Verordnung zur Anwendung der Bundesgesetzgebung über Asyl, vom 15. Februar 2012 - Gegenstand
Inhaltsübersicht (62)
Gesetzestext (62 Artikel)
Verordnung über die Anwendung des Asylgesetzes im Kanton Neuenburg.
Es gilt für folgende Personen
- die Empfänger der Nothilfe im Bereich Asyl;
die dem Kanton Neuenburg zugewiesen sind und sich dort aufhalten.
Unter "Inhaber einer Bewilligung N, F oder S" versteht man Personen, die einen Antrag im Sinne des Asylgesetzes gestellt haben und aufgrund ihres Status eine Bewilligung N, F oder S erhalten haben, nämlich Asylsuchende (Bewilligung N), vorläufig aufgenommene Personen (Bewilligung F) und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung S), die dem Kanton Neuenburg zugewiesen sind und dort ihren Wohnsitz haben.
Unter "Empfänger von Nothilfe" versteht man jede Person, die von einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid betroffen ist oder deren negativer Asylentscheid oder vorläufige Aufnahme in Rechtskraft erwachsen ist, der eine Ausreisefrist gesetzt wurde, die dem Kanton Neuenburg zugewiesen wurde und der die Nothilfe von der Migrationsbehörde gewährt wurde.
[8] 1 Das Departement für Wirtschaft und soziale Kohäsion (nachfolgend: das Departement) ist mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Es ist insbesondere zuständig für
a) Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Modalitäten der Sozialhilfe im Asylbereich;
b) Festlegung aller Maßnahmen, die sich auf die Gewährung von Nothilfe im Asylbereich beziehen;
c) Abschluss einer Vereinbarung mit einer oder mehreren im Kanton zugelassenen Krankenkassen im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 zur Aufnahme von Inhabern der Bewilligungen N, F oder S oder von Nothilfeberechtigten;
d) Abschluss aller nützlichen Vereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern;
e) Abschluss und Beendigung von Mietverträgen für Erstaufnahme-Einrichtungen in gemieteten Räumlichkeiten;
f) Beauftragung von autorisierten Hilfswerken mit der Zuständigkeit für die Verwaltung der Sozialhilfeakten von anerkannten Flüchtlingen mit Wohnsitz im Kanton Neuenburg, für die der Bund Pauschalentschädigungen zahlt;
g) Verwaltung, innerhalb der Grenzen des vorliegenden Beschlusses, der Rücklage aus einem möglichen Einnahmenüberschuss, der mit den vom Bund im Asylbereich gezahlten Pauschalen verbunden ist;
h) Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration.
Der Migrationsdienst (nachstehend: der Dienst) ist insbesondere zuständig für
a) die Aufnahme, Unterbringung, Gewährung von materieller Hilfe, Betreuung und Haftpflichtversicherung der Inhaber von Bewilligungen N, F oder S;
b) die Gewährung von Nothilfe im Asylbereich an Personen, die darauf Anspruch haben;
c) das Koordinationsbüro im Sinne von Artikel 4 OA2;
d) die Verwaltung der Gesundheitskosten, einschließlich der Krankenversicherungszugehörigkeit und der Durchführung der Prämienreduzierung für die Inhaber von Bewilligungen N, F oder S sowie für die Empfänger von Nothilfe;
e) die Einrichtung und Begleitung von Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen für die Inhaber von Bewilligungen N, F oder S;
f) die Prüfung der Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Asylsuchende auf der Grundlage von Artikel 14, Absatz 2, des Asylgesetzes (AsylG), vom 26. Juni 1998;
g) die Entscheidungen über die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für vorläufig aufgenommene Personen auf der Grundlage von Artikel 84, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), vom 16. Dezember 2005;
h) die Regelung der Aufenthaltsbedingungen und die Verfahrensüberwachung der Dossiers der Inhaber von Bewilligungen N, F oder S;
i) die Beratung in Hinblick auf die Rückkehr;
j) die Vollstreckung der bundesstaatlichen Wegweisungsentscheide aus der Schweiz;
k) den Erlass und die Umsetzung der Zwangsmaßnahmen gemäß AuG;
l) die Entscheidungen über die Anträge auf Erteilung von Arbeitsbewilligungen für die Inhaber von Bewilligungen N, F oder S.
