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Art. 14 Gesetz über die Ausübung der Prostitution und den Handel mit Pornografie (Prostitutionsgesetz, ProstG)

9. Wirtschaft » 94. Handel » 943. Ausübung des Handels
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Art. 14 Gesetz über die Ausübung der Prostitution und den Handel mit Pornografie (Prostitutionsgesetz, ProstG)

1 Die natürliche Person, die Inhaber einer Genehmigung ist, gilt als verantwortliche Person im Sinne dieses Gesetzes.

2 Die verantwortliche Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllen und die aus diesem Gesetz resultierenden Verpflichtungen übernehmen.

3 Wenn eine juristische Person beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Tätigkeit auszuüben, muss sie ihren Sitz in der Schweiz haben und im Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags die Kontaktdaten der natürlichen Person, die die Funktion der verantwortlichen Person im Sinne von Absatz 2 übernimmt, vorher schriftlich mitteilen. Darüber hinaus muss sie dieser Person die erforderlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse übertragen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen.

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