1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - ERSTES KAPITEL Zuständige Behörden (EGANAG)
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
[4] 1 Das vom Staatsrat bezeichnete Departement (nachfolgend: das Departement) übernimmt die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Bereich Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern, Integration und Zwangsmaßnahmen.
2. Es übt alle Funktionen aus, die sich auf die Fremdenpolizei beziehen und die nicht einer Bundesbehörde obliegen oder die die kantonale Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde zuweist.
3. Es ist beauftragt, die Einhaltung der Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber ausländischen Arbeitskräften zu überwachen, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Lohn und Unterkunft.
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[7] 1 Das Zwangsmaßnahmengericht ist zuständig für
a) die zuständige Behörde zu ermächtigen, die Haft auf maximal sechs Monate zu verlängern (Art. 13b, Abs. 2, AuG);
b) die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Haft zu überprüfen (Art. 13c, Abs. 2 und 3, AuG);
c) über ein Gesuch um Haftentlassung zu entscheiden (Art. 13c, Abs. 4, AuG);
d) die Aufhebung der Haft anzuordnen, wenn die inhaftierte Person eine Strafe oder Maßnahme vollziehen muss, die mit Freiheitsentzug verbunden ist (Art. 13c, Abs. 5, Buchstabe c, AuG);
e) die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räumlichkeiten anzuordnen (Art. 14, Abs. 4, AuG).
2. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf spätere Entscheidungen im selben Fall.
[8] Die Beamten der neuenburgischen Polizei sind befugt, Ausländer einer Durchsuchung zu unterziehen und die von ihm mitgeführten Gegenstände zu beschlagnahmen, um Reisedokumente, Ausweispapiere, gefährliche Gegenstände, Drogen oder Vermögenswerte fragwürdiger Herkunft im Sinne der bundesrechtlichen Asyl- und Ausländergesetzgebung sicherzustellen.
Die beratende Kommission bezüglich Asylbewerber wird zu grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Bereich des Ausländerrechts konsultiert.
1 Um den Ablauf eines Rückführungsverfahrens sicherzustellen, kann der Ausländer während der Vorbereitung der Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht unter den im Artikel 13a LSEE vorgesehenen Bedingungen in Haft genommen werden.
2. Wenn eine erstinstanzliche Rückführungs- oder Ausweisungsentscheidung zugestellt wurde, kann der Ausländer unter den im Artikel 13b LSEE vorgesehenen Bedingungen in Haft genommen oder darin belassen werden, um deren Vollstreckung sicherzustellen.
[9] 1 Die vom Staatsrat bezeichnete Behörde (nachfolgend: die zuständige Behörde) trifft ohne Verzögerung eine Entscheidung über das Aufenthaltsrecht des inhaftierten Ausländers (Art. 13c, Abs. 6, ANAG).
2. Sie teilt ihre Entscheidung der inhaftierten Person oder deren Bevollmächtigten mit, falls erforderlich, mündlich in einer Sprache, die sie versteht.
Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Inhaftierung gelten nicht für Minderjährige.
[10] 1 Sobald die zuständige Behörde die Inhaftierung angeordnet oder aufrechterhalten hat (Art. 13a und 13b, Abs. 1, LSEE), übermittelt sie ihre Entscheidung sowie die Akten des Falles dem Zwangsmaßnahmengericht unter Angabe der Sprache, in der sich die festgehaltene Person ausdrückt oder angehört werden kann, gegebenenfalls auch den Namen der von ihr benannten Person, die sich in der Schweiz befindet.
2. Sie informiert die festgehaltene Person in einer Sprache, die sie versteht, über ihr Recht, unverzüglich durch einen Rechtsvertreter und Dolmetscher unterstützt zu werden.
3. Außerdem benachrichtigt sie die vom Inhaftierten benannte Person, die sich in der Schweiz befindet (Art. 13d, Abs. 1, LSEE).
[11] 1 Das Zwangsmaßnahmengericht entscheidet im Rahmen eines mündlichen Verfahrens
a) spätestens 72 Stunden nach der Inhaftierung über die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Haft (Art. 13c, Abs. 2, ANAG);
b) innerhalb von acht Arbeitstagen über das Gesuch um Aufhebung der Haft (Art. 13c, Abs. 4, ANAG).
2 Falls der Ausländer einen Bevollmächtigten hat, wird dieser über Ort und Zeitpunkt der Anhörung informiert.
1. Die Administrativhaft erfolgt ab der 96. Stunde der Haft in einer übereinkommensgemäßen Einrichtung im Sinne des Konkordats über die Vollstreckung der Administrativhaft gegenüber Ausländern vom 4. Juli 1996.
