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108 IVTHAIETC CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (IVTH)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (13)

Art. premier Interkantonale Vereinbarung zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IVTH), vom 23. Oktober 1998 - Ziel und Inhalt Art. 2 Interkantonales Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (AIETC), vom 23. Oktober 1998 Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IVBTH), vom 23. Oktober 1998 - Organisation Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IVBTH), vom 23. Oktober 1998 - Aufgaben und Kompetenzen Art. 5 Interkantonales Übereinkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IÜBT), vom 23. Oktober 1998 - Entscheidungsfindung Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IVBT), vom 23. Oktober 1998 Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IVTH), vom 23. Oktober 1998 - Grundsätze Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IVETH), vom 23. Oktober 1998 - Richtlinien im Bereich der Vermarktung von Bauprodukten Art. 9 Interkantonales Abkommen zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IAH), vom 23. Oktober 1998 Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IVBTH), vom 23. Oktober 1998 Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IVBT), vom 23. Oktober 1998 - Veröffentlichung der Vorschriften und Richtlinien Art. 12 Interkantonales Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IAETH), vom 23. Oktober 1998 - Beitritt und Kündigung Art. 13 Interkantonales Übereinkommen zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse (IÜBT), vom 23. Oktober 1998

Gesetzestext (13 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Dieser interkantonale Vertrag wird abgeschlossen, um die technischen Handelshemmnisse zu beseitigen, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen.

2. Der Vertrag regelt

a. die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen;

b. die Organisation der interkantonalen Behörde für technische Handelshemmnisse (die interkantonale Behörde) sowie deren Aufgaben und Kompetenzen;

c. die Finanzierung der Aktivitäten der interkantonalen Behörde.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a. Technische Handelshemmnisse: die Hemmnisse im grenzüberschreitenden Handel mit Produkten, die sich aus der Abweichung von Vorschriften oder technischen Normen, der abweichenden Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aus der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Registrierungen oder Zulassungen [2] ergeben;

b. Technische Vorschriften: die Rechtsnormen, die Anforderungen festlegen, deren Erfüllung eine Bedingung für das Angebot, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Nutzung oder die Entsorgung eines Produkts darstellt, und die sich insbesondere auf

1. die Zusammensetzung, die Eigenschaften, die Verpackung, die Kennzeichnung oder das Konformitätszeichen der Produkte,

2. die Herstellung, den Transport oder die Lagerung der Produkte,

3. die Prüfungen, die Konformitätsbewertung, die Registrierung, die Zulassung oder das Verfahren zur Erlangung des Konformitätszeichens [3] beziehen;

c. Technische Normen: die rechtlich unverbindlichen Regeln, Leitlinien oder Spezifikationen, die von Ad-hoc-Organisationen festgelegt werden und sich insbesondere auf die Herstellung, die Zusammensetzung, die Eigenschaften, die Verpackung und die Kennzeichnung von Produkten, die Prüfung oder die Bewertung der Konformität [4] beziehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 2: Interkantonale Behörde

1. Zur Durchführung des vorliegenden Abkommens wird eine interkantonale Behörde für technische Handelshemmnisse geschaffen. Sie wird ihre eigene Organisationsverordnung erlassen.

2. Jede Regierung der an dem Abkommen teilnehmenden Kantone delegiert ein Mitglied in diese interkantonale Behörde.

3. Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Entscheidungen kann die interkantonale Behörde

c. permanente oder zeitweilige Fachkommissionen einsetzen.

4. Die interkantonale Behörde definiert die Aufgaben und Kompetenzen dieser Instanzen in einer Organisationsverordnung.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 2: Interkantonale Behörde

Die interkantonale Behörde ist insbesondere für Folgendes zuständig

a. Vorschriften über die Anforderungen an Bauwerke zu erlassen (Art. 6);

b. Leitlinien für die Umsetzung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten zu erlassen (Art. 7 und 8);

c. Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten zu erlassen (Art. 9);

d. die Koordination ihrer Aktivitäten mit denen des Bundes.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 2: Interkantonale Behörde

1. Die interkantonale Behörde trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit von 18 Stimmen.

2. Jeder Kanton, der Teil des Abkommens ist, verfügt über eine Stimme.

3. Die Einzelheiten sind in der Organisationsordnung der interkantonalen Behörde geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Abschnitt 3: Interkantonale Vorschriften bezüglich der Anforderungen an Bauwerke

1. Soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, erlässt die interkantonale Behörde Richtlinien über die Anforderungen an Bauwerke, die sich als notwendig erweisen, um technische Handelshemmnisse zu beseitigen.

