassungsmäßiger Form oder als Dekret vorliegen.
3. Im Falle des Rückzugs einer Initiative, der begleitet wird
a) von einem Gegenvorschlag in Form eines allgemeinen Vorschlags, hat der Große Rat binnen zwei Jahren einen Text auszuarbeiten und diesen in einem Gesetz oder Dekret zu verabschieden;
b) von einem Gegenvorschlag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs, wird der Gegenvorschlag gegebenenfalls im Amtsblatt veröffentlicht und den üblichen Regeln des Referendums unterworfen (Art. 42 und 44 Cst.NE [118] ), jedoch mindestens dem fakultativen Referendum.
[119] 1 Der Staatsrat stellt sicher, dass der Initiative und gegebenenfalls dem Gegenvorschlag eine ausreichende objektive Öffentlichkeit verschafft wird. Die Stellungnahme des Initiativkomitees muss dargelegt werden.
2. Der Text der Initiative und gegebenenfalls des Gegenvorschlags wird den Wählerinnen und Wählern zusammen mit den Wahlunterlagen zugesandt.
1. Wenn eine Volksinitiative und ein Gegenvorschlag gemeinsam zur Volksabstimmung vorgelegt werden, werden den Wählern auf demselben Stimmzettel folgende Fragen gestellt
2. Akzeptieren Sie den Gegenvorschlag des Großen Rates?
Zusatzfrage
Falls das Volk sowohl die Initiative als auch den Gegenvorschlag annimmt, soll die Initiative oder der Gegenvorschlag in Kraft treten?
2. Die absolute Mehrheit wird für jede der Fragen separat bestimmt.
3. Wenn sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden, entscheidet das Ergebnis der Antwort auf die dritte Frage.
Der Staatsrat legt dem Großen Rat in der nächsten Sitzung einen Bericht über das Ergebnis der Abstimmung vor.
[120] 1 Zehn Prozent der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines Gemeindereglements, einer Entscheidung des Gemeinderats (mit Ausnahme von Ernennungen) oder eines beliebigen Projekts von Interesse für die Gemeinde beantragen.
2. Der Initiativantrag kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder eines allgemeinen Vorschlags gestellt werden. Er muss das Prinzip der Einheit der Materie respektieren.
3. Aufgehoben.
[121] 1 Jede Initiative muss dem Gemeinderat schriftlich angekündigt werden, begleitet von einem Exemplar der Unterschriftenlisten.
2. Wenn die Liste die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, veröffentlicht der Gemeinderat unverzüglich den Titel und den Text der Initiative sowie die Liste der Mitglieder des Initiativkomitees im Amtsblatt.
3. Die Unterschriftenlisten müssen spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Amtsblatt einmalig beim Gemeinderat eingereicht werden.
4. Das Initiativkomitee besteht aus mindestens drei Stimmberechtigten.
5. Der Gemeinderat überprüft, ob die Initiative innerhalb der Frist die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften gesammelt hat; der Gemeinderat entscheidet über deren materielle Zulässigkeit.
[122] 1 Die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative auf kantonaler Ebene sind sinngemäß anwendbar.
2. Hat die Initiative jedoch innerhalb der Frist die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften erhalten, leitet der Gemeinderat sie zusammen mit einem Bericht innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse an den Generalrat weiter, und wenn die Initiative die Form eines allgemeinen Vorschlags hat und dem Volk zur Abstimmung vorgelegt wird, hat der Generalrat ein Jahr Zeit, um ihr bei Annahme nachzukommen.
[124] 1 Hundert Stimmberechtigte können dem Grossen Rat eine Volksmotion einreichen.
2. Die Volksmotion ist das Begehren an den Grossen Rat, dem Staatsrat aufzugeben, ihm entweder einen Informationsbericht oder einen Bericht zusammen mit einem Gesetzes- oder Dekretsentwurf vorzulegen.
3. Sie kann Dringlichkeit verlangen.
[125] Die Unterschriftenlisten des Volksantrags müssen folgendes angeben
a) die politische Gemeinde, in der die Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen sind;
b) den Text des Antrags mit einer kurzen Begründung;
c) den Namen, Vornamen und die Adresse des Erstunterzeichners;
d) den Text des Artikels 101 dieses Gesetzes, angepasst an den Volksantrag.
