Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Bewohnerkontrolle (GHRPR), vom 3. November 2009 - Ziele und Gegenstände (GHRPR)
Inhaltsübersicht (67)
Gesetzestext (67 Artikel)
Das vorliegende Gesetz hat folgende Ziele
a) die Erfassung von Daten zu statistischen Zwecken zu vereinfachen, indem durch die Harmonisierung der Personenregister sowie den durch die Gesetzgebung vorgesehenen Austausch von personenbezogenen Daten zwischen Registern vorgegangen wird;
b) die notwendigen Vorschriften zur Führung des Einwohnerregisters zu schaffen, das heißt des Registers aller Personen, die in einer Gemeinde des Kantons niedergelassen oder sich aufhalten, gemäß der Bundesgesetzgebung, und den öffentlichen Verwaltungen die benötigten Auskünfte über diese Personen bereitzustellen.
1. Das Gesetz gilt für Schweizer Staatsangehörige und Ausländer.
2. Die besonderen Bestimmungen über den Aufenthalt und die Niederlassung von ausländischen Staatsangehörigen bleiben vorbehalten.
1. Eine Person hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie erkennbar für Dritte lebt, mit der Absicht, dauerhaft dort zu wohnen und ihren persönlichen Lebensmittelpunkt zu haben.
2. Eine Person kann nur einen Wohnsitz haben, folglich nur eine Niederlassungsgemeinde.
3. Eine Person gilt als in der Gemeinde wohnend und dort niedergelassen, in der sie das erforderliche Dokument eingereicht hat (Art. 44 Abs. 2, lit. a) und Abs. 3).
Eine Person hält sich in einer Gemeinde auf, wenn sie dort zu einem bestimmten Zweck wohnt, ohne die Absicht, dauerhaft dort zu leben, jedoch für eine Dauer von mindestens drei aufeinander folgenden Monaten oder verteilt über dasselbe Jahr, insbesondere um dort Schulen zu besuchen oder in einer Bildungseinrichtung, einem Hospiz, einem Krankenhaus oder einer Haftanstalt untergebracht zu werden.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsakte führen zur Erhebung von Gebühren, gemäß dem vom Staatsrat festgelegten Tarif.
1 Der Staatsrat übt die oberste Aufsicht über die Harmonisierung der Register aus.
2. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3. Er benennt
a) das oder die für die Harmonisierung der Register zuständigen Departemente (im vorliegenden Kapitel abgekürzt: das Departement);
b) die Dienststelle, die mit der Koordination und Umsetzung der Harmonisierungsmassnahmen sowie mit der Durchführung der entsprechenden Qualitätskontrollen betraut ist (im vorliegenden Kapitel abgekürzt: die Dienststelle).
4. Er legt fest
a) welche Register in elektronischer Form geführt werden;
b) welche Leistungen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes den Nutzern des sicheren zentralen Schalters angeboten werden.
1. Das für die Harmonisierung der Register zuständige Departement sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Harmonisierung.