2. Sie berücksichtigt die international harmonisierten Normen. Sie kann jedoch Unterschiede in den geografischen oder klimatischen Gegebenheiten oder Lebensbedingungen sowie etwaige Unterschiede im Schutzniveau zwischen den Kantonen und Gemeinden berücksichtigen.

3. Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

4. Die kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend den Schutz der Landschaft, des Kulturguts und der Denkmäler bleiben vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 4: Richtlinien bezüglich der Ausführung der Bundesvorschriften durch die Kantone in Bezug auf das Inverkehrbringen von Produkten

1 Auf Antrag eines Kantons oder des Büros erlässt die interkantonale Behörde Richtlinien zur Harmonisierung der Vollstreckung von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diese Vollstreckung den Kantonen übertragen hat.

2. Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 4: Richtlinien bezüglich der Ausführung der Bundesvorschriften durch die Kantone in Bezug auf das Inverkehrbringen von Produkten

1 Die interkantonale Behörde kann Ausführungsrichtlinien im Bereich der Markteinführung von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich

a. der Produkte, die nur eine untergeordnete Rolle in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit spielen [5];

b. der Produkte, die für eine spezifische einmalige Anwendung bestimmt sind [6].

2. Diese Ausführungsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Abschnitt 5: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

1. Die interkantonale Behörde erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder der Bund in diesem Bereich keine Vorschriften erlassen hat und soweit diese erforderlich sind, um technische Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland zu beseitigen.

2. Sie kann international harmonisierte technische Normen benennen.

3. Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Abschnitt 6: Finanzierung

Die mit der Tätigkeit der interkantonalen Behörde, ihres Sekretariats und der Expertenkommissionen verbundenen Kosten werden unter den Vertragskantonen dieses Abkommens entsprechend der Größe ihrer Bevölkerung aufgeteilt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

Die Kantone stellen die Veröffentlichung der von der internationalen Behörde erlassenen Vorschriften und Richtlinien sicher, entsprechend ihren eigenen Regeln.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

1 Die Beitrittserklärung zu diesem Abkommen oder die Kündigung muss der interkantonalen Behörde mitgeteilt werden, die den Bund darüber in Kenntnis setzen wird.

2. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens sind diese Mitteilungen an die Konferenz der Kantonsregierungen zu richten.

3. Die Kündigung wird mit dem Ablauf des dritten auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald mindestens achtzehn Kantone ihm beigetreten sind und es im Bundesblatt veröffentlicht wurde; für die Kantone, die später beitreten, tritt das Abkommen mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im Bundesblatt in Kraft.

Angenommen von der Konferenz der Kantonsregierungen in Bern am 23. Oktober 1998.

Beitritte

Kanton

Datum des Beitritts

Inkrafttreten

Zürich

23.11.2001

04.02.2003

Bern

13.09.2000

04.02.2003

Luzern

17.01.2000

04.02.2003

Uri

01.10.2002

04.02.2003

Schwyz

16.08.2000

04.02.2003

Obwalden

27.10.2000

04.02.2003

Glarus

07.05.2000

04.02.2003

Zug

10.04.2001

04.02.2003

Freiburg

01.01.2000

04.02.2003

Solothurn

05.03.2001

04.02.2003

Basel-Stadt

07.06.2000

04.02.2003

Basel-Landschaft

26.06.2001

04.02.2003

Schaffhausen

03.04.2001

04.02.2003

Appenzell Innerrhoden

28.02.2000

04.02.2003

St.Gallen

11.01.2001

04.02.2003

Graubünden

23.05.2000

04.02.2003

Aargau

27.06.2000

04.02.2003

Tessin

05.11.2001

04.02.2003

Genf

25.07.2001

04.02.2003

Neuenburg

07.01.2003

08.04.2003

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