[126] Die Bestimmungen betreffend die Volksinitiative sowie die Art und Weise der Unterzeichnung, die amtliche Beglaubigung und die Nichtigkeitsgründe, die in den Artikeln 101 bis 104 und 106 dieses Gesetzes vorgesehen sind, finden auf die Volksmotion entsprechende Anwendung.
[127] 1 Die vom Gemeinderat beglaubigten Unterschriftenlisten werden beim Generalsekretariat des Großen Rates hinterlegt.
2. Das Generalsekretariat des Großen Rates übermittelt diese Listen der Staatskanzlei, welche feststellt, ob der Antrag die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften erhalten hat.
3. Die Staatskanzlei teilt ihre Entscheidung dem Erstunterzeichner des Antrags mit und gibt dabei die Anzahl der gültigen und ungültigen Unterschriften an.
4. Hat der Antrag die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften erhalten, leitet die Staatskanzlei diesen an das Generalsekretariat des Großen Rates weiter.
[128] Der Große Rat behandelt die Volksmotion gemäß den Artikeln 248 bis 253 OGC.
[129] Die Volksmotion kann von der oder dem Erstunterzeichner bis zur Eröffnung der Debatte im Großen Rat durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generalsekretariat des Großen Rates eingereicht wird, zurückgezogen werden.
[131] 1 Eine Anzahl von Stimmberechtigten der Gemeinde, die mindestens der Anzahl der Sitze im Gemeinderat entspricht, kann eine Volksmotion an den Gemeinderat richten.
2. Die Volksmotion ist das Gesuch an den Gemeinderat, den Gemeindevorstand aufzufordern, ihm einen Informationsbericht oder einen Bericht mit einem Entwurf eines Reglements oder Beschlusses zu unterbreiten.
[132] Die Unterschriftslisten der Volksmotion müssen Folgendes angeben
c) den an die Volksmotion angepassten Text des Artikels 101 dieses Gesetzes.
[133] Die Bestimmungen über die Volksinitiative auf kantonaler Ebene bezüglich der Art der Unterzeichnung, die in Artikel 101 dieses Gesetzes vorgesehen sind, finden sinngemäß auf die Volksmotion Anwendung.
[134] 1. Die Unterschriftenlisten werden dem Gemeinderat übermittelt.
2. Der Gemeinderat stellt fest, ob die Volksmotion die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften gesammelt hat, wobei die Bestimmungen über die Volksinitiative im kantonalen Bereich bezüglich der Beglaubigung gemäß Artikel 102 und 103 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden sind.
3. Der Gemeinderat teilt seine Entscheidung der erstunterzeichnenden Person der Motion mit, wobei die Anzahl der gültigen und ungültigen Unterschriften angegeben wird.
4. Hat die Motion die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften erreicht, übermittelt der Gemeinderat sie an den Gemeinderat zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
[135] 1. Der Volksantrag kann nicht abgeändert werden.
2. Der Volksantrag wird während der Sitzung nicht weiterentwickelt.
3. Wenn kein Mitglied des Generalrats und nicht der Gemeinderat den Volksantrag bekämpfen, wird dieser angenommen.
4. Wenn ein Mitglied des Generalrats oder der Gemeinderat den Volksantrag bekämpfen, werden die Debatten eröffnet und der Generalrat entscheidet durch Abstimmung.
5. Wird der Volksantrag angenommen, so setzt der Gemeinderat ihn innerhalb eines Jahres um.
[136] Der Volksantrag kann von der erstunterzeichnenden Person bis zur Eröffnung der Debatten im Generalrat durch eine schriftliche Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten zurückgezogen werden.
[137] Der Staatsrat ordnet binnen sechs Monaten nach deren Annahme durch den Grossen Rat die Abstimmung über die Akte an, die dem obligatorischen Volksreferendum unterliegen (Art. 44, Abs. 1, Buchstaben a, b und c, sowie 104 der Verfassung).