2. Es kann Richtlinien erlassen.
Der Dienst für die Harmonisierung der Register hat folgende Aufgaben
a) Er ist der Ansprechpartner gegenüber dem Bundesamt für Statistik (BFS);
b) Er koordiniert das Verfahren, überwacht die Einhaltung der Fristen für die Harmonisierung der Register und führt in Abstimmung mit dem BFS Qualitätskontrollen durch;
c) Er informiert das BFS im Voraus über jede wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Registers;
d) Er ist verantwortlich für die Koordination der verschiedenen Einheiten, die an der Harmonisierung der Register beteiligt sind, indem er ihnen die erforderlichen Informationen und Schulungen zur Verfügung stellt;
e) Er wacht über die Anwendung der Bundesgesetzgebung zur Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister in Bezug auf die Datenplattform und deren sichere Übermittlung an den Bund;
f) Er erstellt die kantonale Volkszählung auf Basis der ihm vorliegenden Daten;
g) Er übt alle Zuständigkeiten aus, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Die Gemeinden
a) führen das Einwohnerregister und das Wählerregister in elektronischer Form;
b) stellen sicher, dass Personen, die in Kollektivhaushalten leben, im Einwohnerregister und gegebenenfalls im Wählerregister eingetragen sind;
c) sind allein verantwortlich für den Datenschutz im Rahmen ihrer Leistungen bezüglich der Führung der in Buchstabe a) vorgesehenen Register;
d) aktualisieren das Gebäude- und Wohnungsregister (RegBL) und erstellen die Bau-Statistik in elektronischer Form;
e) stellen die Straßen- und Adressnomenklatur bereit und müssen die im kantonalen Verzeichnis aufgeführte Nomenklatur beachten;
f) müssen die sichere Austauschplattform nutzen, die auf Ebene des Netzwerks des Kantons Neuenburg eingerichtet ist, um alle Datenaustausche sicherzustellen, die durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind;
g) benennen eine kompetente Person, die die Koordination mit dem Dienst zur Harmonisierung der Register auf kommunaler Ebene sicherstellt.
[6] Die Entscheidungen des Dienstes können beim Departement angefochten werden, die des Departements beim Kantonsgericht, gemäß dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 18. März 2025 [7].
Der Staatsrat benennt die kantonalen Dienste und Institutionen, die berechtigt sind, die AHV-Versichertennummer systematisch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen erbringt der Dienst
a) meldet kollektiv für alle kantonalen Dienste, die die in der LHR vorgesehenen Register führen, die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer bei der Zentrale Ausgleichsstelle;
b) stellt sicher, dass diese Dienste die erstmalige globale Zuweisung und Mitteilung der AHV-Versichertennummer gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren beantragen;
c) ist befugt, die AHV-Versichertennummer systematisch zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben zu verwenden;
d) ist nur insoweit befugt, die AHV-Versichertennummer an andere kantonale Dienste weiterzugeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1. Im Rahmen der Harmonisierung der Register wird jeder Person, die im Einwohnerregister eingetragen ist, von der zuständigen Behörde eine Gebäudenummer (eidgenössischer Gebäudeidentifikator, EGID) und eine Wohnungsnummer (eidgenössischer Wohnungsidentifikator, EWID) zugeteilt.
2. Diese Nummern werden aus dem Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (RegBL) entnommen.
3. Sobald die Nummern den Gebäuden und Wohnungen zugeteilt wurden, dürfen sie nicht verändert werden.
Die Eigentümer und die Mieter müssen den Personen, die mit der Ermittlung der Wohnungsnummer beauftragt sind, alle erforderlichen Informationen geben und, falls nötig, den Zugang zu ihren Gebäuden oder Wohnungen gestatten.
1. Zur Einführung und Aktualisierung der Wohnungsnummerierung sind die Eigentümer-Vermieter oder deren Bevollmächtigte, die mit der Verwaltung beauftragt sind (nachfolgend: die Eigentümer genannt), verpflichtet, eine Liste der Wohnungen und ihrer Mieter, geordnet nach Gebäuden, bereitzustellen.
2. Wenn auf der Grundlage dieser Informationen eine Wohnung nicht identifiziert werden kann, obliegt es dem Mieter, alle erforderlichen Angaben zu seiner Wohnung zu machen, insbesondere die Größe und Lage derselben.
1. Wenn die Wohnungsnummern festgelegt und eingeführt sind, müssen sie in neuen Mietverträgen angegeben werden.
2. Die Vermieter informieren ihre Mieter über das Vorhandensein und den Nutzen der Wohnungsnummer, sodass diese in der Lage sind, sie bei den obligatorischen Anmeldungen dem Einwohnerkontrollamt mitzuteilen.
