1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel 1 Anwendungsbereich (CEDA)
Inhaltsübersicht (49)
Gesetzestext (49 Artikel)
Die Vollstreckung der aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen über Ausländer angeordneten Administrativhaft wird durch das vorliegende Konkordat geregelt
b) wenn sie in einer konkordatären Einrichtung erfolgt.
1. Die Vollziehung der Verwaltungshaft für eine Dauer von weniger als 96 Stunden wird nicht zwingend durch das Konkordat geregelt. Die Konferenz, die in Artikel 4 unten definiert ist, kann diese Dauer durch einen einstimmigen Beschluss ändern.
2. Die Vollziehung anderer Zwangsmaßnahmen gemäß Bundesrecht (wie Aufenthaltspflicht, Verbot des Betretens eines bestimmten Gebiets, Durchsuchung, Beschlagnahme) wird nicht durch das Konkordat geregelt.
3. Die konkordatsrechtlichen Organe können jedoch Empfehlungen zur kurzfristigen Haft oder zu anderen Zwangsmaßnahmen abgeben, insbesondere wenn diese interkantonale Auswirkungen haben.
1 Die unterzeichnenden Kantone bleiben insbesondere in folgenden Bereichen zuständig
a) Benennung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden im Sinne von Artikel 13c LSEE;
b) Regelung der Rechtsmittel bezüglich der Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung der Haft;
c) Unterstützung, Rechtsbeistand und Vertretung der betroffenen Personen;
d) Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung.
2. Im Rahmen einer besonderen Vereinbarung mit der kantonalen Behörde am Ort der Haft kann ein unterzeichnender Kanton ihr die materielle Durchführung der Ausschaffung delegieren.
Die Organe des Konkordats sind
a) die Romandische Konferenz der für die Fremdenpolizei zuständigen Departementsvorsteher (nachfolgend: die Konferenz);
b) das Sekretariat der Konferenz;
c) die Konkordatskommission;
d) die beratende Kommission. Konkordat über die Verwaltungshaft von Ausländern.
1 Die Konferenz ist das oberste Organ des Konkordats.
2. Die Konferenz erstellt in den Bereichen, in denen sie es für notwendig hält, Ausführungsbestimmungen zum Konkordat. Diese Bestimmungen werden von den konkordatsgebundenen Kantonen gemäß den Regeln ihres innerstaatlichen Rechts angenommen.
3. Sie erlässt in den Bereichen, in denen sie es für notwendig hält, Richtlinien für die konkordatsgebundenen Kantone.
4. Sie trifft die Entscheidungen, die das Konkordat in ihre Zuständigkeit stellt.
5. Sie überwacht die Anwendung und Auslegung des Konkordats.
6. Sie kann den konkordatsgebundenen Kantonen Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten.
7. Sie ist befugt, mit einem nicht konkordatsgebundenen Kanton oder einer interkantonalen Organisation eine Vereinbarung zur extrakonkordatären Vollstreckung der Verwaltungshaft zu schließen.
8. Sie sorgt für die berufliche Ausbildung und die Weiterbildung des Personals der konkordatsgebundenen Einrichtungen und des Personals der konkordatsgebundenen Kantone, das mit der Vollstreckung der Verwaltungshaft betraut ist.
1 Die Konkordatskommission hat folgende Aufgaben
a) die Fragen zu prüfen, die ihr von der Konferenz, ihrem Sekretariat oder einem ihrer eigenen Mitglieder vorgelegt werden;
b) der Konferenz über den Präsidenten alle nützlichen Vorschläge zur Anwendung des Konkordats zu unterbreiten.
1 Die Konferenz besteht aus einem Vertreter jedes der konkordierenden Kantone, der ein vom jeweiligen kantonalen Regierung gehörender Staatsrat ist.
2. Die Mitglieder der Konferenz können sich von ihren Mitarbeitern, die mit der Ausführung der Verwaltungshaft betraut sind, unterstützen lassen. Auch die Mitglieder der Leitung der konkordierenden Einrichtungen können an den Sitzungen teilnehmen. Die Konferenz kann außerdem einen oder mehrere Vertreter der beratenden Kommission einladen.