[138] Viertausendfünfhundert Stimmberechtigte können verlangen, dass folgende Gegenstände dem Volksentscheid unterbreitet werden
a) ein Gesetz;
b) ein Dekret, das Ausgaben nach sich zieht;
c) ein Dekret, durch das der Große Rat eine Initiative an die Bundesversammlung richtet;
d) eine Stellungnahme des Großen Rates an die Bundesbehörde betreffend die Errichtung einer Atomkraftanlage;
e) ein Genehmigungsdekret zu einem internationalen oder interkantonalen Vertrag, dessen Inhalt einem der in den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Akte entspricht;
f) ein Genehmigungsdekret zu einem mit einer Kirche oder einer anderen anerkannten Religionsgemeinschaft abgeschlossenen Konkordat;
g) andere Akte des Großen Rates, sofern dreißig seiner Mitglieder dies beschlossen haben.
[139] 1 Die vorherige Ankündigung des Referendums, unterschrieben von fünf Wählerinnen oder Wählern, muss innerhalb von zwanzig Tagen ab der Veröffentlichung des angefochtenen Aktes bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2. Die Staatskanzlei prüft unverzüglich, ob die Namen der Unterzeichnenden am Tag der Einreichung der Ankündigung im kantonalen Wählerregister aufgeführt sind.
3. Artikel 120, Absatz 3, findet auf die Einreichung der Ankündigung bei der Staatskanzlei sinngemäß Anwendung.
[140] Wenn kein Referendumsantrag innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht wurde oder wenn die Voranmeldung des Referendums nicht die erforderlichen fünf gültigen Unterschriften von Wählerinnen oder Wählern aufweist, sorgt der Staatsrat für die Verkündung des Gesetzes oder des Dekrets.
[141] 1. Das Gesuch muss innerhalb von neunzig Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses im Amtsblatt eingereicht werden.
2. Das Gesuch muss innerhalb derselben Frist eingereicht werden, wenn der Text des Erlasses keiner vollständigen Veröffentlichung zugänglich ist. In diesem Fall wird nur der Titel im Amtsblatt veröffentlicht, zusammen mit dem Hinweis, dass in der Staatskanzlei hinterlegte Exemplare den Wählern kostenlos zur Verfügung stehen.
3. Die Unterschriftenlisten müssen spätestens am letzten Tag der Frist vor 17 Uhr bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, können die Listen noch am nächsten Arbeitstag vor 17 Uhr eingereicht werden.
Die Unterschriftenlisten, die das Referendum verlangen, müssen nach Gemeinden erstellt werden und folgende Angaben enthalten
a) die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden im Wählerregister eingetragen sind;
b) die Bezeichnung des beanstandeten Aktes mit dem Titel und dem Datum, an dem er vom Großen Rat angenommen wurde;
c) die Frist für die Einreichung der Listen;
d) den Text des Artikels 101 des Gesetzes.
Die Bestimmungen über die Volksinitiative und bezüglich der Unterschrift, der amtlichen Beglaubigung und der Nichtigkeitsgründe, die in den Artikeln 101 bis 104 und 106 dieses Gesetzes vorgesehen sind, gelten für das Verlangen nach einem Referendum.
Der Antrag auf Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
1. Die Staatskanzlei überprüft, ob das Referendumsbegehren rechtzeitig eingereicht wurde und ob es die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften erhalten hat.
2. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt und gibt dabei die Anzahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften an.
3. Sie teilt den Gemeinden die Liste der annullierten Unterschriften mit, die den Wählern zur Verfügung steht.
Wenn das Referendumsbegehren erfolgreich ist, unterbreitet der Staatsrat den angefochtenen Akt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist der Volksabstimmung.
[142] 1 Der Staatsrat gewährleistet eine hinreichende objektive Veröffentlichung des dem Volksentscheid unterbreiteten Aktes. Die Stellungnahme des Referendumskomitees muss dargelegt werden.
2. Der Text des dem Volksentscheid unterbreiteten Aktes wird den Stimmberechtigten zusammen mit den Abstimmungsunterlagen zugesandt.
Der Gemeinderat unterbreitet obligatorisch dem Volk zur Abstimmung jeden vom Staatsrat genehmigten besonderen Beitrag gemäß Artikel 41 des Gemeindegesetzes vom 21. Dezember 1964, innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme durch den Generalrat.
[143] 1 Zehn Prozent der Wählerinnen und Wähler der Gemeinde können verlangen, dass zur Volksabstimmung gebracht wird
a) jeder Beschluss oder jede Verordnung eines Generalrats, die allgemeine Bestimmungen enthält und die gesamte Gemeinde betrifft;
b) jede Entscheidung des Generalrats, die eine neue finanzielle Verpflichtung oder neue Ausgaben zulasten des Gemeindebudgets zur Folge hat.