1 Die Eigentümer sind verpflichtet, dem Gemeindedienst für Einwohnerkontrolle die Ankunft oder den Wegzug von Mietern anzuzeigen, unter Angabe der Nummern der betroffenen Gebäude und Wohnungen, auch im Fall eines Umzugs innerhalb desselben Gebäudes oder derselben Gebäudegruppe, sowie bei Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen.
2. Artikel 48, Absatz 1 bleibt vorbehalten.
1. Die staatlichen Dienste, die Datenquellen besitzen, die die Bestimmung und Einführung der Wohnungsnummer ermöglichen, sind verpflichtet, diese kostenlos dem Dienst zur Verfügung zu stellen.
2. Dies gilt ebenfalls für die Kantonalgebäudeversicherung und Prävention (ECAP) sowie für Energie- und Trinkwasserversorger.
3. Bei Bedarf kann der Staatsrat diese Verpflichtung auf andere Inhaber von Datenquellen ausdehnen.
1. Die Daten müssen in einer Form übermittelt werden, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
2. Der Dienst legt das Format, den Stichtag und die Modalitäten der Datenübermittlung fest.
Zur Bestimmung und Einführung der Wohnungsnummer können die Gemeinden einen Dienstleister beauftragen, um die erforderlichen Arbeiten zur Erhebung und Überprüfung der Daten durchzuführen sowie, falls sie dies beschließen, die Anbringung der Wohnungsnummern vorzunehmen.
1. Der Dienstleister kann auf Antrag vom Einwohnerkontrollamt die folgenden personenbezogenen Daten unentgeltlich erhalten
e) Geschlecht.
2. Gegebenenfalls kann er auch Daten über Zuzüge in die Gemeinde oder Fortzüge aus der Gemeinde sowie über Umzüge innerhalb derselben Gemeinde erhalten.
3. Die dem Dienstleister bereitgestellten Daten dürfen nur im Rahmen seines Auftrags verwendet werden.
1. Der Datenaustausch zwischen der Einwohnerkontrolle und dem Dienstleister, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist kostenlos.
2. Der Austausch erfolgt in elektronischer Form und verschlüsselt.
1. Wenn bei der Feststellung und Einführung der Wohnungsnummer festgestellt wird, dass Personen nicht im Einwohnerregister eingetragen sind, obwohl sie es sein sollten, werden sie von der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Person aufgefordert, diesen Mangel innerhalb von vierzehn Tagen zu beheben.
2. Sie können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie sich weigern, innerhalb der oben genannten Frist Folge zu leisten.
Die städtische Einwohnerkontrolle muss sicherstellen, dass die Wohnungsnummer im Falle eines Wechsels des Mieters oder Eigentümers ordnungsgemäß mitgeteilt wird und unverändert bleibt.
1. Die zuständige Behörde für Baugenehmigungen sorgt für die Zuteilung der erforderlichen Gebäude- und Wohneinheitsnummern im Falle von Bau oder Umgestaltung von Gebäuden.
2. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, eine physische Nummerierung einzuführen.
Die Kosten für die Einführung der Wohnungsnummer und gegebenenfalls die Anbringung einer physischen Nummer werden von den Gemeinden getragen.
1. Die in den Gemeinderegistern enthaltenen Daten werden systematisch der kantonalen Verwaltung zur Verfügung gestellt, zu Verwaltungszwecken und zu statistischen Zwecken.
2. Der Staatsrat legt durch Verordnung das Verfahren der Einsichtnahme, die Übermittlung und die gegenseitige Nutzung der Daten zwischen dem Staat und den Gemeinden fest.
Die mit der Einwohnerkontrolle beauftragte Person meldet von Amts wegen die Zu- und Wegzüge zwischen Kantonen oder Gemeinden in verschlüsselter Form auf elektronischem Weg an die jeweiligen Herkunfts- und Zielgemeinden.
1. Die Weitergabe von Daten, die sich auf eine bestimmte Person beziehen, an Dritte unterliegt dem kantonalen Datenschutzgesetz.