1. Die Konferenz ernennt ihren Präsidenten.
2. Sie bildet ein Sekretariat, dessen Kosten gemeinsam von den Konkordatskantonen getragen werden. Sie legt den Beitrag jedes Kantons fest.
3. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wenn ein Konkordatskanton es verlangt.
4. Sie legt ihre Verfahrensweise fest.
1. Die Konferenz ernennt ihren Sekretär.
2. Der Sekretär bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, unterbreitet ihr Vorschläge und führt die Protokolle.
3. Er überwacht die Ausführung der Entscheidungen der Konferenz und führt die Arbeiten aus, mit denen sie ihn beauftragt.
1. Die Konkordatskommission besteht aus Personen, die für die Anwendung des LMC in den konkordatsgebundenen Kantonen sowie für die Leitung der konkordatsgebundenen Einrichtungen verantwortlich sind.
2. Die Mitglieder werden vom zuständigen Departementsleiter und vom Rat der in Artikel 32 unten definierten Stiftung ernannt.
3. Den Vorsitz führt der Sekretär der Konferenz.
4. Die Konkordatskommission legt ihre Verfahrensweise fest.
1. Die beratende Kommission besteht aus je einem Vertreter pro Kanton, der von diesem bestimmt wird. Der Vertreter wird – außerhalb der Verwaltung und Behörden – aus den in der Aufnahme oder Unterstützung von Ausländern aktiven Hilfswerken ausgewählt.
2. Ein Vertreter der Konkordatskommission, der von dieser ernannt wird, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3. Die beratende Kommission legt ihre Verfahrensweise fest.
1 Die beratende Kommission hat folgende Aufgaben
a) die von der Konferenz oder ihrem Sekretär angeforderten Studien durchzuführen;
b) der Konferenz, über den Sekretär derselben, oder der konkordatären Kommission, über deren Vorsitzenden oder dessen Vertreter, alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie für angebracht hält.
1. Die Verwaltungshaft erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung.
2. Die Leitung der Einrichtung (im Folgenden: die Leitung) kann eine Zellenhaft anordnen, wenn diese erforderlich ist, um den Schutz des Häftlings oder eines Dritten zu gewährleisten, oder als Disziplinarmaßnahme.
1. Der Gefangene hat Anspruch auf Achtung und Schutz seiner Würde, seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit sowie seiner religiösen Überzeugungen.
2. Die Ausübung der Rechte des Gefangenen darf nur insoweit eingeschränkt werden, wie es die Freiheitsentziehung, die Erfordernisse des kollektiven Lebens in der Anstalt oder der normale Betrieb der Anstalt erfordern.
1. Bei seiner Ankunft in der Einrichtung wird der Häftling in einer für ihn verständlichen Sprache über die aus der Hausordnung der Einrichtung resultierenden Rechte und Pflichten sowie über die Haftbedingungen informiert. Es wird ihm eine Liste der Hilfswerke und der juristischen Bereitschaftsdienste überreicht.
2. Die Anstaltsleitung bietet dem Häftling an, eine von ihm gewählte Person, die in der Schweiz wohnt, über seine Inhaftierung zu benachrichtigen.
1. Gefangene Frauen müssen nach Möglichkeit von männlichen Gefangenen getrennt werden, zumindest während der Nachtruhe.
2. Die Anstaltsleitung kann Ausnahmen zulassen, um familiäre Bindungen zu berücksichtigen.
1 Der Inhaftierte verfügt über seine persönlichen Gegenstände.
2. Die Anstaltsleitung kann gefährliche Gegenstände, solche, die für einen Ausbruch verwendet werden könnten, und solche, die die innere Ordnung ernsthaft stören können, beschlagnahmen.