2. Einer Referendumsanfrage können nicht unterliegen
a) das Budget und die Rechnungen;
b) Entscheidungen und Beschlüsse, die dringlich sind; die Bestimmung der Dringlichkeit muss im Akt selbst enthalten sein und mit einer Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Generalrats beschlossen werden.
1. Jede Verordnung oder Entscheidung eines Generalrats, die einem Referendumsantrag unterliegen könnte, muss vom Gemeinderat so schnell wie möglich offiziell veröffentlicht werden.
2. Wenn der Text nicht vollständig veröffentlicht werden kann, genügt es, den Titel zu veröffentlichen, mit dem Hinweis, dass der vollständige Text im Gemeindebüro eingesehen werden kann.
[144] 1 Für die Erlasse und Reglemente des Gemeinderats, die sich auf einen kommunalen Nutzungsplan beziehen, muss die vorläufige Ankündigung des Referendums, die von fünf Stimmberechtigten unterzeichnet ist, innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung des angefochtenen Aktes beim Gemeinderat eingereicht werden.
2. Der Gemeinderat überprüft unverzüglich, ob die Namen der Unterzeichnenden am Tag der Einreichung der Ankündigung im Gemeindewählerregister verzeichnet sind.
3. Artikel 130, Absatz 2 gilt sinngemäß für die Einreichung der Ankündigung beim Gemeinderat.
[145] 1 Das Referendumsbegehren muss innerhalb von vierzig Tagen nach der Veröffentlichung des angefochtenen Aktes im Amtsblatt beim Gemeinderat eingereicht werden.
2. Wenn die Referendumsfrist zwischen dem 15. Juli und dem 15. August oder zwischen dem 20. Dezember und dem 10. Januar abläuft, wird sie um zehn Tage verlängert.
Im Übrigen sind die Bestimmungen über das fakultative kantonale Referendum sinngemäß anwendbar.
[146] 1 Zehn Prozent der Gemeindewähler aller Mitgliedsgemeinden eines Gemeindeverbandes können verlangen, dass eine Entscheidung des Interkommunalen Rates einer Volksabstimmung unterzogen wird. In keinem Fall darf die erforderliche Anzahl der Wähler die in Artikel 119 festgelegte Anzahl übersteigen.
2. Artikel 128 ist sinngemäß auf das Gegenstand des Referendums anzuwenden.
3. In Regionalverbänden und bei einer Entscheidung über eine Nebentätigkeit muss das Referendumsbegehren von zehn Prozent der Gemeindewähler aller Mitgliedsgemeinden, die an der betreffenden Aufgabe teilnehmen, gestellt werden.
[147] 1 Die Bestimmungen über das fakultative kantonale Referendum sind analog anwendbar, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen
a) Jede referendumsfähige Entscheidung muss spätestens vierzehn Tage nach ihrer Annahme vom Ausschuss des Gemeindeverbands im Amtsblatt veröffentlicht werden;
b) der Gemeinderat jeder der Mitgliedsgemeinden des Verbands muss gleichzeitig an der Amtstafel eine Mitteilung aushängen, die sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt bezieht;
c) die Exemplare der zur Volksabstimmung unterbreiteten Entscheidung müssen den Wählern in den Gemeindebüros der Mitgliedsgemeinden des Verbands mindestens acht Tage vor dem für die Abstimmung festgelegten Termin zur Verfügung gestellt werden.
2. In den regionalen Verbänden und bei einer Entscheidung, die sich auf eine untergeordnete Aufgabe bezieht, gelten die unter den Buchstaben b und c genannten Regeln nur für die Mitgliedsgemeinden, die an dieser Aufgabe beteiligt sind.
[150] 1 Die im Grossrat vertretenen Parteien sind verpflichtet, jedes Jahr ihre Bilanz- und Erfolgsrechnung in der Feuille officielle de la République et Canton de Neuchâtel (nachfolgend: das Amtsblatt) zu veröffentlichen oder sie bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.
2. Die Veröffentlichung oder Hinterlegung der Rechnungen erfolgt in der Form, in der sie vom zuständigen statutarischen Organ genehmigt wurden.