1. Die Asylberatungskommission (nachstehend: CCMA) hat die Aufgabe, Kenntnis zu nehmen von und die Probleme zu prüfen, die sich im Kanton aus der Anwendung des Asylgesetzes (LAsi) ergeben, insbesondere um Stellungnahmen zu Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzugeben, die auf Grundlage der Artikel 14 Absatz 2 LAsi und 84 Absatz 5 des Ausländergesetzes (LEtr) mit besonderen Schwierigkeiten eingereicht werden.
2. Sie besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar einem Präsidenten, drei Vertretern des Kantons Neuenburg und drei Vertretern der Hilfswerke sowie der Flüchtlingshilfegruppen, die vom Staatsrat ernannt werden.
3. Das Departement regelt die Organisation der CCMA durch Verordnung.
Nach ihrer Zuweisung zum Kanton Neuenburg und unmittelbar nach ihrem Austritt aus dem eidgenössischen Anmelde- und Verfahrenszentrum stellen sich die Inhaber von Bewilligungen N, F oder S persönlich beim Dienst.
Der Dienst erstellt die Genehmigungen N, F oder S in Form eines Heftes und übergibt sie an die Inhaber.
Die Neuenburger Polizei trifft die notwendigen Maßnahmen zur Identifizierung von Personen, für die diese Maßnahmen weder in einem Bundeszentralregister und Verfahrenszentrum noch in einem anderen Kanton ausgeführt wurden, indem sie insbesondere die fehlenden biometrischen Daten erhebt.
Der Staatsrat entscheidet über die Eröffnung und Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen.
Die Erstunterbringung erfolgt in Sammelunterkünften.
1 Der Dienst unternimmt alle notwendigen Schritte für die Eröffnung, den Betrieb und die Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen.
2. Er gewährleistet die Verwaltung und übernimmt insbesondere die Einstellung des Führungspersonals.
Der Fachbereich legt durch Verordnung die Organisation und Funktionsweise der Erstaufnahmeeinrichtungen fest.
1 Bei ihrer Ankunft im Kanton werden Inhaber von Bewilligungen N, F oder S einer Erstaufnahme-Einrichtung zugewiesen.
2. Die Empfänger von Nothilfe werden grundsätzlich in einer Erstaufnahme-Einrichtung untergebracht, in Erwartung der Vollstreckung ihrer Ausweisung aus dem schweizerischen Staatsgebiet.
1. Nach einer ausreichenden Anpassungsphase weist der Dienst den Inhabern von Bewilligungen N, F oder S eine Unterkunft zu.
2. Der Dienst kann ihnen erlauben, selbstständig eine Unterkunft zu beziehen, sofern sie finanziell unabhängig sind.
Wenn eine Unterkunft zugewiesen wurde, kann eine Änderung nur mit der Genehmigung des Dienstes erfolgen.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Inhaber von Ausweis N, F oder S bedarf einer vom Dienst erteilten Bewilligung.
Die Bewilligung kann erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten erteilt werden, ab dem Zeitpunkt der Asylantragsstellung für Asylsuchende (Ausweis N) und ab ihrer Einreise in die Schweiz für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S).
Der Arbeitgeber muss selbst beim Dienst eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragen, bevor er einen Inhaber einer N-, F- oder S-Bewilligung einstellt.
Der Arbeitgeber von Inhabern der Bewilligungen N, F oder S übermittelt dem Dienst jeden Monat eine Kopie des Lohnblatts.
Der Arbeitgeber von Inhabern der Bewilligungen N, F oder S muss jede Beendigung einer Erwerbstätigkeit unverzüglich dem Dienst melden.
Die Unterstützungsleistungen umfassen die Sozialhilfe im Asylbereich, die an Inhaber von N-, F- oder S-Bewilligungen gewährt wird, die die in Artikel 81 AsylG festgelegten Voraussetzungen erfüllen, sowie die Nothilfe im Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung.
1. Unterstützungsleistungen werden an bedürftige Personen geleistet.
2. Eine Person ist bedürftig, wenn sie materielle oder soziale Schwierigkeiten hat oder nicht in der Lage ist, für ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln ausreichend oder rechtzeitig zu sorgen.
Die Unterstützungsleistungen werden gewährt, soweit die bedürftige Person keine Leistung aufgrund einer Unterhaltspflicht geltend machen oder erhalten kann, gemäß des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) vom 18. Juni 2004 [9] oder anderer gesetzlicher Leistungen im Sinne des Artikels 6 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 25. Juni 1996 [10].
Der Staatsrat legt die Normen der Sozialhilfe und die Notfallhilfenormen im Asylbereich fest.
Der Fachbereich legt durch Richtlinie die Modalitäten der Gewährung von Unterstützungsleistungen fest.