3. Die kantonale Behörde kann diese Gegenstände konfiszieren, sofern ihre Gesetzgebung dies erlaubt.
4. Das Geld des Inhaftierten wird bei der Einrichtung hinterlegt.
5. Das Vermögen des Inhaftierten, vermehrt durch zwischenzeitlich von der Einrichtung oder Dritten geleistete Zahlungen und vermindert um den Betrag der dem Inhaftierten in Rechnung gestellten Ausgaben (zum Beispiel Einkäufe, Mieten oder Reparaturen, verschiedene Rechnungen), wird ihm bei seinem Verlassen der Einrichtung gegen Quittung zurückerstattet.
1. So bald wie möglich und spätestens am vierten Tag nach seinem Eintritt in die Einrichtung, unterzieht sich der Häftling einer ärztlichen Untersuchung.
2. Die Einrichtung organisiert einen medizinischen Dienst, der für die ambulante Versorgung und die Notfallversorgung sorgt.
1 Die Anstaltsleitung bietet dem Häftling, soweit möglich, bezahlte Beschäftigungen und verschiedene Aktivitäten an.
1. Im Allgemeinen kann der Gefangene tagsüber frei auf einen Außenbereich zugreifen.
2. Er hat ab Beginn der Haft das Recht auf mindestens eine Stunde Spaziergang pro Tag.
1. Der Inhaftierte kann frei korrespondieren.
2. Mit Ausnahme der Post des Bevollmächtigten kann die eingehende Post kontrolliert werden, wenn ernsthafte Hinweise auf das Vorhandensein gefährlicher oder unerlaubter Gegenstände vorliegen. Der Inhaftierte wird über die Kontrolle informiert.
1. Der Gefangene kann Besucher frei und ohne Überwachung empfangen.
2. Die Organisation der Einrichtung kann Beschränkungen hinsichtlich Häufigkeit und Dauer der Besuche rechtfertigen. Der Gefangene hat das Recht auf mindestens zwei Stunden Besuch pro Woche.
3. Die Besucher können durchsucht werden. Die Leitung kann die Überwachung der Besuche anordnen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für Missbrauch, Fluchtgefahr oder Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung vorliegen. Der Besuch des Bevollmächtigten darf nicht überwacht werden.
1. Der Gefangene darf auf eigene Kosten frei per Telefon oder Fax kommunizieren.
2. Die Leitung kann die Überwachung der Kommunikation anordnen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für Missbrauch, Fluchtgefahr oder Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung vorliegen. Die Kommunikation mit dem Bevollmächtigten darf nicht überwacht werden.
1. Die Anstalt stellt dem Gefangenen Fernseh- und Radiogeräte zur Verfügung. Sie kann ihn um eine Beteiligung an den Kosten bitten.
2. Die Anstalt verfügt über eine Bibliothek.
3. Der Gefangene kann auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften seiner Wahl abonnieren.
1. Während seines Aufenthalts in der Einrichtung erhält der Häftling ein tägliches Guthaben, das von der Konferenz festgelegt wird, zur Deckung seiner geringfügigen Ausgaben.
2. Der Häftling, der einer entlohnten Tätigkeit nachgeht, erhält ein tägliches Guthaben, das von der Konferenz festgelegt wird.
1 Der Gefangene kann durchsucht werden. Seine persönlichen Gegenstände und sein Zimmer können inspiziert werden.
2. Die körperlichen Durchsuchungen müssen von einer Person desselben Geschlechts durchgeführt werden.
1. Die Anstaltsleitung kann eine Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen verhängen, der schuldhaft die Vorschriften des Vollzugsregimes oder die Anstaltsordnung verletzt.
2. Disziplinarmaßnahmen sind die schriftliche Verwarnung, der Entzug erworbener Vorteile und die Einzelhaft. Die Einzelhaft darf nicht länger als fünf Tage dauern.
1. Der Gefangene hat jederzeit das Recht, ein Gespräch mit der Leitung zu führen.
2. Der Gefangene hat jederzeit das Recht, eine Beschwerde bezüglich seiner Haftbedingungen oder der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen zu formulieren. Die Beschwerde kann an jede kantonale oder konkordatsrechtliche Behörde gerichtet werden.