2. Die Auskünfte werden laut den Registern erteilt, ohne Gewähr, und eine eventuelle Unrichtigkeit begründet keine Haftung seitens des Staates oder der Gemeinden.
1. Die unentgeltliche Datenübermittlung zu statistischen Zwecken zwischen dem kantonalen Dienst und den kommunalen Statistikdiensten einerseits und dem Bundesamt für Statistik (BFS) andererseits erfolgt gemäß den Bestimmungen des Bundes- und Kantonsrechts in dieser Angelegenheit.
2. Die in der Personendatenbank (BDP) enthaltenen Daten können von der zuständigen kantonalen Behörde zu statistischen Zwecken genutzt werden.
3. Gemäß den Bestimmungen der bundes- und kantonalen Datenschutzgesetzgebung können diese Daten auch an andere Dienste des Bundes, anderer Kantone oder Gemeinden sowie an öffentliche oder private Stellen übermittelt werden, um diesen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten oder von Arbeiten im öffentlichen Interesse zu ermöglichen, wie etwa universitäre Forschungsarbeiten.
Sofern keine ausdrückliche und außergewöhnliche Genehmigung des Staatsrates für gerechtfertigte Fälle vorliegt, ist die Weitergabe von Daten zu kommerziellen oder werblichen Zwecken untersagt.
Im Übrigen findet die Gesetzgebung zum Datenschutz Anwendung.
1. Der Staatsrat übt die oberste Aufsicht über die Kontrolle der Einwohner aus.
2. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3. Er bezeichnet
a) das für die Kontrolle der Einwohner zuständige Departement (im vorliegenden Kapitel als: das Departement bezeichnet);
b) die Dienststelle, die für die Ausführung der Bestimmungen bezüglich der Kontrolle der Einwohner zuständig ist (im vorliegenden Kapitel als: die Dienststelle bezeichnet).
4. Er bestätigt die Ernennung der für die Kontrolle der Einwohner zuständigen Person auf kommunaler Ebene sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.
1 Der für das Einwohnerwesen zuständige Fachbereich sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung desselben.
2. Er kann Richtlinien erlassen.
Der für die Kontrolle der Einwohner zuständige Dienst hat folgende Aufgaben
a) Er überwacht das Personal, das mit der Kontrolle der Einwohner betraut ist, und sorgt für deren Ausbildung;
b) Er übt alle Befugnisse aus, die keiner anderen Behörde übertragen sind.
1. Jede Gemeinde verfügt über einen Dienst zur Kontrolle der Einwohner (nachstehend: der Gemeindedienst), dem die Führung des Einwohnerregisters (nachstehend: das Register) obliegt.
2. Sie ernennt die Stelle des für die Kontrolle der Einwohner verantwortlichen Mitarbeiters, der ihr administrativ zugeordnet ist, vorbehaltlich der Ratifikation durch den Staatsrat.
3. Sie stellt das erforderliche Personal ein, das unter der Verantwortung der für die Kontrolle der Einwohner zuständigen Person steht, und trägt die Betriebskosten.
4. Zwei oder mehrere Gemeinden können durch eine vom Generalrat genehmigte und vom Staatsrat bestätigte Vereinbarung beschließen, dass ihr Gemeindedienst und ihr Register von derselben Person geleitet werden, die für die Kontrolle der Einwohner zuständig ist.
