1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (IVTH)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Dieser interkantonale Vertrag wird abgeschlossen, um die technischen Handelshemmnisse zu beseitigen, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen.
2. Der Vertrag regelt
a. die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen;
b. die Organisation der interkantonalen Behörde für technische Handelshemmnisse (die interkantonale Behörde) sowie deren Aufgaben und Kompetenzen;
c. die Finanzierung der Aktivitäten der interkantonalen Behörde.
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a. Technische Handelshemmnisse: die Hemmnisse im grenzüberschreitenden Handel mit Produkten, die sich aus der Abweichung von Vorschriften oder technischen Normen, der abweichenden Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aus der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Registrierungen oder Zulassungen [2] ergeben;
b. Technische Vorschriften: die Rechtsnormen, die Anforderungen festlegen, deren Erfüllung eine Bedingung für das Angebot, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Nutzung oder die Entsorgung eines Produkts darstellt, und die sich insbesondere auf
1. die Zusammensetzung, die Eigenschaften, die Verpackung, die Kennzeichnung oder das Konformitätszeichen der Produkte,
2. die Herstellung, den Transport oder die Lagerung der Produkte,
3. die Prüfungen, die Konformitätsbewertung, die Registrierung, die Zulassung oder das Verfahren zur Erlangung des Konformitätszeichens [3] beziehen;
c. Technische Normen: die rechtlich unverbindlichen Regeln, Leitlinien oder Spezifikationen, die von Ad-hoc-Organisationen festgelegt werden und sich insbesondere auf die Herstellung, die Zusammensetzung, die Eigenschaften, die Verpackung und die Kennzeichnung von Produkten, die Prüfung oder die Bewertung der Konformität [4] beziehen.
1. Zur Durchführung des vorliegenden Abkommens wird eine interkantonale Behörde für technische Handelshemmnisse geschaffen. Sie wird ihre eigene Organisationsverordnung erlassen.
2. Jede Regierung der an dem Abkommen teilnehmenden Kantone delegiert ein Mitglied in diese interkantonale Behörde.
3. Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Entscheidungen kann die interkantonale Behörde
c. permanente oder zeitweilige Fachkommissionen einsetzen.
4. Die interkantonale Behörde definiert die Aufgaben und Kompetenzen dieser Instanzen in einer Organisationsverordnung.
Die interkantonale Behörde ist insbesondere für Folgendes zuständig
a. Vorschriften über die Anforderungen an Bauwerke zu erlassen (Art. 6);
b. Leitlinien für die Umsetzung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten zu erlassen (Art. 7 und 8);
c. Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten zu erlassen (Art. 9);
d. die Koordination ihrer Aktivitäten mit denen des Bundes.
1. Die interkantonale Behörde trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit von 18 Stimmen.
2. Jeder Kanton, der Teil des Abkommens ist, verfügt über eine Stimme.
3. Die Einzelheiten sind in der Organisationsordnung der interkantonalen Behörde geregelt.
1. Soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, erlässt die interkantonale Behörde Richtlinien über die Anforderungen an Bauwerke, die sich als notwendig erweisen, um technische Handelshemmnisse zu beseitigen.
2. Sie berücksichtigt die international harmonisierten Normen. Sie kann jedoch Unterschiede in den geografischen oder klimatischen Gegebenheiten oder Lebensbedingungen sowie etwaige Unterschiede im Schutzniveau zwischen den Kantonen und Gemeinden berücksichtigen.
3. Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4. Die kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend den Schutz der Landschaft, des Kulturguts und der Denkmäler bleiben vorbehalten.
1 Auf Antrag eines Kantons oder des Büros erlässt die interkantonale Behörde Richtlinien zur Harmonisierung der Vollstreckung von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diese Vollstreckung den Kantonen übertragen hat.
2. Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
1 Die interkantonale Behörde kann Ausführungsrichtlinien im Bereich der Markteinführung von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich
a. der Produkte, die nur eine untergeordnete Rolle in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit spielen [5];
b. der Produkte, die für eine spezifische einmalige Anwendung bestimmt sind [6].
2. Diese Ausführungsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
1. Die interkantonale Behörde erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder der Bund in diesem Bereich keine Vorschriften erlassen hat und soweit diese erforderlich sind, um technische Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland zu beseitigen.
2. Sie kann international harmonisierte technische Normen benennen.
3. Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
Die mit der Tätigkeit der interkantonalen Behörde, ihres Sekretariats und der Expertenkommissionen verbundenen Kosten werden unter den Vertragskantonen dieses Abkommens entsprechend der Größe ihrer Bevölkerung aufgeteilt.
Die Kantone stellen die Veröffentlichung der von der internationalen Behörde erlassenen Vorschriften und Richtlinien sicher, entsprechend ihren eigenen Regeln.
1 Die Beitrittserklärung zu diesem Abkommen oder die Kündigung muss der interkantonalen Behörde mitgeteilt werden, die den Bund darüber in Kenntnis setzen wird.
2. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens sind diese Mitteilungen an die Konferenz der Kantonsregierungen zu richten.
3. Die Kündigung wird mit dem Ablauf des dritten auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald mindestens achtzehn Kantone ihm beigetreten sind und es im Bundesblatt veröffentlicht wurde; für die Kantone, die später beitreten, tritt das Abkommen mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im Bundesblatt in Kraft.
Angenommen von der Konferenz der Kantonsregierungen in Bern am 23. Oktober 1998.
Beitritte
Kanton
Datum des Beitritts
Inkrafttreten
Zürich
23.11.2001
04.02.2003
Bern
13.09.2000
04.02.2003
Luzern
17.01.2000
04.02.2003
Uri
01.10.2002
04.02.2003
Schwyz
16.08.2000
04.02.2003
Obwalden
27.10.2000
04.02.2003
Glarus
07.05.2000
04.02.2003
Zug
10.04.2001
04.02.2003
Freiburg
01.01.2000
04.02.2003
Solothurn
05.03.2001
04.02.2003
Basel-Stadt
07.06.2000
04.02.2003
Basel-Landschaft
26.06.2001
04.02.2003
Schaffhausen
03.04.2001
04.02.2003
Appenzell Innerrhoden
28.02.2000
04.02.2003
St.Gallen
11.01.2001
04.02.2003
Graubünden
23.05.2000
04.02.2003
Aargau
27.06.2000
04.02.2003
Tessin
05.11.2001
04.02.2003
Genf
25.07.2001
04.02.2003
Neuenburg
07.01.2003
08.04.2003