1 Ein Vergleichsreglement legt die allgemeinen Bedingungen und Modalitäten des Haftregimes fest. Es bestimmt die Rechtsmittelwege und die zuständigen Behörden.
1. Die konkordatsangehörigen Kantone verfügen über folgende Einrichtungen zur Durchführung der administrativen Haft von Ausländern
a) die von der konkordatsangehörigen Stiftung betriebenen Einrichtung(en);
b) die von einem der konkordatsangehörigen Kantone betriebenen Einrichtung(en), die von der Konferenz anerkannt wurden.
2. Die Anerkennung (im Sinne des obigen Buchstabens b) wird von der Konferenz unter Berücksichtigung der materiellen Bedingungen und qualitativen Anforderungen, die für die administrative Haft anwendbar sind, entschieden. Sie kann mit Auflagen versehen oder zeitlich begrenzt sein.
1 Die Konferenz legt den Pensionspreis jeder konkordatsgebundenen Einrichtung fest.
2. Der Pensionspreis strebt die Kostendeckung an. Er kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der Kanton, der die Unterbringung anordnet, ein Konkordatskanton ist oder nicht.
1 Eine Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: die Stiftung) wird von der Konferenz errichtet, die ihren Sitz und ihre Gründungsurkunde nach den folgenden wesentlichen Elementen bestimmt
a) Der Zweck besteht insbesondere darin, – den Bedarf an Infrastrukturen für die Verwaltungshaft zu untersuchen und zu definieren, – ein oder mehrere Einrichtungen für die Durchführung der Verwaltungshaft zu errichten, betreiben und verwalten;
b) Das Stiftungskapital wird von den Vertragskantonen in Höhe von je 100.000 Franken (einhunderttausend Franken) gezeichnet, wobei spätere Zeichnungen oder Teilbeitritte vorbehalten sind.
1 Die Stiftung legt ihr Budget und ihre Rechnungen der Konferenz zur Genehmigung vor. Sie übermittelt ihr einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
2. Ein möglicher Fehlbetrag der Stiftung wird auf folgende Weise gedeckt
a) durch den oder die Sitzkantone der Einrichtungen in einem von der Konferenz festgelegten Betrag, der sich nach den wirtschaftlichen Vorteilen und sonstigen Auswirkungen für den Sitzkanton richtet;
b) der Restbetrag, durch die Vertragskantone anteilig zu ihrer Wohnbevölkerung. In diesem Zusammenhang fasst die Konferenz mindestens einmal jährlich einen Beschluss und kann dabei die Belegung einer anerkannten kantonalen Einrichtung zugunsten eines anderen Vertragskantons berücksichtigen.
1 Die Konferenz gründet die Stiftung und legt ihre Satzung durch eine Verordnung im Sinne von Artikel 5 oben fest.
1. Die konkordatsgebundenen Kantone verpflichten sich, die administrativ in ihrer Zuständigkeit stehenden Gefangenen in den konkordatsgebundenen Einrichtungen unterzubringen.
2. Die Einrichtung ist verpflichtet, diese Gefangenen aufzunehmen.
3. Die Unterbringung oder der Transfer eines Gefangenen in eine nicht konkordatsgebundene Einrichtung bleibt in besonderen Umständen vorbehalten, insbesondere aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen.
4. Wenn die Leitung im Verlauf der Haft der Ansicht ist, dass ein Gefangener in eine andere Einrichtung verlegt werden sollte, stellt sie einen Antrag an die Vollzugsbehörde des Kantons, der die Haft angeordnet hat.
1 Die zuständige Behörde jedes Kantons (Vollzugsbehörde) entscheidet nach freiem Ermessen über die Unterbringung oder Verlegung, insbesondere unter Berücksichtigung der zu erledigenden Verwaltungsformalitäten, der voraussichtlichen Modalitäten der Rückführung und von Sicherheits- oder Ordnungsüberlegungen innerhalb der Einrichtung.
