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850.1 GSOZLASOC CH-JU

Art. 64 Gesetz über soziale Maßnahmen (SozGes)

8. Santé, travail, Sozialversicherung » 85. Sozialhilfe » 850. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 64 Gesetz über soziale Maßnahmen (SozGes)

Der Dienst für Sozialhilfe

a) entscheidet über die Gewährung, den Entzug und die Rückerstattung der Sozialhilfe;

b) entwickelt Integrationsmaßnahmen und entscheidet über deren Gewährung, Aussetzung oder Entzug;

c) informiert und berät die Bevölkerung, die Gemeindebehörden und die Institutionen in sozialen Angelegenheiten;

d) korrespondiert, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Departements, mit den Sozialbehörden außerhalb des Kantons;

e) überwacht die Verwaltung der subventionierten Einrichtungen;

f) überwacht die untergebrachten Kinder und die Kinderbetreuungseinrichtungen;

g) genehmigt die Unterbringung in Einrichtungen außerhalb des Kantons, mit Ausnahme von Maßnahmen der Unterbringung zu Unterstützungszwecken;

h) ist die Vollzugsstelle für die Vorauszahlung und die Rückforderung von Alimenten;

i) …;

j) übernimmt die Bekämpfung des Alkoholismus und anderer Abhängigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdienst und spezialisierten Einrichtungen;

k) prüft die Gutachten und Vorschläge der kantonalen Sozialhilfekommission und leitet sie mit eigenen Empfehlungen an die zuständige Behörde weiter.

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