132.025
CH-NE
Anwendungserlass zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 28. Januar 2008 - Abteilung
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Gesetzestext (4 Artikel)
1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt
Art. erster Anwendungserlass zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 28. Januar 2008 - Abteilung
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[2] Das Departement für Wirtschaft und soziale Kohäsion ist das zuständige Departement im Sinne von Artikel 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (EG-BGANA), vom 12. November 1996.
1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt
Art. 2 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, vom 28. Januar 2008 - Zuständige Behörde
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Der Migrationsdienst ist die zuständige Behörde im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer.
1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt
Art. 3 Verordnung zur Anwendung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, vom 28. Januar 2008 - Aufhebung
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Der Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz für Ausländer vom 3. Juni 1998 [3] wird aufgehoben.
1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt
Art. 4 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, vom 28. Januar 2008 - Inkrafttreten und Veröffentlichung
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1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.