2. Diese Vollzugsbehörde ist ausschließlich zuständig für
a) die Anordnung der Aufhebung der Haft, sei es zur Entlassung oder im Hinblick auf die Rückführung oder zur Übergabe an eine andere Behörde;
b) die Anordnung von Einschränkungen des durch die Hausordnung der Einrichtung festgelegten allgemeinen Haftregimes;
c) die Vornahme aller Entscheidungen bezüglich der Vermögenswerte, die der Inhaftierte bei seiner Einlieferung hinterlegt hat;
d) die Vornahme aller Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung, Erleichterung und Sicherstellung der Schritte, die auf die Ausreise des Inhaftierten aus der Schweiz abzielen.
3. Die Leitung ist zuständig für alle Entscheidungen hinsichtlich des Haftregimes, der Ordnung und der Sicherheit der Einrichtung.
1 Die Regelung der Konkordatsanstalten wird von der Stiftung oder dem Kanton, dem die Anstalt untersteht, erlassen. Sie bedarf der Genehmigung der Konferenz auf Vorschlag der Konkordatskommission. Sie darf nichts enthalten, das dem Konkordat oder dessen Anwendungsbestimmungen widerspricht.
1. Die Überwachung der Haftbedingungen in konkordaten Einrichtungen wird von einem Besucherkomitee (nachstehend: das Komitee) und von jedem seiner Mitglieder gemäß den vom Komitee festgelegten Modalitäten ausgeübt.
2. Dieses Komitee besteht aus drei bis neun Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenz im Bereich der Haft, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität ausgewählt werden.
3. Die Mitglieder des Komitees werden von der Konferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt.
4. Ihr Mandat ist erneuerbar.
5. Das Komitee legt seine Verfahrensweise fest. Es kann Experten hinzuziehen, deren Aufgabe vorübergehend oder speziell ist und deren Mandat der Konferenz mitgeteilt wird.
6. Die Konferenz entscheidet über die weiteren Bedingungen des dem Komitee übertragenen Mandats.
7. Die Ausgaben des Komitees werden im Budget des Sekretariats der Konferenz veranschlagt.
1. Der Ausschuss übt seine Überwachung aus durch
– Besuche der Haftanstalten;
– Besuche der Insassen, mit denen er sich ohne Zeugen unterhalten kann;
– Gespräche mit der Leitung und dem Personal der Haftanstalten;
– die Anforderung aller nützlichen Unterlagen, die von der Stiftung, den Konkordatskantonen oder den konkordatischen Organen gehalten werden;
– die Anhörung jeder Person, die er für zweckmäßig hält.
2. Der Ausschuss richtet an die Konferenz einen schriftlichen Bericht über seine Besuche. Er kann auch mündlich berichten. Der Ausschuss berichtet über seine Feststellungen und kann Vorschläge oder Empfehlungen abgeben. Er berichtet auch über besondere Anfragen der Konferenz oder eines Konkordatskantons.
3. Die Berichte des Ausschusses sind vertraulich. Die Modalitäten einer eventuellen Veröffentlichung werden gemeinsam vom Ausschuss und der Konferenz festgelegt. Die Konferenz entscheidet über die Weiterleitung der Besuchsberichte an die Justizbehörden.
4. Der Ausschuss und jedes seiner Mitglieder sowie die fallweise bestellten Experten haben freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und zu allen inhaftierten Personen.
1. Unter dem Vorbehalt eines besonderen Mandats kann ein Konkordatskanton dem Ausschuss die Überwachung der Haftbedingungen übertragen, die nicht unter das Konkordat fallen.
2. In diesem Fall dürfen die Überwachungsmodalitäten nicht weniger weitreichend sein als die im Konkordat vorgesehenen.
1. Die konkordatsgebundenen Kantone können die Behörden und Beamten benennen, die berechtigt sind, die Einrichtungen zu besichtigen.
