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CH-NE
Dekret über den Beitritt des Kantons Neuenburg zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Bern, Waadt, Neuenburg und Jura, und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schaffung der "Transjurassischen Konferenz" vom 19. März 2002
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Gesetzestext (2 Artikel)
1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte
Art. eins Dekret über den Beitritt des Kantons Neuenburg zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Bern, Waadt, Neuenburg und Jura, und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schaffung der "Transjurassischen Konferenz" vom 19. März 2002
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Der Große Rat des Kantons Neuenburg genehmigt das Abkommen vom 12. Oktober 2001 zwischen dem Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Bern, Waadt, Neuenburg und Jura, und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die „TransJurassische Konferenz“.
1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte
Art. 2 Dekret über den Beitritt des Kantons Neuenburg zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Bern, Waadt, Neuenburg und Jura, und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Errichtung der "Transjurassischen Konferenz" vom 19. März 2002
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Der Staatsrat ist befugt, Änderungen des Abkommens zu genehmigen, sofern sie sich auf geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation beziehen.
Dekret, erlassen vom Staatsrat am 21. Mai 2002.