3. Die Staatskanzlei bestimmt den einheitlichen Kontenplan, nach dem die Rechnungen erstellt werden müssen.
Art. 133b [151] Jede im Grossrat vertretene Partei erhält eine Entschädigung von 3.000 Franken pro Sitz im Grossrat.
[152] 1 Die Entschädigung ist für jedes Legislaturjahr geschuldet.
2. Sie wird jedes Jahr im Voraus nach der Maiversammlung des Großen Rates ausgezahlt.
[153] Das Anrecht auf die Entschädigung ist von der vorherigen Veröffentlichung oder Einreichung der Jahresabschlussberichte der Partei für das vergangene Kalenderjahr abhängig.
[154] Die jährliche Entschädigung fällt in die Kategorie der Entschädigungen, wie sie in Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a, des Gesetzes über Subventionen (Subventionsgesetz) vom 1. Februar 1999 definiert sind [155].
[157] 1 Jede politische Partei, die Kandidatenlisten für kantonale oder kommunale Wahlen einreicht, kann Spenden erhalten.
2. Dasselbe gilt für die politische Partei, die bei einer kantonalen oder kommunalen Abstimmung öffentlich Stellung bezieht.
3. Unter einer Spende ist jede freiwillige Handlung einer natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die darauf abzielt, einen wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteil zu gewähren.
[158] 1. Eine politische Partei, die gemäß Artikel 133f, Absätze 1 und 2 handelt, darf keine anonymen oder unter Pseudonymen gemachten Spenden annehmen.
2. Diese Spenden müssen, wenn möglich, an einen gemeinnützigen Verein oder eine Stiftung übergeben werden, die einen wohltätigen Zweck verfolgen.
3. Sollte dies nicht möglich sein, müssen sie vernichtet werden.
[159] 1 Eine politische Partei, die gemäß Artikel 133f, Absätze 1 und 2 agiert, muss der Staatskanzlei Spenden oder Spendenversprechen in Höhe von 5.000 Franken und mehr, die sie erhält, melden.
2. Diese Meldung erfolgt in Form einer Liste, die die Namen, Vornamen und Adressen der Spender und Spenderinnen sowie die gespendeten oder versprochenen Beträge angibt.
3. Die politische Partei kann darauf verzichten, auf dieser Liste den gespendeten oder versprochenen Betrag jedes einzelnen Spenders und jeder einzelnen Spenderin namentlich anzugeben.
4. In diesem Fall muss sie die insgesamt erhaltene und versprochene Summe angeben.
[160] 1 Die von demselben Spender oder derselben Spenderin an eine politische Partei gemachten Spenden werden kumuliert.
2. Wenn die so kumulierten Spenden 5.000 Franken und mehr erreichen, muss diese Person auf der Liste der Spender und Spenderinnen aufgeführt werden.
[161] 1. Die Bekanntgabe der Spenden muss für jede Wahl oder Abstimmung spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag erfolgen.
2. Die Staatskanzlei gibt die Hinterlegung der Listen im Amtsblatt mindestens 9 Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bekannt.
3. Die Kosten der Veröffentlichung trägt der Staat.
4. Die Listen können bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
[163] 1 Jede Gruppierung von Personen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Kandidatenlisten für kantonale oder kommunale Wahlen einreicht, kann Spenden erhalten.
2. Dasselbe gilt für jede Gruppierung von Personen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die bei kantonalen oder kommunalen Abstimmungen öffentlich und regelmäßig Stellung bezieht.
[164] Die Artikel 133f bis 133j sind auf diese Personengruppen anwendbar.
[166] 1 Jede Kandidatin oder jeder Kandidat bei einer kantonalen oder kommunalen Wahl muss der Staatskanzlei Spenden oder Spendenversprechen von 5000 Franken und mehr melden, die er oder sie zur Finanzierung seines oder ihres Wahlkampfes erhält.
2. Diese Meldung erfolgt in Form einer Liste, die die Namen, Vornamen und Adressen der Spenderinnen und Spender sowie die gespendeten oder zugesagten Beträge enthält.
3. Die Kandidatin oder der Kandidat kann darauf verzichten, den gegebenen oder versprochenen Betrag von jedem Spender und jeder Spenderin namentlich auf dieser Liste anzugeben.
4. In diesem Fall muss er oder sie die insgesamt erhaltenen und versprochenen Beträge angeben.
5. Artikel 133i ist darüber hinaus anwendbar.
[167] 1. Die Bekanntgabe der Spenden muss spätestens drei Wochen vor dem Wahltag erfolgen.
