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101 V-NBNE CH-NE

Art. 11 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung, der Korrespondenz und der Telekommunikation

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte
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Art. 11 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung, der Korrespondenz und der Telekommunikation · Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung, der Korrespondenz und der Telekommunikation

1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihrer Korrespondenz und ihrer Telekommunikation.

2. Sie hat das Recht, vor dem missbräuchlichen Gebrauch von Daten, die sie betreffen, geschützt zu werden. Sie kann diese Daten einsehen und die Berichtigung unrichtiger sowie die Vernichtung unnötiger Daten verlangen.

3. Die Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und soweit diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie stellen sicher, dass diese Daten vor einem missbräuchlichen Gebrauch geschützt sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

CDP.2011.150 · ne (Art. 11 DT Cst. féd.)
Husband's Obligation to Reimburse Supplementary Benefits Following Spouse's Retroactive Pension Award
Cited in connection with the principle that complementary benefits are not meant for the enrichment of beneficiaries through over-indemnification, justifying the restitution claim.