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850.1 GSOZLASOC CH-JU

Art. 7 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)

8. Santé, travail, Sozialversicherung » 85. Sozialhilfe » 850. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)

1 Die Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber den Leistungen, die sich aus dem Familienrecht ergeben, sowie gegenüber Leistungen der Sozialversicherungen und anderen bundes-, kantonal- und gemeinderechtlichen Sozialleistungen.

2 Die Sozialhilfe wird ergänzend gewährt, falls die anderen Leistungsarten unzureichend sind.

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