2. Die Staatskanzlei informiert über die Einreichung der Listen im Amtsblatt mindestens 9 Tage vor dem Wahltag.
3. Die Kosten für die Veröffentlichung trägt der Staat.
4. Die Listen können bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
[168] 1 Die Initiativkomitees und das Referendumskomitee müssen der Staatskanzlei Spenden oder Spendenzusagen von 5.000 Franken und mehr melden, die sie zur Finanzierung von Unterschriftensammlungs- und Abstimmungskampagnen erhalten.
2. Diese Meldung erfolgt in Form einer Liste, die die Namen, Vornamen und Adressen der Spender und Spenderinnen sowie die gespendeten oder zugesagten Beträge enthält.
3. Die Initiativkomitees und das Referendumskomitee können darauf verzichten, in dieser Liste die von jedem Spender und jeder Spenderin gespendete oder zugesagte Summe namentlich anzugeben.
4. Sie müssen dann den insgesamt erhaltenen oder zugesagten Betrag angeben.
5. Artikel 133i ist im Übrigen anwendbar.
[169] 1. Die Bekanntgabe der Spenden muss spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag erfolgen.
2. Die Staatskanzlei informiert mindestens 9 Tage vor dem Abstimmungstag in der Amtsblatt über die Hinterlegung der Listen.
3. Die Kosten der Veröffentlichung trägt der Staat.
4. Die Listen können bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
[171] 1 Spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Listen melden die Kandidatinnen und Kandidaten für den Staatsrat und den Ständerat der Staatskanzlei folgende Interessensbindungen
a) Die beruflichen Tätigkeiten, ob unselbstständig oder selbstständig, unter Angabe ihrer Funktion und gegebenenfalls ihres Arbeitgebers;
b) Die Funktionen, die sie in Leitungs-, Aufsichts-, Beratungs- oder anderen Organen von schweizerischen oder ausländischen Gesellschaften, Anstalten oder Stiftungen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts innehaben;
c) Die Beratungs- oder Gutachterfunktionen, die sie im Auftrag öffentlicher Körperschaften ausüben;
d) Die ständigen Leitungs- oder Beratungsfunktionen, die sie im Auftrag von schweizerischen oder ausländischen Interessengruppen ausüben;
e) Die Funktionen, die sie in Kommissionen oder anderen Organen wahrnehmen, die von öffentlichen Körperschaften stammen.
2. Für jede der im Absatz 1, Buchstaben b bis e aufgelisteten Interessensbindungen wird angegeben, ob die jährlichen Beträge eine Summe darstellen
c) die 75'000 Franken übersteigt.
Spesen werden nicht berücksichtigt.
3. Die Staatskanzlei veröffentlicht diese Informationen spätestens am Freitag der fünften Woche vor der Wahl im Amtsblatt.
[172] 1 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation der Abstimmung, den Wahlen und Volksabstimmungen sowie den Volksinitiativen und Referendumsbegehren im Kanton und in den Gemeinden können bei der Staatskanzlei vorgebracht werden
– durch den Weg der Beschwerde, wenn die behaupteten Mängel die Staatskanzlei betreffen;
– durch den Weg der Beschwerde in den anderen Fällen.
2. Die Entscheidungen der Staatskanzlei über Beschwerden oder Reklamationen können beim Kantonsgericht angefochten werden.
3. Eine Beschwerde beim Kantonsgericht gegen die Entscheidungen des Grossen Rates oder des Staatsrates ist unzulässig.
[173] 1 Das Rekursrecht steht jedem Stimmberechtigten des Wahlkreises zu.
2. Weigert sich ein Gemeinderat, eine Person in das Wählerregister einzutragen, so steht das Rekursrecht dieser Person zu.
3. Das Rekursrecht an das Kantonsgericht wird den Behörden anerkannt, die am Verfahren erster Instanz beteiligt waren.
4. Das Recht, eine Beschwerde einzureichen, folgt der Regel von Absatz 1.
[174] 1 Beschwerden oder Reklamationen an die Staatskanzlei müssen innerhalb von sechs Tagen nach Entdeckung der Gründe für die Beschwerde oder Reklamation, spätestens jedoch sechs Tage nach der Veröffentlichung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse eingelegt werden.
