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Anwendungserlass zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 28. Januar 2008 - Abteilung

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Gesetzestext (4 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[2] Das Departement für Wirtschaft und soziale Kohäsion ist das zuständige Departement im Sinne von Artikel 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (EG-BGANA), vom 12. November 1996.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

Der Migrationsdienst ist die zuständige Behörde im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

Der Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz für Ausländer vom 3. Juni 1998 [3] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.

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