2. Die Justizbehörden der konkordatsgebundenen Kantone, die für die Anordnung der Haft, die Kontrolle der Haftgründe, deren Verlängerung oder Aufhebung zuständig sind, können die Einrichtungen betreten, um ihre gesetzliche Kompetenz auszuüben.
3. Die Stiftung ist zuständig für die Erlaubnis zur Besichtigung der Haftorte durch andere Personen, insbesondere durch die Mitglieder der beratenden Kommission.
1. Vorbehaltlich der Übernahme der Kosten durch den Häftling oder durch einen Dritten werden die notwendigen medizinischen Kosten von der Vollzugsbehörde des Kantons getragen, die die Inhaftierung angeordnet hat.
2. Die Konferenz kann über die Modalitäten entscheiden.
3. Die Folgen eines Unfalls, der während der Haft auftritt, werden von der Einrichtung übernommen.
1. Die Konferenz und der Sekretär pflegen die Beziehungen des Konkordats mit den Bundesbehörden, unbeschadet der üblichen Beziehungen der konkordatsbeteiligten Kantone mit dem Bund.
2. Die Stiftung korrespondiert direkt mit den Bundesbehörden bezüglich der Anwendung von Artikel 14e, Absatz 1 LSEE und erhält gegebenenfalls die Bundesleistungen, unter dem Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eigentümers der Einrichtung.
3. Die kantonale Vollzugsbehörde korrespondiert direkt mit den Bundesbehörden bezüglich der Anwendung von Artikel 14e, Absatz 2 LSEE. Sie zieht die allfällige Bundesbeteiligung ein.
1 Die Leitung ist befugt, die öffentliche Gewalt des Kantons, in dem sich die Einrichtung befindet, zu ersuchen.
1 Jeder Streit zwischen Konkordatskantonen oder nachgeordneten Organen des Konkordats wird von der Konferenz in erster Instanz endgültig entschieden.
1. In seinen Artikeln 1 bis 12, 30 bis 34 und 43 bis 49 tritt das Konkordat am 1. Februar 1997 in Kraft, sofern es von den zuständigen Behörden von mindestens zwei Kantonen genehmigt wurde. Diese Genehmigung muss von den Kantonen gemäß den Bestimmungen ihrer Gesetzgebung veröffentlicht werden.
2. Das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen des Konkordats wird von der Konferenz entschieden, die den konkordierenden Kantonen das Datum, insbesondere zur Veröffentlichung, mitteilen wird.
1 Das Konkordat steht jedem Schweizer Kanton offen, der ihm nach den Bestimmungen seiner Gesetzgebung zustimmt. Das Beitrittsgesuch ist an die Konferenz zu richten, die die Bedingungen für diesen Beitritt festlegt, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen und der Beteiligung am Kapital der Stiftung.
1 Die Vollstreckung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder des späteren Beitritts laufenden Verwaltungsverwahrung wird durch das vorliegende Konkordat geregelt, es sei denn, das alte Recht ist für den Verwahrten vorteilhafter.
2. Die Konferenz regelt die anderen Fragen im Zusammenhang mit der Übergangszeit.
1. Jeder der konkordatsschließenden Kantone kann das Konkordat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren kündigen.
2. Die Kündigungserklärung muss vom Regierung des Kantons an den Präsidenten der Konferenz gerichtet werden.
Das obige Konkordat wird am Donnerstag, den 4. Juli 1996, in Bellevue, Kanton Genf, von den folgenden Mitgliedern der Konferenz der Vorsteher der Justiz- und Polizeidepartemente der Westschweiz und des Tessins unterzeichnet: im Namen des Vorstehers des Departements für Justiz, Polizei und militärische Angelegenheiten des Kantons Waadt, Herr Vincent Grandjean, Generalsekretär dieses Departements, Herr Maurice Jacot, Vorsteher des Departements für Justiz, Gesundheit und Sicherheit des Kantons Neuenburg, Herr Gérard Ramseyer, Staatsrat, zuständig für das Departement für Justiz und Polizei sowie für den Verkehr des Kantons Genf.