Der Empfänger von Unterstützungsleistungen ist verpflichtet, dem Dienst jede Veränderung in seiner Situation, die eine Änderung der Hilfe zur Folge haben könnte, spontan und unverzüglich zu melden, insbesondere Veränderungen im Zusammenhang mit seinen Einkünften oder mit Bestandteilen seines Vermögens.
Das Gesetz über soziale Maßnahmen findet subsidiäre Anwendung.
1 Die Sozialhilfe im Asylbereich umfasst
a) die persönliche Hilfe, insbesondere das Zuhören, die Information und die Beratung, bei Bedarf das Eingreifen bei anderen Organisationen;
b) die materielle Hilfe, die in Bar- oder Sachleistungen gewährt wird.
2. Sie wird in Abhängigkeit vom zu erreichenden Ziel und der persönlichen Situation der betroffenen Person festgelegt.
Inhaber von Bewilligungen N, F oder S können Sozialhilfe im Bereich Asyl erhalten.
Die Sozialhilfe im Asylbereich ist an die formelle Antragstellung der Personen gebunden, die sie beantragen.
1 Die materielle Unterstützung ist rückzahlbar, wenn sie unrechtmäßig infolge falscher oder unvollständiger Angaben erlangt wurde.
1 Wird eine materielle Hilfe in Form eines Vorschusses auf Sozialversicherungsleistungen gewährt, so tritt der Begünstigte seine Rechte bis zur Höhe der erhaltenen materiellen Hilfe an den Dienst ab.
Die Gewährung und Rückerstattung der materiellen Hilfe sowie das Reklamationsverfahren werden durch die OA2 und, ergänzend, durch das Sozialhilfegesetz geregelt.
1. Nach einer Warnung kann der Dienst
- sie entfernen;
wenn der Begünstigte die geltenden Vorschriften nicht einhält, gemäß Artikel 83, Absatz 1, Asylgesetz (AsylG).
2. Der Dienst kann auch die Modalitäten der Gewährung von Sozialhilfeleistungen ändern. Er kann insbesondere kumulativ oder ausschließlich
b) ihnen ein Lebensmittelpaket anbieten, unter Ausschluss jeglicher Barauszahlungen.
3. Personen, denen die Sozialhilfe entzogen wird, haben Anspruch auf Nothilfe, sofern die Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt sind.
1. Die Notfallhilfe umfasst die Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung, die Bereitstellung von Lebensmitteln, Kleidung und grundlegenden Hygieneartikeln sowie den Zugang zu medizinischer und zahnärztlicher Notfallversorgung.
2. Der Dienst berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger und schutzbedürftiger Personen.
1. Die Nothilfe wird in Form von Sachleistungen oder täglichen Geldleistungen an den vom Dienst bezeichneten Orten gewährt.
2. Der Dienst kann es ablehnen, die Unterbringungs- und Versorgungsleistungen getrennt zu gewähren.
Personen, gegen die eine vollstreckbare Nicht-Eintretensentscheidung vorliegt, deren negativer Asylentscheid rechtskräftig geworden ist und denen eine Ausreisefrist gesetzt wurde oder deren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtskräftig ist, die dem Kanton Neuenburg zugeteilt wurden und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, können Nothilfe erhalten.
Die Notfallhilfe ist an die Einreichung eines formellen Antrags der Personen gebunden, die sie beantragen.
Die im Rahmen der Nothilfe aufgewendeten Beträge sind rückzahlbar, wenn die Hilfe aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben unberechtigt erlangt wurde.
1. Der Dienst kann die Notfallhilfe auf ihren Mindestbetrag reduzieren gegenüber Leistungsempfängern, die die geltenden Vorschriften nicht einhalten.
2. Der Dienst kann auch die Modalitäten der Gewährung der Notfallhilfe ändern. Er kann insbesondere kumulativ oder ausschließlich
b) ihnen ein Lebensmittelpaket aushändigen und dabei von der Übergabe jeglicher materiellen Hilfe in bar absehen.
1. Die Inhaber von N-, F- oder S-Bewilligungen und die Empfänger von Nothilfe sind bei der Krankenkasse oder den Krankenkassen versichert, mit denen das Departement eine Vereinbarung unterzeichnet hat.
2. Fehlt eine Vereinbarung, versichert der Dienst die Inhaber von N-, F- oder S-Bewilligungen und die Empfänger von Nothilfe bei einem oder mehreren Versicherern, die im Sinne von Artikel 13 KVG im Kanton zugelassen sind.
