850.1
GSOZLASOC
CH-JU
Art. 7 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)
8. Santé, travail, Sozialversicherung » 85. Sozialhilfe » 850. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)
1 Die Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber den Leistungen, die sich aus dem Familienrecht ergeben, sowie gegenüber Leistungen der Sozialversicherungen und anderen bundes-, kantonal- und gemeinderechtlichen Sozialleistungen.
2 Die Sozialhilfe wird ergänzend gewährt, falls die anderen Leistungsarten unzureichend sind.