**1. Der mit der Einwohnerkontrolle beauftragte Person kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:**
a) Sie nimmt die Anmeldungen von An- und Abreisen sowie Mitteilungen über Änderungen des Status der betroffenen Personen entgegen;
b) Sie führt das Register, in dem für jede in der Gemeinde ansässige oder verweilende Person die Angaben zu den durch die Bundesgesetzgebung oder durch den Staatsrat vorgeschriebenen Identifikatoren und Merkmalen eingetragen sind;
c) Sie achtet darauf, dass alle betroffenen Personen die ihnen durch die Gesetzgebung auferlegten Pflichten erfüllen, und führt die notwendigen Kontrollen und Untersuchungen durch; bei Bedarf kann sie die Unterstützung der Polizei anfordern;
d) Sie sorgt für die Mitteilungen, die durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind;
e) Sie stellt Wohnsitz- oder Aufenthaltsbescheinigungen sowie Wohnsitzbestätigungen aus und händigt diese aus;
f) Sie bewahrt die Originaldokumente sowie die Wohnsitzerklärungen auf und gibt sie im Falle eines Wegzugs zurück oder vernichtet sie gegebenenfalls;
g) Sie achtet darauf, dass die Dokumente im Bereich des Einwohnerregisters gemäß der Gesetzgebung aufbewahrt und archiviert werden;
h) Sie entscheidet, nachdem sie die betroffene Person angehört hat, über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergeben, insbesondere solche, die den Wohnsitz oder Aufenthalt betreffen;
i) Sie wirkt gemäß den Richtlinien des zuständigen Departements an der Erstellung von Statistiken, insbesondere über Einwohner, Haushalte, Wohnungen und Wohngebäude, im Rahmen der Volkszählungen mit;
j) Sie erfüllt zudem alle Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung über das Register übertragen werden.
**2. Die mit der Einwohnerkontrolle beauftragte Person kann von den kantonalen und kommunalen Verwaltungen sowie von Dritten (Art. 48) kostenlos Auskünfte oder Informationen verlangen, die sie über eine bestimmte Person besitzen und die sie für die Führung des Registers benötigt (Art. 43 und 53).**
[8] Die Entscheidungen der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Person und der zuständigen kantonalen Dienststelle können beim zuständigen Departement angefochten werden, die Entscheidungen dieses letzteren beim Kantonsgericht, gemäß dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 18. März 2025.
1. Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz (Art. 3) in einer Gemeinde begründet oder sich dort (Art. 4) länger als drei Monate aufhält, muss ihre Ankunft beim Gemeindedienst melden.
2. Falls sie sich in mehreren Gemeinden aufhält, muss die Meldung in jeder einzelnen dieser Gemeinden erfolgen.
Die Erklärung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Wohnsitzwechsel abgegeben werden oder, bei nicht aufeinanderfolgenden Aufenthaltszeiten, sobald absehbar ist, dass der Aufenthalt drei Monate überschreiten wird (Art. 4).
1. Die Meldung erfolgt bei der Gemeindeverwaltung.
2. Vorbehaltlich der Dienstleistungen, die den Nutzern des gesicherten Einzeldienstes angeboten werden, und des Artikels 42 sind volljährige Personen verpflichtet, persönlich zu erscheinen, um ihre Ankunft zu melden, es sei denn, sie wurden aus triftigen Gründen von der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Person davon befreit.
[9] 1 Solange diese mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, gilt die Erklärung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners auch für den anderen Ehegatten oder Partner, die des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Sorgerechts für die minderjährigen Kinder oder für alle anderen Personen, solange diese mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben.
2 Die Meldepflicht obliegt
a) dem gesetzlichen Vertreter für die Minderjährigen, die außerhalb des Haushalts ihrer Eltern leben, und die Personen unter umfassender Beistandschaft oder, wenn sie sich in einer Einrichtung aufhalten, der Leitung derselben;
b) der Leitung für die Personen, die sich länger als drei Monate in einem Bildungs-, Pflege-, Kranken- oder Strafvollzugseinrichtung aufhalten;
c) der zuständigen Behörde für den Aufenthalt der Asylsuchenden.
Eine Ankunftsmeldung muss für jede Person, ob volljährig oder minderjährig, ausgefüllt werden und die Daten zu Identifikatoren und Merkmalen enthalten, die durch das Bundesgesetz vorgeschrieben sind oder vom Staatsrat festgelegt werden.