Der Fachbereich legt durch Richtlinie die Modalitäten der Zugehörigkeit und Verteilung von Inhabern der Genehmigungen N, F oder S sowie der Empfänger der Notfallhilfe fest und bestimmt die Auswahl des Selbstbehaltsbetrags.
Die Zahlung der Krankenkassenprämien, des Selbstbehalts und des Selbstkostenanteils gehört zur materiellen Hilfe für die Bezieher von Sozialhilfe und Nothilfe im Asylbereich.
Der Dienst meldet unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers an den Kanton.
1 Die Kinderschutz- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet unverzüglich die erforderlichen vormundschaftlichen Maßnahmen an und übermittelt eine Kopie der getroffenen Entscheidungen an den Dienst.
2. Wenn eine solche Maßnahme nicht sofort eingerichtet werden kann, benennt der Dienst unverzüglich eine Vertrauensperson für die Dauer des Asyl- und Rückführungsverfahrens.
1. Der Dienst sorgt für die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger, bis eine Unterbringung durch den Kinder- und Erwachsenenschutzdienst angeordnet wird.
2. Die Unterbringung muss so schnell wie möglich erfolgen.
Der Dienst arbeitet eng mit dem Kinder- und Jugendschutzdienst im Rahmen der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen zusammen.
Inhaber von Bewilligungen N, F oder S können dazu verpflichtet werden, Kurse zur Sensibilisierung für die schweizerischen Sitten und Gebräuche sowie für die französische Sprache zu besuchen, solange ihre Kenntnisse nicht ausreichen, um ihre Integration zu ermöglichen.
1 Der Dienst kann Schulungsprogramme organisieren, anbieten, durchführen und finanzieren, zugunsten der Inhaber von Ausweis F oder S für Schulungen und zugunsten der Inhaber von Ausweis N, F oder S für Beschäftigungen, je nach deren Bedürfnissen und Fähigkeiten sowie den durch die Beschäftigungs- und Schulungsprogramme angebotenen Möglichkeiten.
2. Die Teilnahme an den Programmen unterliegt einer Entscheidung des Dienstes und führt zum Abschluss einer Vereinbarung mit den begünstigten Personen.
3. Der Dienst kann auch persönliche Ausbildungsprojekte finanzieren.
Der Dienst kann Leistungsaufträge oder Vereinbarungen mit den Veranstaltern von Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogrammen abschließen.
1. Ein allfälliger Einnahmenüberschuss aufgrund der von der Eidgenossenschaft im Asylbereich gezahlten Pauschalen wird als Rückstellung gebildet, um vertragliche Verpflichtungen und Risiken zu decken, die sich aus der Betreuung von Personen ergeben, die der Asylgesetzgebung unterliegen und deren Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalen durch die Eidgenossenschaft erfolgt.
2. Das Departement regelt die Modalitäten der Verwaltung der Rückstellung.
Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 18. März 2025 geregelt.
Inhaber einer Bewilligung N, F oder S sowie die Empfänger von Nothilfe sind verpflichtet, bei der Feststellung der Tatsachen mitzuwirken und den kantonalen Behörden zur Verfügung zu stehen.
Entscheidungen des Dienstes können gemäß dem LPA beim Departement und anschließend beim Kantonsgericht angefochten werden.
Der Dienst betreibt ein automatisiertes Informationssystem mit dem Titel "LoRa", das insbesondere Folgendes ermöglicht
a) die Daten der Inhaber von Genehmigungen N, F oder S, der Empfänger von Nothilfe, der Flüchtlinge mit einer B-Bewilligung und der Staatenlosen zu erfassen;
b) Informationen zum Asylverfahren zu erfassen;
c) die Betreuung der Empfänger von Unterstützungsleistungen auf rationale und effiziente Weise zu organisieren;
d) die Verwaltung ihrer Akten zu kontrollieren;
e) Statistiken zu erstellen.
Der Dienst kann auf Anfrage und in Einzelfällen den im System „LoRa“ erfassten Daten an die Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Der Dienst kann der Neuenburger Polizei online die folgenden Daten übermitteln: den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und das Geschlecht der betroffenen Person, die Art ihres Status sowie gegebenenfalls das Datum, an dem die Asylentscheidung rechtskräftig wurde.
Das Zugangsrecht wird durch die Datenschutzgesetzgebung geregelt.
Diese Verordnung hebt die Verordnung zur Anwendung der Bundesgesetzgebung über das Asylrecht vom 9. Mai 2001 auf.
1 Dieser Erlass tritt sofort in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.