2. Die Bedingungen für die Vollstreckung der Haft in der Vorbereitungs- und Ausschaffungsphase sind durch Kapitel 3 des Konkordats über die Vollstreckung der Administrativhaft gegenüber Ausländern vom 4. Juli 1996 und dessen Ausführungsbestimmungen geregelt.
[12] 1 Wenn die Behörden der Ansicht sind, dass die Verlängerung der Haft notwendig ist (Art. 13c Abs. 2 LSEE), legt die zuständige Behörde dem Gericht für Zwangsmaßnahmen einen schriftlichen und begründeten Antrag zusammen mit den Unterlagen vor.
2. Der Antrag wird spätestens zwölf Arbeitstage vor Ablauf der drei Monate (Art. 13b Abs. 2 LSEE) eingereicht.
[13] Anträge auf Entlassung aus der Haft müssen schriftlich beim Zwangsmaßnahmengericht innerhalb der in Artikel 13c, Absatz 4, LSEE vorgesehenen Fristen eingereicht werden.
[14] 1 Sobald die Voraussetzungen für die Haft nicht mehr gegeben sind, ordnet die zuständige Behörde die Freilassung des Ausländers an.
2. Die Vollstreckung der Wegweisung oder der Ausweisung beendet die Haft.
[15] 1 Die Entscheidungen des Zwangsmaßnahmengerichts werden dem Ausländer schriftlich mitgeteilt.
2. Die von ihm benannte Person in der Schweiz sowie der Bevollmächtigte werden darüber informiert.
[16] Die zuständige Behörde und das Zwangsmaßnahmengericht können alle erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Identität des Ausländers festzustellen, insbesondere die Aufnahme von Fotografien und Fingerabdrücken.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes wird das Verfahren durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 18. März 2025 [17] geregelt.
[18] 1 Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde kann beim Departement und anschließend beim Kantonsgericht Berufung eingelegt werden.
2. Die Entscheidungen über die administrative Inhaftierung und deren Aufrechterhaltung sind jedoch nicht anfechtbar.
3. Die Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Zuweisung eines Aufenthaltsortes und das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 13e, Abs. 3, LSEE).
[19] 1 Die Entscheidungen des Zwangsmaßnahmengerichts können beim Kantonsgericht angefochten werden.
2. Die Beschwerde muss summarisch begründet werden.
3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
4. Das Kantonsgericht muss so schnell wie möglich über die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Haft entscheiden.
Grundsätzlich gehen die Haftkosten zu Lasten des Ausländers.
[20] Die Honorare des Vertreters des Ausländers gehen zu dessen Lasten, vorbehaltlich des kantonalen Rechts in Sachen Straf- und Verwaltungshilfe.
1. Der Staat übernimmt die Kosten für die Unterstützung und Rückführung von Ausländern, die ohne Genehmigung beschäftigt sind und die abgeschoben oder ausgewiesen werden.
2. Die durch die Ausführung dieser Bestimmung entstehenden Ausgaben werden dem Arbeitgeber auferlegt.
[21] 1 Wenn das Zwangsmaßnahmengericht oder die Beschwerdebehörde die Haft für ungerechtfertigt hält, kann der Ausländer eine Entschädigung für den Schaden, den ihm die Haft verursacht hat, verlangen.
2. Der Inhalt des Absatzes 1 dieses Artikels sowie des Artikels 24a muss vollständig am Ende der Entscheidung aufgeführt sein.
[22] 1 Der Entschädigungsantrag unterliegt den Bestimmungen der Artikel 11 und 21, Absatz 1, des Gesetzes über die Haftung der öffentlichen Körperschaften und ihrer Bediensteten (Haftungsgesetz) vom 26. Juni 1989 [23] in Bezug auf das Verfahren und die Zuständigkeit.
2. Er muss schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der Entscheidung über die ungerechtfertigte Haftung an die zuständige Abteilung gerichtet werden, andernfalls verfällt der Anspruch.
3. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVfG) vom 18. März 2025 [24] über das Verwaltungsrechtliche Handeln sind im Übrigen anwendbar.
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer vom 25. März 1991 [25] wird aufgehoben.
1. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Staatsrat sorgt erforderlichenfalls für seine Verkündung und Ausführung. Er legt das Datum seines Inkrafttretens fest.
Gesetz erlassen durch den Staatsrat am 10. Januar 1997.
Das Inkrafttreten erfolgt unverzüglich.