1 Jede meldepflichtige Person muss wahrheitsgemäße und gegebenenfalls dokumentierte Daten übermitteln und angeben; sie muss die Nummer ihrer Wohnung angeben.
2. Bei der Anmeldung in einer Gemeinde ist jeder Schweizer gehalten, vorzulegen
a) im Falle eines Wohnsitzes, einen Heimatschein, für sich selbst und für jede Person, die er anmeldet;
b) im Falle eines Aufenthalts, ein offizielles Dokument, das die Hinterlegung dieses Dokuments in einer anderen Gemeinde bestätigt (Wohnsitzbescheinigung).
3. Der ausländische Staatsangehörige muss ein aktuelles Zivilstandsdokument und ein nach Bundesrecht anerkanntes Legitimationsdokument vorlegen; falls er bereits im Besitz einer vorläufigen Genehmigung, Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung oder einer anderen Genehmigung ist, muss er diese ebenfalls vorzeigen.
4. Gegebenenfalls kann die Vorlage des Familienausweises, eines Familienbuchs oder einer Bescheinigung über die Eintragung im Partnerschaftsregister verlangt werden, insbesondere wenn die Erklärung durch einen Vertreter gemäß Artikel 42 Absatz 1 erfolgt.
5. Der Gemeindedienst bewahrt die Dokumente auf, die dort abgegeben und die aufzubewahren sind.
Auf der Grundlage der von der zu meldenden Person bereitgestellten Daten und, wenn ihr vorheriger Wohnsitz in der Schweiz war, nach Überprüfung, dass diese mit den elektronisch übermittelten Daten der Herkunftsgemeinde übereinstimmen, erfasst die für die Einwohnerkontrolle zuständige Person den Neuankömmling und gibt an, ob er seinen Wohnsitz in der Gemeinde gründet oder ob er sich dort nur aufhält.
1. Die Person, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde begründet, erhält eine Wohnsitzbescheinigung, die am Tag ihrer Ausstellung gültig ist; für Familien oder eingetragene Partner kann eine einzige Bescheinigung ausgestellt werden, die die Personen erwähnt, die einen gemeinsamen Haushalt führen.
2. Die Person, die einen Aufenthalt in einer Gemeinde erklärt, erhält eine Aufenthaltsbescheinigung, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt wird; sie kann verlängert werden.
1 Die Person, die, während sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde beibehält, in der das erforderliche Dokument hinterlegt ist (Art. 44), sich vorübergehend oder regelmäßig in einer anderen Gemeinde aufhält, kann eine Wohnsitzerklärung erhalten.
2. Diese Erklärung bestätigt, dass die Person in der Niederlassungsgemeinde wohnhaft ist und nennt die Aufenthaltsgemeinde.
1. Auf mündliche oder schriftliche Anfrage, per Fax oder E-Mail des Gemeindedienstes, sind die Arbeitgeber für ihre Angestellten, die Vermieter und Immobilienverwalter für die Mieter, die ihre Immobilien bewohnen, einziehen oder verlassen, sowie die Energie- und Trinkwasserversorger bezüglich der von ihnen erbrachten Dienstleistungen verpflichtet, kostenlos und unverzüglich alle notwendigen Auskünfte über die meldepflichtigen Personen (Art. 41 und 52) zu erteilen, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
2. Dieselbe Verpflichtung besteht für öffentliche Einrichtungen, die über eine Genehmigung verfügen, Gäste unterzubringen; die Kontrolle dieser Letzteren erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Post hat dieselbe Verpflichtung hinsichtlich der Postanschrift.
1. Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen der Gemeindeverwaltung innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Ereignis gemäß Artikel 41 sinngemäß, jede Änderung der sie betreffenden und im Register enthaltenen Daten (Art. 43 und 53) mitteilen, wie z.B. Namensänderung, Änderung des Zivilstands, der Adresse, der Wohnung innerhalb desselben Gebäudes usw.