2. Vor dem Kantonsgericht beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.
1. Die Entscheidungen werden ohne Verzögerung getroffen.
2. Wird der Rekurs oder die Beschwerde vor dem Wahltag eingelegt, muss die Entscheidung so schnell wie möglich getroffen werden, damit sie ihre Wirkung am Wahltag entfalten kann.
3. Wahlen oder Abstimmungen können nur annulliert werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die geltend gemachten Unregelmäßigkeiten das Ergebnis der Abstimmung entscheidend beeinflusst haben.
[175] Anwendbar sind die Artikel 279 bis 283 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und 53 bis 55 des Neuenburger Strafgesetzbuches.
[176] 1 Die Person, die vorsätzlich oder fahrlässig, insbesondere
a) anonyme oder unter Pseudonym getätigte Schenkungen angenommen hat;
b) der Staatskanzlei die Interessenkonflikte, Spenden oder Spendenversprechen nicht gemeldet hat;
c) die Meldefrist für Interessenkonflikte oder Spenden nicht eingehalten hat;
d) eine Unterschriftensammlung gegen Entgelt für eine kommunale, kantonale oder bundesweite Initiative oder ein Referendum organisiert oder organisieren lassen hat;
e) oder in irgendeiner Weise den Bestimmungen des Titels IV A dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwidergehandelt hat;
2. Der Versuch und die Beihilfe sind strafbar.
[177] Die Einziehung zugunsten des Staates von Schenkungen, die der Staatskanzlei nicht gemeldet wurden, und von Gewinnen aus Verträgen gemäß Artikel 138a, Absatz 1, Buchstabe d, richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 [178].
Der Neuenburger Strafgesetzbuch vom 20. November 1940 [179] wird wie folgt geändert
[181]
[182]
Das Gesetz über die Gemeinden vom 21. Dezember 1964 [183] wird wie folgt geändert
[185]
[186]
Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte vom 21. November 1944 [187] und das Gesetz über die Organisation des Staatsrates vom 23. Juni 1924 [188].
1. Dieses Gesetz darf erst nach Annahme der Dekrete vom 19. Dezember 1984 [189] über die Revision der Artikel 30, 31 und 33 der kantonalen Verfassung vom 21. November 1858 [190] durch das Volk im Amtsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten.
2. Der Staatsrat setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.
1 Diese Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für seine Verkündung und Ausführung.
Gesetz verkündet durch Beschluss vom 15. Mai 1985.
Der Eintritt in Kraft ist mit Wirkung zum 1. Oktober 1985 festgelegt.
Gesetz genehmigt vom Bundesrat am 2. August 1985.
Für das Legislaturjahr 2013-2014 beträgt die im Artikel 133b vorgesehene jährliche Entschädigung 2.000 Franken pro Sitz im Großrat.
Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 21. Februar 2017 [192]
Die Änderungen vom 21. Februar 2017 finden erstmals bei der Gesamtwahl des Großrats 2021 bzw. bei der Gesamtwahl der allgemeinen Räte 2020 Anwendung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2020 [193]
Die Änderung des Artikels 44a findet erstmals bei der Gesamtwahl des Großrats 2021 Anwendung.
Die beim Regionalgericht der Berge und des Val-de-Ruz am 1. Januar 2021 anhängigen Verfahren bleiben örtlich zuständig, bis zum Abschluss des Verfahrens.
1. Die Dienstleiter, die Amtsleiter, ihre Stellvertreter sowie andere Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung im Rang eines Dienstleiters oder Amtsleiters.
2. Das Personal der Generalsekretariate der Departemente und der Staatskanzlei.
3. Das Personal der kantonalen Finanzkontrolle.
4. Das Personal des Dienstes des Großrats.
5. Das Personal der Justizbehörden.
6. Das Personal der Betreibungs- und Konkursämter, mit Ausnahme der Verwaltungssachbearbeiter.
7. Die Offiziere der Neuenburger Polizei und die Mitglieder der Neuenburger Polizei, denen das Gesetz die Eigenschaft als Polizeibeamte der Strafverfolgung anerkennt.
8. Die anderen Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung, denen das Gesetz die Eigenschaft als Polizeibeamte der Strafverfolgung anerkennt.
9. Das Leitungspersonal der Hafteinrichtungen.
10. Die Juristen des Rechtsdienstes.