Art. 64 Gesetz über soziale Maßnahmen (SozGes)
Art. 64 Gesetz über soziale Maßnahmen (SozGes)
Der Dienst für Sozialhilfe
a) entscheidet über die Gewährung, den Entzug und die Rückerstattung der Sozialhilfe;
b) entwickelt Integrationsmaßnahmen und entscheidet über deren Gewährung, Aussetzung oder Entzug;
c) informiert und berät die Bevölkerung, die Gemeindebehörden und die Institutionen in sozialen Angelegenheiten;
d) korrespondiert, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Departements, mit den Sozialbehörden außerhalb des Kantons;
e) überwacht die Verwaltung der subventionierten Einrichtungen;
f) überwacht die untergebrachten Kinder und die Kinderbetreuungseinrichtungen;
g) genehmigt die Unterbringung in Einrichtungen außerhalb des Kantons, mit Ausnahme von Maßnahmen der Unterbringung zu Unterstützungszwecken;
h) ist die Vollzugsstelle für die Vorauszahlung und die Rückforderung von Alimenten;
i) …;
j) übernimmt die Bekämpfung des Alkoholismus und anderer Abhängigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdienst und spezialisierten Einrichtungen;
k) prüft die Gutachten und Vorschläge der kantonalen Sozialhilfekommission und leitet sie mit eigenen Empfehlungen an die zuständige Behörde weiter.