2. Eine neue Herkunftsbescheinigung muss bei einer Änderung der Identität oder des Zivilstands vorgelegt werden.
3. Personen, die volljährig werden, werden von der Gemeindeverwaltung darüber informiert, dass sie denselben Formalitäten wie ein neuer Zuzügler unterliegen, selbst wenn sie im Haushalt ihrer Eltern verbleiben.
1. Die Person, die die Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz hat, verlässt oder deren Aufenthaltsdauer nicht mehr als drei Monate pro Jahr beträgt, muss dem Gemeindedienst, analog angewendet gemäß Artikel 41, ihren Wegzug innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Wohnsitzwechsel melden und ihr Reiseziel angeben.
2. Wenn der neue Wohnsitz in der Schweiz liegt, informiert die für die Einwohnerkontrolle zuständige Person die Zielgemeinde und übermittelt ihr die vorhandenen Daten.
Wenn eine Person ihren Wegzug beim Gemeindedienst anmeldet, wird die Ursprungsurkunde ihrem Inhaber zurückgegeben oder, falls dies nicht möglich ist, vernichtet.
Sobald eine Entscheidung über den Wohnsitz endgültig und vollstreckbar geworden ist, kann die für die Einwohnerkontrolle zuständige Person im Namen und auf Kosten der betroffenen Person Folgendes vornehmen
a) die Anmeldung, wenn sie im Besitz der notwendigen Unterlagen durch die Abmeldebestätigung der alten Wohngemeinde ist;
b) die Abmeldung und, wenn sie die neue Wohngemeinde kennt, die dortigen Dokumente, die sie in ihrem Besitz hatte, zusenden.
Zur Verwaltung der Informationen über die Einwohner führen die Gemeinden das Register aktuell.
Zusätzlich zum Mindestinhalt, der durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist, kann der Staatsrat verfügen, dass das Register neben den Angaben in der Ankunfts- und Abreiseerklärung auch technische Elemente enthält, die für dessen Verwaltung und die Datenübermittlung an die kantonalen Verwaltungsdienste erforderlich sind.
1 Jede Person, die in der Gemeinde wohnhaft oder ansässig ist, ist verpflichtet, auf Anfrage der mit der Einwohnerkontrolle beauftragten Person, dieser kostenlos Auskünfte zu erteilen, die zur Vervollständigung oder Korrektur der sie betreffenden Informationen erforderlich sind und im Register erscheinen können.
2. Die Aktualisierung des Registers kann auch auf der Grundlage von Daten erfolgen, die aus anderen amtlichen Registern oder aus anderen offiziellen Erhebungen stammen.
[11] 1 Es wird eine Datenbank für natürliche Personen eingerichtet, um die von der kantonalen Verwaltung, den Gemeinden und anderen vom Staatsrat bezeichneten Einheiten, die öffentliche Interessen wahrnehmen (im Folgenden: die Einheiten), genutzten Daten bereitzustellen.
2. Sie setzt sich aus den Daten zusammen, die in den kommunalen Einwohnerregistern enthalten sind, sowie aus Daten von Personen, die nicht im Kanton ansässig sind, aber eine administrative Verbindung zu ihm haben.
[12] Der für die Kontrolle der Einwohner zuständige Dienst hat die Stellung als Dateiverantwortlicher im Sinne der Gesetzgebung über den Datenschutz und die Transparenz.
[13] 1. Der vom Staatsrat bezeichnete Dienst ist für den Betrieb der Datenbank zuständig.
2. Er ist befugt, die Daten der Datenbank zu ändern und zu aktualisieren.
3. Er muss ebenfalls sicherstellen, dass die Daten durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen vor missbräuchlicher Verwendung geschützt sind.
