850.1
GSOZLASOC
CH-JU
Art. 9 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)
8. Santé, travail, Sozialversicherung » 85. Sozialhilfe » 850. Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)
1 Die Person, die um Hilfe bittet oder Hilfe erhält oder die in eine Einrichtung aufgenommen wird, muss der zuständigen Behörde oder dem für die Sozialhilfe zuständigen Organ vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über ihre Situation machen und ihr die Möglichkeit geben, Informationen über sie einzuholen, andernfalls droht die vollständige oder teilweise Verweigerung der Leistungen.
2 Darüber hinaus ist der Empfänger einer materiellen Hilfe verpflichtet, der Sozialhilfebehörde unverzüglich jede Änderung seiner Situation zu melden, die zu einer Reduzierung oder Streichung der Leistungen führen könnte.