4. Er sorgt für die Integrität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der Daten.
5. Der Staatsrat legt die Dauer und die Modalitäten der Datenspeicherung fest.
[14] Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung, die Gemeinden und die Einheiten, die Zugang zur BDP haben, können die AHV-Nummer zur Kenntnis nehmen und systematisch verwenden, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, sofern eine gesetzliche Grundlage sie dazu berechtigt.
[15] 1 Der Staatsrat legt das Ausmaß fest, in dem die Dienststellen der kantonalen Verwaltung, die Gemeinden und die Einrichtungen elektronischen Zugang zu bestimmten Daten von natürlichen Personen haben.
2. Ein solcher Zugang kann nur unter den folgenden kumulativen Bedingungen vorgesehen werden
a) Die Dienststelle der kantonalen Verwaltung, die Gemeinde, die Einrichtung oder die Person benötigt regelmäßig im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis über eine bestimmte Dateninformation;
b) Die Person und die Mitarbeitenden der Dienststelle, der Gemeinde oder der Einrichtung unterliegen der beruflichen oder amtlichen Schweigepflicht;
c) Der Zugang zu den betreffenden Daten ist im Verhältnis zum angestrebten Ziel verhältnismäßig und beruht auf einem hinreichenden öffentlichen oder privaten Interesse.
[16] 1 Der Staatsrat kann öffentlichen Verkehrsunternehmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Sicherheitseinrichtungen von öffentlichen Verkehrsunternehmen (LOST) vom 18. Juni 2010 [17] elektronischen Zugang zur BDP gewähren, selbst wenn diese nicht als Einheiten im Sinne von Artikel 55a gelten und die Bedingungen von Artikel 55e Absatz 2 Buchstabe b dieses Gesetzes nicht erfüllen.
2. Die Mitarbeitenden der so befugten öffentlichen Verkehrsunternehmen dürfen die BDP nur zur Identifizierung von Personen einsehen, die verdächtigt werden, eine Straftat im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel begangen zu haben.
3. Der Staatsrat regelt die Nutzungsbedingungen.
1 Die Verstöße gegen dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften werden mit einer Geldstrafe von maximal 10.000 Franken geahndet.
2. Der Versuch und die Beihilfe sind strafbar.
3. Die Anwendung besonderer Strafbestimmungen des Bundes- und Kantonsrechts bleibt vorbehalten.
1. Wenn eine Straftat bei der Leitung einer juristischen Person, eines Handelsunternehmens oder eines Einzelunternehmens begangen wird, gelten die Strafbestimmungen für die natürliche Person, die für sie gehandelt hat oder hätte handeln müssen.
2. Die juristische Person, das Unternehmen oder der Inhaber des Einzelunternehmens haftet gesamtschuldnerisch für die Geldstrafe und die Kosten, es sei denn, es kann nachweisen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Verwaltung gemäß den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu gewährleisten.
3. Das Strafurteil legt den Umfang dieser Verantwortung fest.
1 Jede Entscheidung, die von einer Strafbehörde des Kantons aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen getroffen wird, muss der zuständigen kantonalen Dienststelle sowie der für die Einwohnerkontrolle der betroffenen Gemeinde zuständigen Person mitgeteilt werden.
2. Wenn die zuständige kantonale Dienststelle oder die für die Einwohnerkontrolle der betroffenen Gemeinde zuständige Person dies beantragt, ist die Akte ihr vorzulegen.
Derjenige, der die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über die Kontrolle der Einwohner vom 3. Februar 1998 erfüllt hat, gilt als diejenigen Verpflichtungen erfüllt habend, die durch das vorliegende Gesetz auferlegt werden, bis ein Ereignis eintritt, das ihn gemäß Letzterem zu einer erneuten Meldung verpflichtet.
Das Gesetz über die Einwohnerkontrolle (GEK) vom 3. Februar 1998 [18] wird aufgehoben.
1. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für dessen Veröffentlichung und Ausführung.
3. Er bestimmt das Datum seines Inkrafttretens.
Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 9. Dezember 2009.